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SWK 17, 10. Juni 2012, Seite 801

Dienstverhältnis bei Buchhalterin (§ 25 EStG)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Person einer anderen Person gegenüber sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Erwerbstätiger gegenübertritt. S. 802Dabei muss sich die als selbständig zu beurteilende Tätigkeit des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abheben und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweisen. Werden von einer Buchhalterin zu Hause erbrachte Leistungen mit dem Arbeitsablauf der Kanzlei koordiniert und abgesprochen, dann liegt auch dabei eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers vor. Dass Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses teilweise auch zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel wie eines eigenen PC) ausgeführt werden, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht nicht gegen ein Dienstverhältnis ( 2008/13/0087).

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