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Beratung des Arbeitnehmers mit dem Betriebsrat vor einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden. Um also den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat verlangen. Das bloße Ersuchen des Arbeitnehmers um Gewährung von Bedenkzeit vor Abschluss der vom Arbeitgeber angebotenen Auflösung löst diese im ArbVG verankerte Rechtsfolge nicht aus ( 9 ObA 137/14h).