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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 9 [§ 9 StGB]

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 9
A.
Irrtum
17
B.
Entschuldbarer Irrtum
815
C.
Entschuldbare Fehlleistung
II.
Rechtsprechung zu § 9

I. Kommentar zu § 9

A. Irrtum

1

Irrtum ist die unrichtige Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit (Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 9 Rz 1). Der Irrende muss sich daher etwas Bestimmtes vorstellen. Davon zu unterscheiden ist die Unwissenheit, also das gänzliche Fehlen einer Vorstellung von der Wirklichkeit. § 9 FinStrG umfasst sowohl den Irrtum im engeren Sinn, nämlich die unrichtige Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit, als auch die völlige Unwissenheit. Er geht also von einem erweiterten Irrtumsbegriff aus, der als Fehlen der richtigen Vorstellung von der Wirklichkeit bezeichnet werden kann (Triffterer, AT2, 422; Lässig in WK2 FinStrG, § 9 Rz 2).

2

Der Irrtum kann grundsätzlich Tatsachen oder Rechtsvorschriften betreffen. Bezieht er sich auf die Verwirklichung des Tatbildes, spricht man von einem Tatbildirrtum. Irrt jemand (dem die Verwirklichung des Tatbildes bewusst ist) hingegen über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung, unterliegt er einem Verbotsirrtum. Dieser ist nicht zu verwechseln mit einem (rechtlichen) Irrtum über den Bedeutungsinhalt normativer Tatbestandsmerkmale, der dem Täter (als Tatbildirrtum) eben die Verwirklichung des Tatbildes verhüllt (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Kap 12 u Kap 18; Fuchs/Zerbes AT I11, Kap 14 und 23). Ein derartiger Irrtum ist insbesondere bei Blankettstrafnormen wie etwa jenen des FinStrG von Bedeutung. § 9 FinStrG regelt nur den Verbotsirrtum, nicht aber den Tatbildirrtum (s dazu näher unten Rz 5; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4, § 9 Rz 1 ff; Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 9 Rz 2).

Das StGB unterscheidet zwischen einer irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 StGB) und einem Rechtsirrtum (§ 9 StGB). Der Tatbildirrtum ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Fehlen des Vorsatzes. Er kann auch bloß Deliktsqualifikationen (zB § 38a, 39 FinStrG) betreffen (Reindl-Krauskopf in WK2, § 5 Rz 47 und 54).

3

Die Irrtumslehre hat keine selbständige Bedeutung. Nach der traditionellen Lehre ist sie die Vorsatzlehre, nur von der anderen Seite besehen (Rittler I2, 203). Nach der heute herrschenden Schuldtheorie wird der Tatbildirrtum als Gegenstück des Vorsatzes (Fuchs/Zerbes, AT I11, 14/42; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 12.1), der Verbotsirrtum hingegen als Gegenstück des Unrechtsbewusstseins angesehen (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 19.4).

4

Der Irrtum spielt sich in der Wissenssphäre ab. Von Vorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn Wissen und Wollen vorliegen. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (§ 6 FinStrG). § 9 FinStrG sagt ausdrücklich, dass der entschuldbare Irrtum auch Fahrlässigkeit ausschließt. Die Frage des Irrtums bzw des entschuldbaren Irrtums ist also eine solche des Verschuldens. Die Beweislast für das Vorliegen des Vorsatzes (des Unrechtsbewusstseins) und damit (implizit) für die Freiheit von Irrtum trifft daher die Finanzstrafbehörde oder das Gericht. Der erkennenden Behörde (dem erkennenden Gericht) obliegt aber nicht nur die Beweiswürdigung, sie (es) hat vielmehr von Amts wegen, also auch ohne Beweisanträge des Beschuldigten, alle erforderlichen Beweise aufzunehmen und dabei auch die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu erforschen (§ 57 Abs 2 FinStrG; § 3 StPO). Der Täter kann natürlich Beweis über das Vorliegen eines Irrtums bzw eines entschuldbaren Irrtums führen, was in der Praxis auch die Regel sein wird, muss es aber nicht. Führt der Täter keinen derartigen Beweis, ergeben sich im Beweisverfahren aber dafür sprechende Indizien, muss die erkennende Behörde (das Gericht) von sich aus die entsprechenden Beweismittel aufnehmen.

