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Werbungskosten: Umschulungsmaßnahmen
Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs „abzielt“. Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände S. 40 vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. – (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988), (Abweisung)
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