Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ein Kundenstock ist kein Gegenstand
Finanzverwaltung sieht Übertragung weiterhin als Lieferung an
Die Übertragung eines Firmenwerts, eines Kundenstocks oder von Lebensrückversicherungsverträgen gilt als sonstige Leistung. Die Finanzverwaltung und der VwGH vertreten dazu bisher eine gegenteilige Auffassung. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum UStR-Wartungserlass 2011 war aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine Korrektur dieser Rechtsauffassung angedacht worden, am wurde der Erlass jedoch ohne die geplante Korrektur veröffentlicht.
1. Übertragung des Kundenstocks
Im Ertragsteuerrecht kreist die Diskussion über den Transfer eines Kundenstocks (Adresslisten, Vorlieben der Kunden, Zahlungsmoral, sonstige Kundendaten) insbesondere um zwei Themen: Einerseits ist fraglich, ob der Kundenstock als eigener Vermögenswert oder als eigenes Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist; andererseits stellt sich die Frage nach der Bewertung eines Kundenstocks. Der Kundenstock wird als Bestandteil des Firmenwerts angesehen (Firmenwertfaktor), der auch selbständig – ohne gleichzeitige Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs – veräußert werden kann.
Umsatzsteuerlich wird die Übertragung eines Kundenstocks ebenfalls mit der Übertragung eines Firmenwerts in Beziehung gesetzt. Strittig ist in diesem Zusa...