FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs oder Ausgangsabgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 36 | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 UZK | |||
B. | Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Strafen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 36 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 2 | |||
I. Kommentar zu § 36
A. Allgemeines
1
Mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) ist seit als Schuldform in § 36 FinStrG nur mehr die grob fahrlässige Begehung (§ 8 Abs 3 FinStrG) strafbar. Leichte Fahrlässigkeit fällt hier aus dem Strafregime. Damit wurde durch den Gesetzgeber eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen und auch zuletzt der Finanzverwaltung umgesetzt (Brandl/Leitner, SWK 2015, 1260). Versuchsstrafbarkeit ist hinsichtlich der Verzollungsumgehung und der grob fahrlässigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben rechtlich nicht denkbar und kommt daher nicht in Betracht.
Der objektive Tatbestand des § 36 Abs 1 bzw 2 FinStrG entspricht den objektiven Tatbeständen des § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG. Lediglich die subjektive Tatseite ist auf die grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
1. Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 UZK
2
Eine nach Art 79 oder 82 UZK entstandene Zollschuld erlischt gem Art 124 Abs 1 lit h UZK wieder, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hat und kein Täuschungsversuch (vorsätzliches Handeln) vorliegt sowie nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Somit trifft diese Bestimmung bei Vorliegen der nötigen Erfordernisse (auch Art 103 UZK-DA) bei grob fahrlässiger Begehung zu. Art 125 UZK normiert weiters, dass ein Erlöschen nach Art 124 Abs 1 lit h UZK die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften hindert.
Zum Erlöschenstatbestand des Art 124 Abs 1 lit k UZK hingegen gibt es keine Regelung zur Anwendung von Sanktionen.
B. Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG)
3
Die Verzollungsumgehung ist die grob fahrlässige Form des Schmuggels. S dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 3 und § 35 Abs 1 FinStrG.
Ein Zolldeklarant handelt grob fahrlässig, wenn er eine Ankunftsanzeige bzw einen Entladevermerk, ohne selbst auch nur ansatzweise die tatsächliche Ankunft überprüft zu haben, dem Zollamt übermittelt, obwohl der LKW nicht am Warenort eingetroffen ist (vgl [R 36(1)/3]). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein langjährig als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr Tätiger zwar die Zollspedition aufsucht, aber der Anweisung, die Waren zum Zollamt zu bringen, nicht nachkommt (vgl [R 36(1)/2]). Keine qualifizierte Sorgfaltsverletzung liegt hingegen vor, wenn sich jemand auf die Aussagen eines berufsmäßigen Parteienvertreters (eines liechtensteinischen Rechtsanwalts) verlässt und die Bestimmungen nicht im Sinne der Zollverwaltung korrekt auslegt (vgl [R 36(1)/1]). Einem juristischen Laien wird grobe Fahrlässigkeit nur vorgeworfen werden können, wenn er selbst gravierende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handels haben hätte müssen (vgl Seiler/Seiler FinStrG5, § 36 Rz 5).
C. Grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG)
4
§ 36 Abs 2 FinStrG enthält die grob fahrlässigen Verkürzungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die den Hinterziehungen gem § 35 Abs 2 und 3 FinStrG entsprechen.
Grob fahrlässig iS des § 36 Abs 2 FinStrG handelt zB, wer sich bei Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeugs nicht über die im Zollgebiet vorliegenden Voraussetzungen informiert bzw Auskünfte über die richtige Vorgangsweise einholt ( [R 36(2)/1]). Nicht grob fahrlässig handelt, wer eine einmalige Fehlleistung (in Form einer unvollständigen Weiterleitung von Dokumenten an den Zolldeklaranten) begeht, die nicht auf besondere Nachlässigkeit oder einen besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen hinweisen ( [R 36(2)/2]). Bestärkt ein Rechtsanwalt (kein ausgewiesener Zollspezialist) als befugter Parteienvertreter den Beschuldigten laufend in seinem „Fehlverhalten“, liegt nach Auffassung des BFG kein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vor ( [R 36(2)/3]).
S dazu auch die Kommentierungen zu § 8 Abs 3 und § 35 Abs 2 und Abs 3 FinStrG.
D. Strafen
5
Es kann gem § 36 Abs 3 FinStrG eine Geldstrafe verhängt werden, deren Höchstgrenze das Einfache des strafbestimmenden Wertbetrages beträgt. Im Übrigen s Kommentar zu § 35 Abs 4 und Abs 5 FinStrG. Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.
