Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 178

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinnes für 2012 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)

Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung der Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe auch den Durchführungserlass in SWK-Heft 2/2000, S 53 ff., bzw. Rz. 1352 ff. der EStR 2000.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG geltend machen, soferne für diese kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen.

2. Forschungsprämie (§ 108c EStG)

Ab der Veranlagung 2011 werden durch das Budgetbegleitgesetz 2011 aus Gründen der vereinfachten Administration sämtliche Forschungsfreibeträge abgeschafft und durch eine einheitliche Forschungsprämie in Höhe von 10 % der begünstigten Aufwendungen ersetzt (siehe Rz. 8208a EStR 2000).

3. Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG)

Die Lehrlingsausbildungsprämie wurde mit Wirkung ab dem für neue Lehrverhältnisse abgeschafft. Für Lehrverhältnisse...

Daten werden geladen...