ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 172 Aufgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Versicherte Personen | ||
III. | Vorsorge | ||
IV. | Leistungen | ||
A. | Unfallverhütung und erste Hilfe | ||
B. | Heilbehandlung | ||
C. | Rehabilitation | ||
D. | Entschädigungen | ||
E. | Entgeltfortzahlung |
I. Allgemeines
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Geschichte. Die gesetzliche UV besteht nunmehr seit mehr als 120 Jahren (ArbeiterunfallversG RGBl 1888/1) und ist damit der älteste Zweig der österr SV. Durch die Einführung einer gesetzlichen UV wurde der zivilrechtliche Anspruch des DN auf Schadenersatz gegenüber dem schädigenden DG aus dem Betrieb herausgenommen und weitgehend in einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem UVT umgewandelt (Albert, Bemessungsgrundlagen, 14).
Die UV erfasste zunächst nur Betriebe mit erhöhtem Gefahrenpotential und die darauf zurückgehenden Unfälle und wurde erst später auf jede Art von Betrieben, Wegunfälle und Berufskrankheiten ausgedehnt. Der versicherte Personenkreis erweiterte sich um Selbstständige, Schüler und Studenten, Funktionäre, schließlich um nichtversicherte Personen, die bei bestimmten Hilfeleistungen verunglückt sind („Versorgungsfälle“; Tomandl, Grundriss6 Rz 192).
Die in Abs 1 aufgezählten, der gesetzlichen UV übertragenen Aufgaben umfassen die