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Überschreitung der Wochenfrist nach Verständigung des Betriebsrats gemäß § 105 Abs 1 ArbVG
1. Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Gemäß § 105 Abs 6 ArbVG kann dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Abs 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht angefochten werden (sogenanntes Sperrrecht des Betriebsrats).
2. Eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann dabei stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Ein bestimmter Kündigungstermin muss in der Verständigung nicht genannt sein, denn Gegenstand bzw Zweck des allgemeinen Kündigungsschutzes ist die Inhaltskontrolle der Kündigung. Ist eine Kündigung aber noch nicht konkret geplant, sondern finden erst allgemeine Gespräche über eine mögliche künftige Kündigung statt und wird der Betriebsrat darüber verständigt, so ist dies noch nicht als Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG zu verstehen.
3. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Frist für die Verständigung in dem Sinn vor, dass zwischen der ...