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Sperrfrist des § 362 ASVG verstößt nicht gegen Art 6 EMRK
1. Mit der Regelung des § 362 ASVG wird somit entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht allgemein eine meritorische Entscheidung verweigert, sondern lediglich aufgrund eines bereits (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse eine neuerliche Prüfung eines solchen Anspruchs für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen. Darin sind kein Verstoß gegen Art 6 EMRK bzw keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.
2. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen, so obliegt es nach § 68 ASGG dem Versicherten, dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Es muss sich das festgestellte Leiden entweder verschlechtert haben oder ein neues Leiden hinzugetreten sein. Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung des Leidens oder des Hinzutretens eines neuen Leidens gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen. Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Hat – wie im vorliege...