II. Rechtsprechung zu § 36
A. Rechtsprechung zu § 36 Abs 1
1. Zur subjektiven Tatseite des Beschuldigten ist auszuführen, dass dieser laut Niederschrift vom gewusst hat, dass es besondere Bestimmungen bezüglich der Verwendung von drittländischen Firmenfahrzeugen im Zollgebiet der Union gibt und er sich darüber bei seinem liechtensteinischen Rechtsanwalt genauer informiert hat. Trotzdem hat er gerade nicht dafür Sorge getragen, dass den zollrechtlichen Vorgaben des (damals noch geltenden) Art 561 Abs 2 ZK-DVO entsprochen wird. Als Unternehmer mit Unternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zollgebietes der Union, welche zudem noch den grenzüberschreitenden Warentransport zum Unternehmensgegenstand haben, kann vom Beschuldigten verlangt werden, dass er vor der erstmaligen Verwendung des tatgegenständlichen Fahrzeuges im Zollgebiet der Union bei der dafür zuständigen Zollbehörde Erkundigungen über die rechtliche Zulässigkeit dieser geplanten Verwendung einholt. Eine Auskunftseinholung bei einem drittländischen Rechtsanwalt zu einer EU-zollrechtlichen Problemstellung genügt nicht. Dass er dies trotz des Wissens um besondere zollrechtliche Bestimmungen nicht getan hat, ist aus finanzstrafrechtlicher Sicht als grob fahrlässig zu bewerten.
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2. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/16/0024 sowie , ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt.
Verfahrensgegenständlich lässt sich beim Beschuldigten ein über das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit hinausgehende beträchtliche Sorglosigkeit erkennen. Er ist langjährig als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig und hatte die Anweisung, die Waren zum Zollamt zu bringen. Selbst wenn, wovon das Bundesfinanzgericht aus obigen Gründen nicht ausgeht, der Beschuldigte den Hinweis zum Zollamt zu fahren, mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden hat, hätte er die Mitarbeiterin über das weitere Vorgehen fragen müssen.
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3. Zur subjektiven Tatseite im Sinne des § 36 Abs 1 war auszuführen:
Gemäß § 8 Abs 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechende Sachverhalt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl zB zur Bestimmung des § 34 Abs 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).
Die Beschuldigte hat in keinem Stadium des Verfahrens eigene Prüfungen angestellt. Sie hat auf Zuruf des Disponenten („Warenortverzollung“) die Ankunftsanzeige abgesetzt obwohl sie sich weder selbst davon überzeugt hat, dass der LKW eingetroffen ist, noch vom Fahrer, vom Disponenten oder der Ansprechperson am Warenort Informationen über das Eintreffen der Ware erhalten hat. Auch eine Kontaktaufnahme des LKW Fahrers mit dem Disponenten hat sie nicht bemerkt.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sie beim Zuruf „Warenortverzollung“ die Ankunftsanzeige abgesetzt hat. Warenortverzollung bedeutet im Gegensatz zu Amtsplatzabfertigung lediglich, dass die Ware an einem zugelassenen Warenort einem Zollverfahren zugeführt werden kann. Die Verzollung am Warenort kann aber erst dann stattfinden, wenn die Waren tatsächlich eingetroffen sind.
Ein sorgfältig handelnder Deklarant muss sich vom Verbleib der Waren erkundigen. Aus dem Zuruf „Warenortverzollung“ bereits ohne weiteres Nachfragen zu schließen, die Ware ist am Warenort angekommen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Beschuldigte hat eine berufsbildende höhere Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend eine Speditionslehre absolviert. Sie hat, ihren Angaben zufolge, bereits mehrmals Warenortabfertigungen durchgeführt. Für einen aufmerksamen und sorgfältig handelnden Zolldeklaranten ist es (im Wissen um die Bedeutung der Ankunftsanzeige, die ihr auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit bekannt war) ist es unverständlich und nicht nachvollziehbar, bei Zuruf von „Warenortverzollung“ anzunehmen, dass die Ware am Warenort angekommen ist, und die Ankunftsanzeige an das Zollamt abzusetzen.
Dies umso mehr als die Beschuldigte auch das Telefonat des Disponenten mit dem Fahrer, in dem er ihm vom Grenzübertritt verständigt hat, gar nicht mitgehört hat, sodass sie eventuell davon ausgehen hätte können, der Fahrer habe sich vom Warenort aus gemeldet.
Sie wäre verpflichtet gewesen, sich selbst von der Ankunft des LKWs zu überzeugen, entweder durch Kontaktaufnahme mit dem Fahrer oder der Auskunftsperson am Warenort. Bei ungenauen Angaben des Disponenten wäre ihrerseits ein ausdrückliches Nachfragen erforderlich gewesen.
