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Seite 2 der Beilage E 1kv
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Kv5
Ausländische Kapitalerträge, die dem besonderen Steuersatz, aber nicht der KESt unterliegen (Kennzahl 754)
Dazu zählen ausländische Kapitalerträge aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und gleichartigen Kapitalanlagen, Einlagen und Wertpapieren sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds; nicht jedoch Substanzgewinne gem. § 40 InvFG a. F. i. V. m. § 30 EStG a. F., die in Kz. 409 (Formular E 1, Punkt 17.8) eingetragen werden. Rechtslage für die Besteuerung mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25 % ist § 37 Abs. 8 EStG a. F. Die S. 253Kapitalerträge dürfen nicht um damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten gekürzt werden. Die Beträge sind einschließlich einer Quellensteuer anzusetzen.
Voraussetzung für die Befüllung der Kz. 754 ist, dass keine KESt abgezogen wurde, was etwa bei ausländischen Dividenden (keine Auszahlung über eine inländische Bank) sowie Zuwendungen einer ausländischen Stiftung der Fall ist. Weiters sind alle Kapitalerträge aus Auslandsdepots, die endbesteuerungsfähig sind, in die Kz. 754 einzutragen. Vergleichbare betriebliche Kapitalerträge sind im Formular E 1 einzutragen (siehe Punkt 13 und 14 der Ausfüllhilf...