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Arbeitnehmerschutz: Feststellungen zum wirksamen Kontrollsystem erforderlich
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Ein schlichtes Vertrauen darauf, dass sich Arbeitnehmer weisungskonform verhalten, entlastet den Arbeitgeber nicht.
Ein – allenfalls auch krasses – Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, ändert nichts am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Schulungen und Betriebsanweisungen unterstützen ein solches Kontrollsystem gegebenenfalls, ersetzen dieses aber nicht.
Im gegenständlichen Fall kam es im Zuge von Schalungsarbeiten zu einem schweren Arbeitsunfall aufgrund einer Fehlhandlung eines Arbeitnehmers, bei dem der Arbeitnehmer tödlich verunglückt und ein anderer schwer verletzt worden ist. Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über den Mitbeteiligten, der für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als verantwortlicher Beauftragter b...