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ASoK 4, April 2015, Seite 139

Interessenabwägung bei Feststellungsklage nach § 4 Abs 4 UrlG

(E. M.-W.) – Bei der Sachentscheidung über die Feststellungsklage hat das Gericht die vom beklagten Arbeitnehmer behauptete Berechtigung zum Urlaubsantritt zum gewünschten Termin zu prüfen. Die Berechtigung des Arbeitnehmers ergibt sich aus der durch die betrieblichen Erfordernisse einerseits und die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers anderseits vom Gesetzgeber umrissenen materiellrechtlichen Interessenlage, die auch die Grundlage für eine Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Betriebserfordernissen trifft den Arbeitgeber, jene über die Erholungsmöglichkeiten den Arbeitnehmer. Liegen widerstreitende Interessen vor, sind diese gegeneinander abzuwägen.

Dass die Arbeitgeberin trotz Abwesenheit der Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 23. bis zum ihren Betrieb aufrechterhalten konnte, weil sie auf eine für unvorhergesehene Ausfälle vorhandene Personalreserve zurückgreifen konnte, kann dem betrieblichen Erfordernis einer koordinierten Urlaubsvergabe schon deshalb nicht erfolgreich entgegengehalten werden, weil die Prüfung des betrieblichen Erfordernisses nur ex ante erfolgen kann. Die Koordinationsnotwendigkeit der Urlaube zahlreicher Mitarb...

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