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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 399

Wegzeiten und Arbeitszeit

1. Bei der „Wegzeit“ im Sinne des Punktes VIII. Z 7 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe handelt es sich um den Zeitaufwand für die regelmäßig zusätzliche Wegstrecke, die der Arbeitnehmer zwischen dem „ständigen Betrieb“ und dem „nicht ständigen Arbeitsplatz“ zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum „ständigen Betrieb“, der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten wegen der Verrichtung der Arbeit auf entfernteren Baustellen.

2. Der dem , Tyco, zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht einschlägig, sondern betraf Montagearbeiter, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort mehr hatten, nachdem ihr Arbeitgeber seine Regionalbüros geschlossen hatte. Der EuGH hat in dieser Entscheidung die Anfahrtswege direkt vom Wohnort der Arbeitnehmer zu den Kunden nicht zuletzt mit dem Argument als Arbeitszeit bewertet, dass während des Bestehens der Regionalbüros die Wege zwischen diesen und den Baustellen ebenfalls Arbeitszeiten gewesen seien (

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