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Freiwillige Abfertigung
Von einer „freiwilligen Abfertigung“ im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Bestimmung des § 67 Abs. 8 EStG 1988. – (§ 67 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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