Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ESt: Gefahrenzulage
Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 (Gefahrenzulage) setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen (insbesondere außerordentliche Erschwernis oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit) erfüllen. Arbeiten in geschützten Räumen von im Gebirge gelegenen Gebäuden stellen nicht bereits eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis dar. – (§ 68 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)
( u. w.)