5

In seiner älteren Rsp (zeitlich vor 1980), welche allerdings noch zur Stammfassung des FinStrG 1958 erging, judizierte der OGH, dass § 9 FinStrG sowohl den Tatbestandsirrtum als auch den Verbotsirrtum erfasse. Jeder entschuldbare Irrtum sei daher geeignet, die Zurechnung zur Schuld auszuschließen. Ein Rechtsirrtum, aufgrund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, sei iS des § 9 FinStrG zu beachten. Entschuldbar sei der Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Rebisant, ZWF 2016, 72, 73 mwN aus der Rsp des OGH).

Mit der FinStrGNov 1975 (BGBl 1975/335) hat der Gesetzgeber erstmals die Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit aus dem StGB übernommen (s § 8 Abs 1 und 2 FinStrG; § 5 Abs 1 und 6 Abs 1 und 2 StGB). Daher judizierte der OGH bereits im Jahr 1982 (), dass der Tatbildirrtum nicht der Irrtumsvorschrift des § 9 FinStrG unterliege, weil er bereits den Vorsatz ausschließe (s § 8 Abs 1 FinStrG; Rebisant, ZWF 2016, 72, 73; Dannecker, ZWF 2016, 65, 70; Lässig in WK2 FinStrG, § 9 Rz 1). Diese Judikaturlinie hat der OGH in seiner weiterenRsp erneuert ( [R 9/1c]). Die § 9 und 10 FinStrG würden sich bereits nach der Überschrift zu diesen beiden Bestimmungen allein auf Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe beziehen. Da der Tatbildirrtum auf der Tatbestandsebene angesiedelt sei, könne er nicht vom Regelungsinhalt des § 9 FinStrG umfasst sein.

Allerdings ist diese dogmatische Differenzierung im Finanzstrafverfahren nur von untergeordneter Relevanz (Dannecker, ZWF 2016, 65, 71). Denn man gelangt – anders als nach dem StGB, wonach der vorsätzlich handelnde Täter bei einem ihm vorzuwerfenden Verbotsirrtum wegen des Vorsatzdeliktes zu bestrafen ist (§ 9 Abs 3 StGB) – zum selben Ergebnis: Der Täter hat immer nur Fahrlässigkeit zu verantworten, sofern der Irrtum nicht entschuldbar ist (Rebisant, ZWF 2016, 72, 73 f). Beim finanzstrafrechtlichen Tatbildirrtum, der allein den Vorsatz entfallen lässt, gründet die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit auf § 8 Abs 2 und 3 FinStrG, beim finanzstrafrechtlichen Verbotsirrtum auf § 9 FinStrG.

Bei einem unentschuldbaren Irrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum) besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale Strafbarkeit wie bei grober Fahrlässigkeit. Diese Regelung des § 9 FinStrG soll sicherstellen, dass auch bei einem unentschuldbarem Verbotsirrtum eine Strafbarkeit nach den § 34 oder 36 FinStrG, die nunmehr grobe Fahrlässigkeit erfordern, weiterhin möglich ist (ErlRV 684 BlgNR 25. GP 45; Lässig in WK2 FinStrG, § 9 Rz 3).

