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SWK 17, 10. Juni 2012, Seite 824

Fristen: Postaufgabe

Es reicht der Beweis der Postaufgabe für den Beweis des Einlangens eines Schriftstückes bei der Behörde – wofür den Absender die Beweislast trifft – für sich nicht aus. – (§ 108 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0001)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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