Auch der Entladevermerk wurde von ihr abgegeben, ohne sich auch nur ansatzweise davon zu überzeugen, ob die Waren tatsächlich vollständig vorhanden waren. Dass „dies immer so gemacht werde“, weil die LKWs ohnehin nicht entladen werden, entschuldigt ihr Verhalten keineswegs sondern zeigt vielmehr eine doch sehr freie (großzügige) Auslegung von zollrechtlichen Vorschriften.
Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 87/16/0024 sowie vom , 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hat sich die Beschuldigte dadurch grob fahrlässig verhalten, dass sie sowohl die Ankunftsanzeige als auch den Entladevermerk an das Zollamt abgesetzt hat, ohne sich vorher auch nur ansatzweise davon zu überzeugen, ob diese Angaben auch den Tatsachen entsprechen. Als Deklarantin weiß sie um die Bedeutung der Bewilligung, als zugelassener Empfänger über eingegangene Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle zu verfügen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die dem Zollamt übermittelten Angaben auch den Tatsachen entsprechen.
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4. Im Falle der fahrlässigen Mitwirkung eines Zollbeamten, den nicht selbst eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) trifft und der deshalb und insofern nicht unmittelbarer Täter (§ 11 erste Alternative FinStrG) einer fahrlässigen Hinterziehung von Eingangs-(oder Ausgangs-)abgaben nach dem § 36 Abs 2 FinStrG (ebenso wenig wie jener der vorsätzlichen Begehung dieses Deliktes nach dem § 35 Abs 2 FinStrG) sein kann (vgl auch EvBl 1964/463 = 11 Os 107/63), fehlt es aber an der Verletzung einer eigenen, ihn unmittelbar selbst treffenden, für die Abgabenhinterziehung spezifischen objektiven Sorgfaltspflicht des Zollbeamten.
Sein Verstoß liegt vielmehr ausschließlich im Zuwiderhandeln gegen seine Amtspflichten, zu denen in concreto die Überwachung der Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eines anderen, nicht aber deren Erfüllung selbst gehört.
Aus den genannten Gründen ist der Schuldspruch des Angeklagten B wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Hinterziehung von Eingangsabgaben (B 1) mit Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet.
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B. Rechtsprechung zu § 36 Abs 2
1. Dem Beschuldigten stand es nach seinen subjektiven Fähigkeiten offen, Ermittlungen bzw. Erkundigungen bei der Zollbehörde, rechtskundigen Personen, Automobilclubs (die auf deren Homepage bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall auf die Zollbehörden verweisen) etc… einzuholen. Es wäre am Beschuldigten gelegen sich bei der Verwendung des drittländischen Fahrzeuges über die rechtlichen Bestimmungen bei geeigneter Stelle zu erkundigen. Der Beschuldigte hat demnach die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht gelassen. Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 87/16/0024 sowie vom , 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Naheliegend wäre gewesen, dass sich der Beschuldigte, über die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des Lenkens eines drittländischen Fahrzeuges entsprechend bzw überhaupt informiert. Durch mangelnde Erkundigungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Verwendung des Fahrzeuges bei der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt wird eine derartige Sorglosigkeit an den Tag gelegt, dass dem Beschuldigten der Eintritt der Zollschuld für das rechtswidrige Verwenden des Fahrzeuges im Zollgebiet als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist.
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2. Die Beschuldigte erhielt am ein E-Mail mit drei Anhängen von *3*. Sie öffnete alle drei Anhänge, sichtete den dritten Anhang (mit der Bezeichnung „*13*, Inc. US (EWR) – Boston – Original 3 – (for Shipper) – HAWB No BOS0030316.pdf“) jedoch nur unvollständig, weil sie der Meinung war, dass die Beilage nach der Leerseite, welche sich zwischen dem Frachtdossier und den Rechnungen befand, beendet sei. In der – wohl auch durch die Bezeichnung des Anhangs (HAWB = House Airway Bill/Haus-Luftfrachtbrief) bestärkte – Annahme, dass dieser Anhang keine für die Zollabwicklung relevanten Unterlagen enthalte, leitete sie nur die beiden anderen Anhänge (mit Rechnung und Kundendaten) an den Zolldeklaranten *4* weiter. Wäre nicht ursprünglich eine Rechnung von *3**USA übersehen worden und diese daher nicht in einem gesonderten Anhang übermittelt worden, hätte die Beschuldigte die anderen Rechnungen nicht übersehen und wäre auch der Fehler der unvollständigen Weiterleitung der Daten bei der Beschuldigten nicht passiert. Der Fehler wurde durch ehestmögliche Mitteilung an das zuständige Zollamt berichtigt. Nach den Umständen ist die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ daher keinesfalls naheliegend. Abgesehen vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen und lagen keine finanzstrafrechtlichen Vormerkungen gegen die Beschuldigte vor. Die einmalige Fehlleistung deutet daher nicht auf besondere Nachlässigkeit oder einen besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen hin. Eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit liegt nicht vor. Derartige Fehler können auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen. Es liegt daher keine grobe Fahrlässigkeit vor, weshalb das Finanzstrafverfahren einzustellen ist.