Bei einem Irrtum hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals entfällt der Vorsatz (§ 8 Abs 1 FinStrG). Es kommt nur noch Strafbarkeit wegen leichter oder grober Fahrlässigkeit in Frage. Bei grober Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale besteht Strafbarkeit wegen grober Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG). Bei leichter Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 2 FinStrG) entfällt die Strafbarkeit wegen grober Fahrlässigkeit. Ein Irrtum über den Umfang abgabenrechtlicher Erklärungspflichten betrifft ein normatives Tatbestandsmerkmal und ist als Kehrseite des Tatbildvorsatzes von § 8 Abs 1 FinStrG (nicht etwa von § 9 FinStrG) erfasst ( [R 9/1a). Bei einem entschuldbaren Irrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum) oder bei einer entschuldbaren Fehlleistung (§ 9 FinStrG) entfällt die Strafbarkeit. Insofern ist durch den Entfall des Beraterprivilegs (§ 34 Abs 3 aF FinStrG) keine Strafverschärfung eingetreten (s hierzu Rebisant, ZWF 2016, 72, 74 f; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Keppert, SWK 2016, 74, 82).

5a

Da es sich bei Finanzvergehen durchwegs um Blankettstrafnormen handelt, ist der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (idR Vorschriften des Abgaben- oder Zollrechts, auf deren Verletzung die Straftatbestände abstellen) von größerer praktischer Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 12.22; Reindl-Krauskopf in WK2, § 5 Rz 51 ff; Cernusca, ÖJZ 2015, 737). Der Irrtum über das Bestehen oder den Umfang einer abgabenrechtlichen Verpflichtung etwa schließt einen auf ihre Verletzung gerichteten Vorsatz aus. So zB in dem Fall, dass jemand in Verkennung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens darüber irrt, dass im Ausland erzieltes Einkommen im Wohnsitzstaat zu versteuern ist. Verwechselt der Täter den Behälter, in dem sich Dieselöl befindet, mit demjenigen, in dem gekennzeichnetes Gasöl ist, und befüllt er deshalb den Tank seines Traktors mit gekennzeichnetem Gasöl, liegt der Irrtum im Tatsachenbereich. Glaubt der Täter, gekennzeichnetes Gasöl dürfe einzig und allein zum Antrieb von Kraftfahrzeugen nicht verwendet werden, und betreibt er deshalb ein der Stromerzeugung dienendes Aggregat mit gekennzeichnetem Gasöl, hat er hinsichtlich der Rechtsnorm geirrt.

6

Einsicht in das Unrecht der Tat setzt nicht Kenntnis der Strafbarkeit voraus; es genügt bereits das Bewusstsein, gegen Rechtsvorschriften (auch des Zivil- oder Verwaltungsrechts) zu verstoßen (Fuchs/Zerbes, AT I11, 23/7; [R 9/19]). Der Täter muss die übertretenen Vorschriften nicht in ihren Einzelheiten kennen, sondern bloß um die (normative) Bedeutung, maW um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens, wissen ( [R 9/38] u , 2005/16/0260 [R 9/8]).

Fehlt es dem Täter am Unrechtsbewusstsein, befindet er sich im Verbotsirrtum. Dogmatisch wird zwischen direktem und indirektem Verbotsirrtum unterschieden (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 19.6 ff), je nachdem ob der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt oder (in Kenntnis der Verbotsnorm) fälschlich einen Rechtfertigungsgrund annimmt (davon ist die im FinStrG nicht explizit geregelte irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts zu unterscheiden, die im Ergebnis einem „indirekten Tatbildirrtum“ gleichkommt – vgl § 8 StGB). Beide Formen des Verbotsirrtums haben die gleichen praktischen Auswirkungen.

Für die Annahme eines direkten Verbotsirrtums bleibt dort wenig Raum, wo das Tatbild auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht abstellt. Erkennt der Täter diese nämlich als normatives Tatbestandsmerkmal (in ihrer sozialen Bedeutung) und liegt Vorsatz in Bezug auf das Tatbild vor, wird ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Kenntnis der Strafbarkeit wird ja nicht verlangt) kaum verborgen bleiben (vgl Scheil, JBl 1998, 353 ff). Eher denkbar ist hingegen ein indirekter Verbotsirrtum, also die (irrtümliche) Annahme eines Rechtfertigungsgrundes (etwa rechtfertigender Notstand oder eine Pflichtenkollision iS des § 10 letzter Halbsatz FinStrG).

