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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 397

Entlassung wegen Nichteinhaltung einer Pausenregelung

1. Gemäß § 82 lit f Tatbestand 1 GewO 1859 kann ein Arbeiter sofort entlassen werden, wenn er „die Arbeit unbefugt verlassen hat“. Dieser Entlassungstatbestand ist im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen und erfasst jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit. Das Dienstversäumnis muss erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Das Erfordernis der Erheblichkeit ergibt sich schon aus dem essenziellen Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, das eine Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt ermöglicht.

2. Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolgs oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Arbeitspausen können demgemäß im Allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig sein, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern ...

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