Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2015, Seite 151

Beitragspflichtiges Entgelt bei Scheinselbständigen

2013/08/0241.

In der angeführten Entscheidung hat der VwGH anlässlich der Umdeutung eines Selbständigenvertrages in ein Dienstverhältnis einige zentrale Aussagen zum beitragspflichtigen Entgelt getroffen:

  • Da das ASVG auf das Bruttoentgelt abstellt, ist die Frage der Verwendung der Entgeltbestandteile durch den Dienstnehmer nicht relevant. Im Unterschied zum Steuerrecht sieht das Beitragsrecht keinen Werbungskostenabzug vor.

  • S. 152 Die Ausnahmen des § 49 Abs 3 ASVG von der Beitragspflicht sind taxativ und erfordern für die Anwendbarkeit eine entsprechende Widmungsabrede.

  • Eine rechtsirrig an den Dienstnehmer (Scheinselbständigen) ausgezahlte Umsatzsteuer ist – im Unterschied zum anerkannten freien Dienstnehmer – ebenfalls als Entgelt anzusehen. Dies kann meines Erachtens aber nur dann gelten, wenn sich die beitragsrechtliche und die steuerliche Einstufung decken (andernfalls müsste der beitragsrechtliche Dienstnehmer als umsatzsteuerlicher Unternehmer ja die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen).

Der VwGH hat außerdem festgehalten, dass bei Umdeutung eines Werk- in einen Dienstvertrag eine gleichmäßige Verteilung des Entgelts auf die Leistungsmonate zulässig ist.

Rubrik betreut von: Alfred Shub...
Daten werden geladen...