Unrechtsbewusstsein setzt nach hL und Rsp nicht die sichere Kenntnis der Rechtswidrigkeit (aktuelles Unrechtsbewusstsein) voraus. Es genügt die Vorstellung (ohne es genau zu wissen), möglicherweise Unrecht zu verwirklichen und sich damit abzufinden (sog bedingtes Unrechtsbewusstsein). Auch in einem solchen Fall liegt kein (Rechts-) Irrtum vor (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 18.8; [R 9/53]; kritisch, wenngleich mit auf § 9 StGB zugeschnittener Argumentation: Fuchs/Zerbes, AT I11, 23/13; kritisch auch Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 545). Die Grenze zum Verbotsirrtum ergibt sich nicht (primär) aus der Intensität des Zweifels (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16 , Rz 12.8, die „substantiierte und erhebliche Zweifel“ fordern), sondern (analog zur Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz – vgl Reindl-Krauskopf in WK2, § 5 Rz 37 ff; Burgstaller/Schütz in WK2, § 6 Rz 9) aus der inneren Einstellung des Täters zur ernsthaft in Betracht gezogenen Möglichkeit der Rechtswidrigkeit: Findet er sich mit dieser ab und handelt trotzdem, liegt kein Rechtsirrtum vor.

6a

Da § 9 FinStrG im Ergebnis der Vorsatztheorie folgt, also selbst bei unentschuldbarem (Rechts-)Irrtum bloß Fahrlässigkeit Platz greift (dazu gleich unten), reicht potentielles Unrechtsbewusstsein für die Vorsatzhaftung nicht aus (vgl aber , wo allerdings auf den Unterschied zwischen § 9 StGB und § 9 FinStrG nicht erkennbar eingegangen wird). Ein solches wird angenommen, wenn der Täter zwar keine (aktuelle) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat, jedoch verpflichtet gewesen wäre, sich zu erkundigen (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Z 18.10).

7

Nicht jeder Irrtum schlechthin ist von strafrechtlicher Bedeutung. Der Irrtum bloß über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion ist unbeachtlich (vgl Höpfel in WK2, § 9 Rz 6; [R 9/51]; [R 9/36]; [R 9/22]). Ebenso unbeachtlich ist ein Irrtum, der lediglich im Motiv für die Begehung der Tat liegt. Etwa, wenn der Täter Antiquitäten schmuggeln wollte, ihm tatsächlich jedoch Rauschgift untergeschoben wurde. Diesen Irrtum über die Beschaffenheit des Tatobjektes erachtete der OGH für unerheblich, weil das vorgestellte und das tatsächliche Tatobjekt (nach damaliger Rechtslage) dieselbe rechtliche Qualität (in Bezug auf das Tatbild) hatten. In beiden Fällen hätte es sich um „eingangsabgabenpflichtige Waren“ gehandelt ( [R 9/45]). Kein relevanter Rechtsirrtum liegt auch dann vor, wenn sich der Täter bloß über die Höhe der von ihm hinterzogenen Abgabe geirrt hat ( [R 9/20]; vgl auch ). Dies ungeachtet des durch die FinStrGNov 2010 geschaffenen zweiten Satzes in § 33 Abs 5 FinStrG, der (für die Zwecke der Berechnung des Verkürzungsbetrags) Vorsatz nicht in Bezug auf den Verkürzungsbetrag, sondern auf die jeweilige (abgabenrechtliche) Unrichtigkeit voraussetzt. Unbeachtlich ist schließlich auch der Irrtum über die eigene Zurechnungsfähigkeit (Seewald/Harbich in Tannert, FinStrG, § 9 Rz 8; Fellner, FinStrG, § 9 Rz 7), sowie schließlich die irrtümliche Annahme eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes ( [R 9/60]; [R 9/51]). Insbesondere sind Irrtümer im Zusammenhang mit der Erstattung von Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG unbeachtlich, da sie nicht bei der Tat unterlaufen sind ( 129/72 [R 9/62]; [R 9/39]).

