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Ausgewählte Rechtsfragen der Elternteilzeit
Antworten der aktuellen Judikatur und Lehre
Die Gesetzesbestimmungen zur Elternteilzeit werfen in zahlreichen Teilbereichen Rechtsunsicherheiten auf. Aus diesem Grund geht der folgende Beitrag einigen ausgewählten Rechtsfragen nach.
1. Einleitung: Formen der Elternteilzeit
Das MSchG und das VKG regeln einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h MSchG; § 8 VKG) und eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (§ 15i MSchG; § 8a VKG). Beide Formen der Elternteilzeit ermöglichen die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kindesbetreuung.
Ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht gemäß § 15h Abs 1 MSchG bzw § 8 Abs 1 VKG, wenn
das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
zu diesem Zeitpunkt im Betrieb mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind und
die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und 12 Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine Elternteilzeit vereinbart werden (§ 15i MSchG; § 8a VKG). Eine solche unterscheidet sich zunächst in ihrer Dauer von einem Anspruch auf Elternteilzeit. Sie ist nur bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes möglich, während ein Anspruch auf Elternteilzeit bis zum siebten Lebensjahr oder einem späteren Schuleintritt des Kindes besteht. Darüber ...