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Verdeckte Gewinnausschüttung
Bei einer ausdrücklichen Erklärung, die Gesellschaft werde – i. Z. m. einer verdeckten Gewinnausschüttung – die Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern einfordern, kommt es nach der Judikatur des VwGH darauf an, ob sich Umstände aufzeigen lassen, die an ihrer Ernsthaftigkeit zweifeln lassen. – (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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