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ASoK 5, Mai 2016, Seite 191

Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Vergleichszahlungen und beitragsfreien Abgangsentschädigungen

; , 2000/08/0045; , 2005/08/0048; , 2006/08/0274; , 2007/08/0064; , 2009/08/0117.

In der Beratungspraxis stellt sich häufig das Problem der Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Vergleichszahlungen und beitragsfreien Abgangsentschädigungen. S. 192 Nach der Judikatur ergeben sich folgende Abgrenzungskriterien:

Vergleichszahlungen, die nach § 11 Abs 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führen, liegen vor, wenn Entgeltansprüche, die ein Dienstnehmer im Hinblick auf eine erfolgte, vermeintlich rechts- bzw fristwidrige Beendigung eines Dienstverhältnisses geltend macht und die sich dementsprechend auf Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, verglichen werden.

Im Unterschied dazu stellt eine Abgangsentschädigung eine Gegenleistung dafür dar, dass der Dienstnehmer

  • der (vorzeitigen) Beendigung eines bestehenden Dienstverhältnisses zustimmt und der Dienstgeber insoweit das Risiko eines Kündigungsanfechtungsverfahrens vermeidet oder

  • sich zur Einstellung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens bereit erklärt und für den Dienstgeber somit das Risiko eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses ausschließt.

Abschlagszahlungen, die geleistet werd...

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