Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschlechternde Versetzung bei Änderung des Tätigkeitsbereichs
Betriebsverfassungsrechtliche Komponente
Eine verschlechternde Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, ist oft gar nicht so einfach zu beantworten. Im Folgenden wird dieser Problemstellung im Falle einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers nachgegangen.
1. Einleitung
1.1. Grundsätzliches
Gemäß § 101 ArbVG ist die dauernde Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz (Versetzung) dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden (verschlechternde Versetzung), so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden, wobei das Gericht zuzustimmen hat, wenn die verschlechternde Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
Auf die Gründe, aus denen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kommt es dabei nicht an. Dieser hat bei seiner Entscheidung zwar die Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft (und nicht – nur – des betroffenen Arbeitnehmers) zu berücksichtigen, dies ändert aber nichts daran, dass...