B. Entschuldbarer Irrtum

8

Ist der Irrtum entschuldbar, wird dem Täter auch Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn der Täter die objektiv gebotene, pflichtgemäße, ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Täter hat bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert werden muss und ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann ( u , 9 Os 186/76 [R 9/65 u 55]; [R 9/8]). Oder anders ausgedrückt: Der Täter darf keinem Irrtum erliegen, der durch die Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zustande kam ( [R 9/70]; 758/80 u , 87/16/0131 [R 9/50 u 34]). Er durfte also ohne jedes Verschulden in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen (also die Verwirklichung des Tatbildes) noch ein darin liegendes Unrecht erkennen ( [R 9/56]; [R 9/16]). Zum Maßstab der objektiven Sorgfaltswidrigkeit kann auf den Kommentar zu § 8 Abs 2 und 3 FinStrG verwiesen werden (vgl auch Burgstaller/Schütz in WK2, § 6 Rz 38; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 18.10). Für einen unterschiedlichen Maßstab der Entschuldbarkeit bei Tatbildirrtum einerseits und Verbotsirrtum andererseits bietet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage (zutreffend: Scheil, JBl 1998, 353 ff; vgl [R 9/66]).

Selbst der vorwerfbare (also unentschuldbare) Irrtum lässt die Haftung wegen Vorsatzes entfallen; damit folgt die Regelung im Ergebnis der Vorsatztheorie (Fuchs/Zerbes, AT I11, 23/28).

9

Ein dem Täter über die Anwendbarkeit einer steuerlichen Rechtsvorschrift unterlaufener Irrtum ist daher nur dann entschuldbar, wenn er völlig frei von Fahrlässigkeit bei ihm entstanden ist ( [R 9/70]). Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die betreffende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen persönlichen Verhältnissen erforderlichen (und zumutbaren) Sorgfalt unbekannt geblieben ist (; , 87/16/0131; , 96/15/0153 [R 9/64, 34, 18]). Bezugspunkt des Vergleichs in objektiver Hinsicht ist ein gewissenhafter, einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 26.9). So ist der Irrtum eines ausgebildeten Zollbeamten über die Einbeziehung von Frachtkosten in die Bemessungsgrundlage nicht entschuldbar, auch wenn dieser nicht im Abfertigungsdienst eingesetzt ist ( [R 9/11]).

10

Unterlässt der Täter die ihm subjektiv zumutbare Erkundigung, handelt er schuldhaft; ein entschuldbarer Irrtum ist folglich ausgeschlossen ( 275/67; , 597/68 und zuletzt , 86/17/0258 [R 9/68, 67 u 32]). Erkundigt er sich nicht, stellt selbst guter Glaube keinen Schuldausschließungsgrund dar ( [R 9/40]. So muss zB von einem Zolldeklaranten jedenfalls verlangt werden, dass er über die Kenntnisse der einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung in einem Ausmaß verfügt, das es ihm gestattet, die abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen ( [R 9/65]). Insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, informiert (; , 85/17/0005; , 86/17/0258 [R 9/41, 35 u 32]). Die Verantwortung eines Beschuldigten, er sei der Meinung gewesen, dass die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise den bestehenden Vorschriften entspreche, kann daher nicht ohne weiteres als entschuldbar angesehen werden ( [R 9/66]). Mussten dem Täter Zweifel über die Richtigkeit seiner Auslegung aufkommen, war er zu entsprechenden Erkundigungen verpflichtet (; , 83/13/0033 [R 9/64, 38]). Das gilt selbst für einen Ausländer. Denn wenn ein Ausländer im Inland ein Unternehmen betreibt, dann obliegt ihm ebenso wie jedem Inländer, sich mit der auf seine Unternehmertätigkeit bezughabenden Gesetzgebung, insbesondere auch der Steuergesetzgebung, vertraut zu machen oder im Falle eines Zweifels sich fachkundig beraten zu lassen ( 355/72; , 2411/77; , 758/80 und , 2240, 2977/80 [R 9/63, 54, 50 u 49]).

