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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 151

Überschussrechnung

Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können Sie den Gewinn durch eine Überschussrechnung (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.

Betriebe, deren Umsätze die Grenze von 150.000 € übersteigen, müssen ihre Bareinnahmen einzeln (vor allem über Registrierkassen) aufzeichnen. Zu den Aufzeichnungspflichten i. Z. m. Registrierkassen hat das BMF Anfang 2012 die Kassenrichtlinie 2012 veröffentlicht, deren Volltext in der Findok nachzulesen ist.

Bei der Überschussrechnung sind die Einnahmen nur dann steuerpflichtig, wenn Sie schon im abgelaufenen Jahr über die Beträge verfügen konnten; Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn sie noch 2012 bezahlt wurden.

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit (bis zu 15 Tage) vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahmen oder Ausgaben unmaßgeblich; derartige Einnahmen und Ausgaben sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Rz. 4629 und Rz. 4631 EStR 2000).

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, so können Sie nach Ihrer Wahl entwed...

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