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SWK 1, 1. Jänner 2012, Seite 40

ESt: Gefahrenzulage

Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 (Gefahrenzulage) setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen (insbesondere außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit) erfüllen. Arbeiten in geschützten Räumen von im Gebirge gelegenen Gebäuden stellen nicht bereits eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis dar. – (§ 68 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

( u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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