11

Hat sich der Beschuldigte jedoch bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt, jedoch eine falsche Auskunft erhalten, so kann er sich idR mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen ( und , 86/14/0049 [R 9/41 u 31]). Es sei denn, dass er ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft gehegt hat oder er wegen seiner Kenntnisse solche Zweifel hätte hegen müssen ( [R 9/43] und , 96/15/0153 [R 9/18]). Da eine Rechtsauskunft stets nur sachverhaltsbezogen richtig oder falsch sein kann, ist das Vertrauen des Täters nur dann geschützt, wenn er dem Parteienvertreter die Tatsachengrundlage bei Einholung der Auskunft richtig (und vollständig) geschildert hat ( [R 9/4]; vgl [R 9/24]). Gerade der Sachverhaltsbezug wird in der Praxis nicht selten vernachlässigt; bei näherer Betrachtung basiert eine als „Rechtsirrtum“ bezeichnete rechtliche Bewertung bisweilen auf einer vom Gericht/der Finanzstrafbehörde als unglaubwürdig verworfenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens ( [R 9/2]; , 13 Os 109/12x).

Das Einholen von Auskünften bei nicht befugten Parteienvertretern oder Bekannten reicht nicht hin, da auf deren Verlässlichkeit nicht vertraut werden kann. Auch kann ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht durch einen erst nach Tatvollendung eingeholten Rat begründet werden ( [R 9/15]; s auch Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 19.18).

12

Der Abgabepflichtige, der einen sowohl mit der Materie als auch mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Berater hat, darf sich in der Regel auf dessen sachkundige Meinung verlassen. Es ist ihm daher eine Abgabenverkürzung dann nicht anzulasten, wenn er sich bei seiner auf einen Rechtsirrtum zurückzuführenden Handlungsweise bloß an die für ihn nicht anzweifelbare Mitteilung des Rechts- und Steuerkundigen gehalten hat (). Diese Regelung hat zur Folge, dass ein Abgabepflichtiger, der nicht steuerkundig ist, sich jedoch bei der Erfüllung seiner Abgabepflicht eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters bedient, meist leichter einen entschuldbaren Irrtum darzutun vermag als rechts- und steuerkundige Personen, die berufsmäßig an Vorgängen mitwirken, die eine Steuerpflicht auslösen ( [R 9/59]). Der Abgabepflichtige ist aber nicht von jeglicher Überwachungspflicht gegenüber seinem Steuerberater entbunden; eine Verletzung dieser Pflicht kann uU Entschuldbarkeit des Irrtums ausschließen ( [R 9/6] und , 89/13/0051 [R 9/24]).

13

Das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums muss aber auf jeden Fall, also auch wenn sich der Abgabepflichtige eines befugten Parteienvertreters bedient, dann ausgeschlossen werden, wenn dem Täter von Seiten der Abgabenbehörde (zB Auskunft, Belehrung im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung) eine entsprechende Aufklärung über die Rechtslage erteilt worden ist. Wurde der Täter zB bei einer Lohnsteuerprüfung darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Führung von Lohnkonten auch für nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer verpflichtet ist, und wird bei der nachfolgenden Lohnsteuerprüfung wiederum das Fehlen von Lohnkonten festgestellt, kann von einem entschuldbaren Irrtum nicht mehr die Rede sein. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Berater des Abgabepflichtigen eine gegenteilige Ansicht vertreten sollte ( [R 9/30]; , 2005/14/0037 [R 9/6]; etwas abweichend [R 9/44]). Denn nur eine mit guten Gründen vertretbare Rechtsansicht kann den Täter entschuldigen ( [R 9/74]). Unvertretbar ist eine Rechtsansicht, wenn sie ohne sorgfältige Überlegung von der klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (vgl die ständige Rechtsprechung zum AHG: [R 9/52]).

