FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 18
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 18 | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Unbekannte Täter und Beteiligte | ||
C. | Täter und Beteiligte unbekannten Aufenthaltes | ||
D. | Herrenloses Gut | ||
II. | Rechtsprechung zu § 18 | ||
I. Kommentar zu § 18
A. Allgemeines
1
§ 18 FinStrG ermöglicht die Durchsetzung des Verfalls in einem selbständigen (objektiven) Verfahren in Fällen, wo der Verfall weder in einem Verfahren wegen der Hauptsache noch in einem Verfahren in Abwesenheit sichergestellt werden kann. Insofern handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Durch § 18 FinStrG wird eine (ansonsten bestehende) Regelungslücke geschlossen (s auch Guzy in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 18 Rz 4).
B. Unbekannte Täter und Beteiligte
1a
Wenn alle am Finanzvergehen Beteiligten (unmittelbare Täter, Bestimmungs- und Beitragstäter) namentlich unbekannt und nicht bloß unbekannten Aufenthaltes sind, ist im selbständigen (objektiven) Verfahren (§§ 148, 243 FinStrG) auf Verfall zu erkennen (zum selbständigen Verfahren s ausführlich Kommentar zu § 148 Rz 1 und § 243 Rz 1). Voraussetzung ist, dass weder der Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) noch ein anderer am Finanzvergehen Beteiligter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG) bekannt ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Verfallsgegenstände aus einem vorsätzlichen Finanzvergehen stammen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Zigaretten aufgrund der Menge und der Aufmachung als Drittlandsware und damit als Schmuggelware identifiziert werden und die Beförderer/Gewahrsamsinhaber unerkannt fliehen konnten. Dritte Voraussetzung ist, dass die Strafdrohung des zugrunde liegenden Finanzvergehens den Verfall der vorliegenden Sachen anordnet.
C. Täter und Beteiligte unbekannten Aufenthaltes
2
Sind der unmittelbare Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes, zB weil sie flüchtig iS des § 231 FinStrG sind, kann eine mündliche Verhandlung gegen sie nur dann durchgeführt werden, wenn sie von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder einer gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) persönlich Kenntnis erlangt haben (§ 147 FinStrG). Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ist zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich, dass der Angeklagte zum Anklagevorwurf vernommen und die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 StPO). Die Durchsetzung des Verfalls im selbständigen Verfahren nach § 18 lit b FinStrG ist jedoch nur möglich, wenn gerade diese Voraussetzungen (für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bzw einer Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren) nicht vorliegen.
Haben zB flüchtige Täter oder an der Tat Beteiligte von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens persönlich Kenntnis erlangt oder wurden diese zum Anklagevorwurf vernommen, ist der Verfall im selbständigen Verfahren gem § 18 iVm § 148 FinStrG bzw § 243 FinStrG iVm § 445 und 446 StPO ausgeschlossen (s aber § 445 Abs 2a StPO). In solchen Fällen ist das Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (ein Abwesenheitsverfahren) durchzuführen (§ 147 FinStrG, § 427 StPO).
3
Nach § 231 FinStrG ist auch flüchtig, wer sich im Ausland aufhält und dadurch der inländischen Gerichtsbarkeit entzieht. In diesem Fall handelt es sich nach der Definition des Gesetzes um einen flüchtigen Täter, obwohl uU sein Aufenthalt genau bekannt ist. Trifft dies zu (und ist der Aufenthalt bekannt), so kann das abgesonderte (selbständige) Verfahren nach § 243 FinStrG nicht durchgeführt werden, da die Voraussetzung des unbekannten Aufenthaltes nicht gegeben ist. Allerdings könnte nach § 232, 235 FinStrG (Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls) vorgegangen werden ( [R 18/2]; vgl auch [R 18/1]: „Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar“; ebenso Lässig in WK2 FinStrG § 18 Rz 2; s auch , wonach bei unfreiwilligem [Zwangs-]Aufenthalt im Ausland das selbständige Verfahren nicht durchführbar ist).
D. Herrenloses Gut
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Herrenloses Gut gehört niemandem. Gemäß § 77 Abs 3 ZollR-DG ist ein selbständiges Verfahren nach § 18 FinStrG nicht durchzuführen, wenn es sich bei den vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbrachten Nicht-Unionswaren oder der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren (Art 198 Abs 1 lit a UZK) um herrenloses Gut handelt. Diese Waren sind nach den Vorschriften des § 77 Abs 1 und 2 ZollR-DG zu verwerten.
II. Rechtsprechung zu § 18
1. Die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens (§ 243 FinStrG) ist aufgrund der Bekanntheit des – wenngleich im Ausland befindlichen – Aufenthalts des vom Verfall betroffenen Angeklagten verfehlt (ÖJZ-LSK 1981/143; 13 Os 159/81). § 18 FinStrG setzt hierfür voraus, dass entweder sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte (lit a) oder (bei gleichzeitiger Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 427 StPO) deren Aufenthalte (lit b) unbekannt sind.
(; vgl OGH RIS-Justiz RS 0085903)
2. Ist der Aufenthalt des Täters bekannt, ist das selbständige Verfallsverfahren nicht durchführbar, selbst wenn sich der Täter im Ausland befindet.
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