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Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist zukünftig auch in der Rechtsform der GmbH & Co KG möglich
Für die Umsetzung lässt der Gesetzeswortlaut allerdings Fragen offen
Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist durch einen Einzelanwalt, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Rechtsanwalts-Partnerschaft in der Rechtsform der OEG oder KG und im Rahmen einer GmbH zulässig. Mit dem Inkrafttreten des Berufsrechts-Änderungsgesetzes (BRÄG) 2013 steht den Rechtsanwälten ab auch die Rechtsform der GmbH & Co KG zur Verfügung. Als Motive für diesen Schritt sind den Gesetzesmaterialien zu entnehmen: flexiblere Gesellschafts-Beteiligungsmodelle, gerade für jüngere Rechtsanwälte, denen zunächst die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten eingeräumt, die dann gegebenenfalls sukzessive ausgebaut werden kann; die Möglichkeit, im Gegensatz zur GmbH Entnahmen zu tätigen; die Erleichterung des Gesellschafterwechsels. In den ErlRV ist diese zwar nicht angeführt, doch dürfte auch die Überlegung ein nicht unwesentliches Motiv gewesen sein, im Rahmen einer GmbH & Co KG die von der Finanzverwaltung, insbesondere bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern, vermehrt vorgenommene „Umqualifizierung“ einkommensteuerpflichtiger freier Dienstverhältnisse in lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse insoweit vermeiden zu können, als die in der Kommand...