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ASoK 4, April 2015, Seite 151

Kommanditist: Pflichtversicherung schon bei untergeordnetem Einfluss auf gewöhnliche Geschäftsführung

2012/08/0235.

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Kommanditisten, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht, „nur ihr Geld arbeiten lassen“ und damit mangels Erwerbstätigkeit nicht pflichtversichert sind. Nach § 164 UGB sind Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen; sie können Handlungen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nur dann widersprechen, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen. Solche „klassischen“ Kommanditisten sind nicht pflichtversichert.

Erstreckt sich das Mitwirkungsrecht hingegen auch auf Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft, dann ist von einer aktiven Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine die Beitragspflicht auslösende Überschreitung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte ergibt sich nach der angeführten Judikatur bereits dann, wenn der Kommanditist Mitglied eines Beirats ist, dessen Zustimmung bei bestimmten gewöhnlichen Betriebsgeschäften einzuholen ist. Auf die Möglichkeit des Überstimmt-Werdens des Kommanditisten im Rahmen des aus drei Personen bestehenden Beirats kommt es in der Folge ebenso we...

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