Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 BVG-Altersgrenzen (weiterhin) mit EU-Recht vereinbar
1. § 130 Abs 1 GSVG verstößt nicht gegen die in Art 20, 21 Abs 1 und Art 23 Abs 1 GRC verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Österreich bei der Umsetzung der Richtlinie 79/7/EWG gemäß Art 51 Abs 1 GRC zu beachten hat.
2. Unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, gegenwärtig noch in elf Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Pensionsalter für Frauen und Männer besteht, 2020 das Regelpensionsalter (erst) in 21 Mitgliedstaaten angeglichen sein wird und die unterschiedlichen Endzeitpunkte der laufenden Anpassungsprozesse nach den nationalen Gesetzgebungen zeigen, dass unter den Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Standard für die Bemessung der Übergangszeit fehlt, ist es gerechtfertigt, dass nach österreichischem Recht die Angleichung derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat. – (§ 3 Bundesverfassungsgesetz über unterschiedS. 158 liche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten [BVG-Altersgrenzen]; § 130 Abs 1 GSVG; Art 7 Abs 1 und 2 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates ...