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ASoK 4, April 2015, Seite 147

Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen in Steuerberatungskanzleien

Ein Leitfaden für die Praxis

Manfred Pichelmayer

Die Ausbildung zum Treuhand-Assistenten wurde vor geraumer Zeit mit Inkrafttreten der Steuerassistenz-Ausbildungsordnung (BGBl II 2011/144) aufgelassen. Es sollen hier die wichtigsten Informationen für Steuerberatungskanzleien als Lehrbetriebe dargestellt werden.

1. Feststellungsbescheid

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings muss der Lehrbetrieb bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des eigenen Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) einbringen. Das entsprechende Formular findet man auf der Website der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (www.wko.at). Der Antrag ist gebührenfrei und einfach auszufüllen. Die Lehrlingsstelle ist laut BAG verpflichtet, zu prüfen, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt. Der Arbeiterkammer stehen hier bestimmte Mitwirkungsrechte zu. Ist der Betrieb so eingerichtet und wird dieser so geführt, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufs vermittelt werden können, wird der Feststellungsbescheid ausgestellt; dieser bescheinigt, dass Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausgebildet werden können.

Wird nicht innerhalb einer Frist von 15 Monaten ein Lehrling au...

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