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Ausbildung in Ergotherapie (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG)
Der Zweck der Befreiung von privaten Schulen etc. ist nach der EuGH-Rechtsprechung (, Rs. C 287/00, Kommission/Deutschland ) nicht eng auszulegen. Zweck der Befreiung ist, dass der Zugang zum Unterricht nicht durch höhere Kosten versperrt werden soll, die bei einer Steuerpflicht entstehen. Weiters ist für die Befreiung auch nicht erforderlich, dass eine vergleichbare Ausbildung von einer öffentlichen Schule angeboten wird ( 2009/13/0016).