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Neue Pauschalgebühren für Eingaben an die Landesverwaltungsgerichte
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), BGBl II 2014/387; Info des BMF-010206/0002-VI/5/2015.
Die bisher schon für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr wird nun auch auf Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Rechtsmittel gegen Abgaben- und Beitragsvorschreibungen sind von diesen Gebühren aber nicht betroffen. Zwar stellen Beschwerden in Verwaltungssachen nach § 414 Abs 1 ASVG Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und Beschwerden gegen Kommunalsteuerbescheide bzw gegen Verwaltungstrafen nach § 111a Abs 1 ASVG Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder dar. Für diese kommt letzlich aber – wie auch für Beschwerden an das Bundesfinanzgericht – eine Ausnahme von der Gebührenpflicht zum Tragen (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 4 [Eingaben in Abgabensachen], Z 7 [Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren] GebG bzw § 110 Abs 1 ASVG).