ASoK-Spezial Freie Berufe und Krankenversicherung
1. Aufl. 2021
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3. Die bei den einzelnen Berufsgruppen bestehenden Besonderheiten
3.1. Apotheker, Patentanwälte, Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder
3.1.1. Pflichtversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung
Die Mitglieder der Apotheker- und der Patentanwaltskammer sind in der Pensionsversicherung gem § 2 Abs 1 FSVG pflichtversichert: Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ist die persönliche Kammermitgliedschaft, wobei von § 2 Abs 1 FSVG nur die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker (Z 1), aber alle Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer (Z 2) – also auch die ihren Beruf unselbständig ausübenden Patentanwälte – erfasst sind.
S. 27Unselbständig tätige Apotheker sind daher als Dienstnehmer in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Die Patentanwälte sind – anders als die Ziviltechniker (siehe Pkt 3.5.1.) – nicht von der Vollversicherung als Dienstnehmer gem § 4 ASVG ausgenommen, sodass die unselbständig tätigen – nach dem FSVG pensionspflichtversicherten – Patentanwälte der Krankenpflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Die freiberuflich tätigen Mitglieder sowohl der Österreichischen Tierärztekammer a...