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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 279

Seite 2 der Körperschaftsteuererklärung

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Gewinn – Verlust laut Bilanz (Kennzahlen 9040 bis 9230)

Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns ist vom Gewinn oder Verlust des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres auszugehen. Der Gewinn oder Verlust muss den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Beachtung der besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes entsprechen. Siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird“, Seite 149 ff. Die Gewinnermittlung bei Körperschaften unterscheidet sich von der Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen natürlicher Personen und bei Gesellschaften natürlicher Personen unter anderem dadurch, dass bei Körperschaften keine Endbesteuerung von Wertpapiererträgen eintritt und die Spezialbestimmung des § 2 Abs. 2a EStG nur zum Teil gilt, nämlich nur hinsichtlich der Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.

Gemeinnützige Körperschaften, z. B. gemeinnützige Vereine – das sind Vereine, die sich nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke widmen –, sind für die in ihren steuerpflichtigen Betrieben – das sind z. B. Gewerbebetriebe oder Betriebe gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 3 BAO – erzielten Gewinne bis 7.300 € von ...

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