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Doppelte Haushaltsführung
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 bzw. 83 Kilometern, die überdies fast zur Gänze auf einer Autobahn zurückgelegt wird, was einer Fahrzeit von maximal einer Stunde entspricht, ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz jedenfalls zumutbar. – (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)
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