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SWK 17, 10. Juni 2012, Seite 824

Investitionszuwachsprämie

Die Investitionszuwachsprämie ist nach § 108e Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Die Investitionszuwachsprämie ist für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das (auf den 31. Dezember) folgende Kalenderjahr zu beantragen. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung entscheidend. – (§ 108e Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)

( 2009/15/0160)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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