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ASoK 4, April 2015, Seite 127

Die Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsrat

Vorstandsmitglieder können nur mit einer Mehrheit der Kapitalvertreter bestellt oder abberufen werden

Thomas Rauch

§ 110 ArbVG sowie die Aufsichtsrats-Verordnung regeln die Mitwirkung des Betriebsrats in einem Aufsichtsorgan und räumen damit dem Betriebsrat die Möglichkeit der Mitgestaltung bei unternehmerischen Entscheidungen ein. Die in das Aufsichtsorgan bestellten Betriebsräte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Ein Beschluss des Aufsichtsrats über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedarf aber der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz (AktG) oder der Satzung bestellten Mitglieder (§ 110 Abs 3 ArbVG). Die umfangreichen Regelungen zur Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsorgan wurden bereits mehrfach novelliert oder in ihrem Anwendungsbereich durch andere Gesetze, die vor allem die ehemalige verstaatlichte Industrie betroffen haben, geändert. Im Folgenden soll die komplexe Materie kompakt und übersichtlich dargestellt werden.

1. Mitwirkung im Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft dient dem § 110 ArbVG als Ausgangspunkt. Nach § 110 Abs 5 ArbVG sind auch Unternehmen mit anderer Rechtsform von dieser Art der Mitwirkung des Betriebsrats erfasst. Dies betrifft die GmbH, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Österreichische Postsparkasse, Genossenschaften, die dauernd min...

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