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Zuständigkeit nach der EuGVVO für Klage auf Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung
Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes, so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes, fällt unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO. Der klagenden Arbeitgeberin steht demnach gemäß Art 20 Abs 1 EuGVVO nur die internationale Zuständigkeit im Wohnsitzstaat des beklagten Arbeitnehmers zur Verfügung. – (Art 20 Abs 1 EuGVVO)
„2.5. Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Literatur fällt somit jedenfalls der allgemeine Kündigungsschutz in den Anwendungsbereich der besonderen arbeitsvertragsrechtlichen Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO. Eine grundlegende zuS. 200 ständigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz würde dem Schutzgedanken der unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen nicht gerecht. Die Art des Begehrens, also eine positive Feststellungsklage (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), eine negative Feststellungsklage (Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses) oder ein Zustimmungsbegehren, kann eine Gerichtsstandsspaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus ist ge...