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ASoK 5, Mai 2016, Seite 175

Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Mindestsicherung kann bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis auf null gekürzt werden

Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 % erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass eine über 50 % hinausgehende Kürzung bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig ist. Der VwGH hat nun klargestellt, dass diese Kürzung bis zu einem völligen Entfall der Leistung gehen kann. Auch nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist es nämlich zulässig, die Hilfe zum Lebensunterhalt bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bis auf null zu kürzen. Würde man – wie das LVwG Salzburg – die Kürzung nur bis zur Höhe von 12,5 % des Mindestsatzes zulassen, so käme dies einem bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleich, das aber vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde ().

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