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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 249

Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen E 1kv für 2012

Das neue System der Besteuerung von Kapitalvermögen gilt ab , sodass sich für die Steuererklärung 2012 eine Art zweigeteilte Veranlagung ergibt. Die Kennzahlen unter Punkt 1. der Beilage E 1kv betreffen die alte Rechtslage und erfassen nur Früchte aus Kapitalanlagen; steuerpflichte Kursgewinne und Derivate sind für diesen Zeitraum im Formular E 1 unter Punkt 17 (sonstige Einkünfte) zu erfassen. Die Kennzahlen unter Punkt 2. der Beilage E 1kv betreffen die neue Rechtslage und erfassen Früchte, Kursgewinne und Derivate. Allerdings ist zu beachten, dass die vor dem BBG 2011 geltenden Bestimmungen für bestimmte Veranlagungsformen auch nach dem zu beachten sind. Es ist auch nicht – wie die Erläuterungen zur Beilage E 1kv angeben – stets das Zuflussprinzip für die richtige Zuordnung maßgebend. Vgl. umfassend dazu Marschner, Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-Erlass, SWK-Spezial (2011), sowie die Kommentierung der einschlägigen Paragrafen im Jakom, Kommentar zum EStG.

Für bestimmte Kapitalerträge, bei denen ein inländischer Intermediär eingebunden ist, wird Kapitalertragsteuer abgezogen. Gemäß § 27a Abs. 1 und 2 EStG ist zu unterscheiden, dass bestimmte Kapitaleinkünfte dem besonderen Steuersatz i. H. v. ...

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