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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 242

Seite 3 der Beilage E 1a

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B28

Korrekturen zu Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z. B. AfA) (Kennzahl 9240)

Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrekturen einzutragen, die sich aus § 8 EStG (z. B. zwingende steuerrechtliche Mindestnutzungsdauer bei Gebäuden) ergeben. AfA-Korrekturen zu Kfz-Kosten (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG, „Luxustangente“ bei Kraftfahrzeugen) sind in Kz. 9260 einzutragen; siehe dazu auch Punkt 37. der Erläuterungen zur Beilage E1a. Zuführungen zu einem Leasingaktivposten gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG sind auch in Kennzahl 9270 einzutragen.

B29

Einkünfte aus betrieblichen Finanzanlagen, die nicht tarifsteuerpflichtig sind (Kennzahlen 9283, 9305, 9289)

Sämtliche Einkünfte aus einer betrieblichen Kapitalüberlassung (Früchte, nicht Substanzgewinne), die mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert werden können, sind in Kennzahl 9283 aus dem steuerlichen Ergebnis der Beilage E 1a auszuscheiden. Dies gilt sowohl für inländische mit KESt endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, sofern diese im Ergebnis der Gewinnermittlung enthalten sind, als auch für ausländische Kapitalerträge. Diese Einkünfte sind bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption im Formular S. 243E 1 in die Kennzahlen 780/782/784 zu übernehmen. Andernfalls sind inländisc...

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