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Sachbezugssonderregelungen für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen rückwirkend ab 1. 1. 2018 auch ohne Nachweis des besonderen Arbeitgeberinteresses anwendbar
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2018/237.
Nach § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung ist für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bei einer Größe von bis zu 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von über 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2 ist der Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die Dienstwohnung vom selben Arbeitgeber durchgehend höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt wird. Diese Sonderregelungen setzten bisher voraus, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Aufgrund der aktuellen Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt die letztgenannte Voraussetzung. Erforderlich für die Anwendung der Sonderregelungen ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Diese Neuregelung ist bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten ab ist gegebenenfalls eine Aufrollung in der Lohnverrechnung möglich.