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3. Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis ), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis ; ). Bei Gesamtbetrachtung des Falles bleibt festzuhalten, dass der immer wieder zitierte Rechtsanwalt nicht als Beitragstäter im Finanzstrafverfahren als Beschuldigter verfolgt wurde. Wenn in diesem Fall ein schuldhaftes vorwerfbares Verhalten gesetzt wurde, dann allenfalls durch den Rechtsanwalt als Beitragstäter gemäß § 11, 36 Abs 2 FinStrG. Da jedoch gegen ihn kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen. Der Senat ist nach eingehender Prüfung zur Ansicht gelangt, dass eine qualifizierte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des § 8 Abs 3 FinStrG und vor allem die Vorhersehbarkeit einer Verkürzung von Eingangsabgaben angesichts des Vertrauens auf einen befugten Parteienvertreter (der hier nicht auch als Beschuldigter geführt wird) bei den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis kann von einem möglichen Zollschuldner nicht verlangt werden, sich mit zollrechtlichen Fragen unbedingt an ein Zollamt bzw Organe des Zollamtes Österreich zu wenden, wenn er sich auch an einen informierten Parteienvertreter wendet. Genauso wenig kann man von einer Partei verlangen, sich jeweils an den befugten Parteienvertreter zu wenden, der in einem Bereich wie hier in Zollagenden jeweils als „der beste“ Ansprechpartner bzw „die beste“ Ansprechpartnerin genannt wird. Dass sich die Beschuldigten an den Rechtsanwalt ihrer Wahl gewendet haben und dabei allenfalls ein fahrlässiges Auswahlverschulden zu verantworten hätten, ist aufgrund des „Erfolges“ im Rechtsmittelverfahren gegen den ersten Abgabenbescheid nicht nachzuweisen. Zusammengefasst liegt ein für eine Bestrafung gemäß § 36 Abs 2 FinStrG erforderliches grob fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne des § 8 Abs 3 FinStrG nicht vor, die gegen sie geführten Finanzstrafverfahren waren daher gemäß § 136, 157, 82 Abs 3 lit c FinStrG einzustellen.
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4. Eine Abgabenverkürzung bzw ein Schmuggel zieht nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich, weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung der Abgaben führt.
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5. Benutzt eine Person in Österreich den Hubschrauber eines Ausländers, der diesen Hubschrauber in Österreich verwendet und stationiert, und unterstützt diese Person den Ausländer bei der Stationierung und Wartung des Hubschraubers, ohne sich um die zollrechtlichen Belange zu kümmern, verantwortet sie als Beitragstäter die fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben.
(, 0084)
6. Wie der VwGH in seinem E , Slg 2796/F, ausgeführt hat, ist das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG kein Gefährdungs-, sondern ein Verletzungsdelikt. Mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Wortlaut muss dasselbe auch für das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs 2 FinStrG gelten.
( 758/80)
7. Ob durch die fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben mittelbar eine Erhöhung beim Eingang anderer Steuern eingetreten ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens ohne Bedeutung. Eine allseitige Verminderung von Steuereinnahmen ist keineswegs Voraussetzung für den Eintritt einer Abgabenverkürzung, es ist vielmehr sogar unerheblich, ob bei korrekter Vorgangsweise die Abgabenschuld überhaupt entstanden wäre.
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8. Eine Verkürzung der Abgaben ist schon dann bewirkt, wenn die Abgaben dem Anspruchsberechtigten nicht zu dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie dieser nach der Abgabenvorschrift zu erhalten hat.
( 651/68)
9. Dass sich der Bf „in den meisten Fällen“ der von ihm bevollmächtigten Speditionsfirma bediente, nahm die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als erwiesen an. Der VwGH ist der Auffassung, dass die Betrauung der Speditionsfirma mit der Erfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen des Bf die Annahme, der Bf habe sich des ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht, ausschließt.
Wenn der Bf dieser Möglichkeit durch Bevollmächtigung der Speditionsfirma Gebrauch machte, so durfte er annehmen, dass eine solche Firma mit den zollrechtlichen Vorschriften vertraut sei und sie daher auch die den Bf treffenden zollrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen werde. Damit ist aber insoweit, als der Bf sich zur Erfüllung seiner zollrechtlichen Verpflichtungen dieser Speditionsfirma bediente, ein fahrlässiges Verhalten des Bf nicht anzunehmen.
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