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Kosten, Gerichtsgebühren und Vergleiche bei einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG
Der Vergleichsbetrag kann als abgabenbegünstigte Abgangsentschädigung gewidmet werden
Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG (oder wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) hat mittels Klage des gekündigten Arbeitnehmers zu erfolgen. Da hierfür im Regelfall eine Frist von 14 Tagen (§ 105 Abs 4 und § 107 ArbVG) einzuhalten ist, sind einer vorprozessualen Einigung sehr enge Grenzen gesetzt. Zur Sicherung der Rechtzeitigkeit wird vielmehr rasch nach Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitgebers die Anfechtungsklage eingebracht. Insbesondere für den Arbeitgeber ist insofern ein hohes Prozessrisiko gegeben, als im Falle einer Klagsstattgebung der Arbeitgeber eine Nachzahlung vom ursprünglichen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Wiederantritt der Arbeit (nachdem das Gericht die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt hat) vornehmen muss und überdies das Arbeitsverhältnis, welches er beenden wollte, fortsetzen muss. Ist also anzunehmen, dass die Ausgangssituation des Arbeitgebers im Gerichtsverfahren nicht ganz einfach ist bzw Risiken in sich birgt, so wird zur Vermeidung eines langwierigen Verfahrens und zum Ausschluss des Risikos der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oftmals eine Vergleichslösung angestrebt. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbeding...