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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 393

Entsendung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004: Bindungswirkung der Bescheinigung A1

, Altun ua; , Rs C-356/15, Kommission/Belgien; , Rs C-527/16, Alpenrind ua.

Der EuGH hat sich zuletzt mehrfach mit der Bescheinigung A1 in Entsendefällen auseinandergesetzt (siehe dazu schon die Praxis-News vom Juli 2018, ASoK 2018, 275) und dabei klare Aussagen über deren Rechtswirkung und das Prozedere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über das anwendbare Sozialversicherungsrecht getroffen:

  • Die Bescheinigung A1, die von den zuständigen Behörden des Entsendestaates (das ist der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist) auszustellen ist, ist – ungeachtet des Wortlauts des Art 5 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009, der sich nur auf die Träger der anderen Mitgliedstaaten bezieht – auch für die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der entsendete Arbeitnehmer tätig wird, grundsätzlich so lange verbindlich, als sie nicht vom ausstellenden Träger widerrufen oder für ungültig erklärt wird.

  • Die Mitgliedstaaten sind nicht ermächtigt, Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen ihre Träger ermächtigt werden, eine Bescheinigung A1 von einem Gericht dieses Staates unilateral für ungültig ...

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