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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 394

Entsendung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004: EuGH spricht sich für weite Auslegung des Ablöseverbots aus

, Alpenrind ua.

Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 setzt für die Anwendung der Entsenderegelung voraus, dass der entsendete Arbeitnehmer „nicht eine andere Person ablöst.“

Der EuGH hat diese Regelung nun als umfassendes Ablöseverbot interpretiert, das immer dann zum Tragen kommt, wenn zur Besetzung desselben Arbeitsplatzes wiederholt auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird. Die Entsenderegelung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 ist demnach daher auch dann nicht anwendbar, wenn verschiedene Arbeitgeber derartige Entsendungen vornehmen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder personell oder organisatorisch verflochten sind.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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