14

Rechts- und Steuerkundige trifft bei ihrer berufsmäßigen Mitwirkung bei Vorgängen, die eine Steuerpflicht auslösen, ein strengerer Maßstab in Bezug auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit als die vertretenen Abgabepflichtigen: Der sachkundige Vertreter wird im Hinblick auf seine besondere Tätigkeit ein Freisein von jeder Schuld bei einem rechtlichen Irrtum kaum erfolgreich geltend machen können ( [R 9/76]). Zu besonderer Sorgfalt ist ein Parteienvertreter jedenfalls dann verpflichtet, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung nicht nur mitgewirkt, sondern die Verfassung der Steuererklärung selbst übernommen und diese als Bevollmächtigter unterschrieben hat ( [R 9/77]; vgl auch § 82 f WTBG). So wurde zB die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, wenn der Parteienvertreter Aufschreibungen seines Klienten ungeprüft und ohne sich von deren Richtigkeit zu überzeugen, den Steuererklärungen zugrunde gelegt hat ( 441/69). Ein Irrtum ist auf alle Fälle dann nicht entschuldbar, wenn es durch eine bloße Anfrage bei dem Klienten dem Parteienvertreter möglich gewesen wäre, ihn zu vermeiden. So musste es einem Steuerberater auf Grund der Berufserfahrung bekannt sein, dass hinsichtlich der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Ausbildung von Kindern oft Veränderungen eintreten, die nicht ohne weiteres dritten Personen erkennbar sind ( [R 9/77]). Auch die mangelnde Überwachung seiner Angestellten schließt bei einem Parteienvertreter entschuldbaren Irrtum aus, etwa wenn dadurch erforderliche Umbuchungen unterblieben sind ( [R 9/69]).

15

Das heißt aber nicht, dass bei einem Rechts- und Steuerkundigen ein entschuldbarer Irrtum immer auszuschließen sein wird. So kann es etwa bei schwierigen Fragen des Buchführungs- und Rechnungswesens wohl geschehen, dass auch damit ständig beschäftigten Personen (entschuldbare) Irrtümer und Denkfehler unterlaufen ( 459/64 [R 9/72]). Und selbstverständlich sind auch bei diesem Personenkreis neben den objektiven Voraussetzungen auch die subjektiven Verhältnisse in Betracht zu ziehen, also zB der Gesundheitszustand. Von vornherein, also ohne Überprüfung der Gegebenheiten, wird auch hier das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nicht verneint werden dürfen.

C. Entschuldbare Fehlleistung

16

Mit der FinStrGNov 1985 wurde als weiterer Schuldausschließungsgrund das Unterlaufen einer entschuldbaren Fehlleistung normiert. Die Anführung neben dem Irrtum soll offenbar bedeuten, dass damit auch andere als auf Irrtum beruhende Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen sind (Plückhahn, ÖStZ 1986, 39). Im Grunde wird damit jedoch kein über die bisherige Rechtslage hinausgehender Entschuldigungsgrund geschaffen. Eine Fehlleistung ist nämlich nur unter Verletzung von Sorgfaltspflichten, also als fahrlässige Handlung denkbar. Davon scheint auch der Gesetzgeber auszugehen, da er – anders als beim Irrtum – nur die Zurechnung von Fahrlässigkeit ausschließt. Ist aber diese Sorgfaltsverletzung nach den subjektiven Verhältnissen des Täters nicht zumutbar, so liegt auch keine fahrlässige Handlung iS des § 8 Abs 2 FinStrG vor. Widersprüchlich erscheint insoweit auch der Einführungserlass zur FinStrGNov 1985. Darin wird bemerkt, dass Entschuldbarkeit der Fehlleistung nur gegeben ist, wenn dem Täter die Fehlleistung nicht vorgeworfen werden kann. Dies ist aber gleichbedeutend mit nicht schuldhaftem Handeln, das bereits nach § 6 Abs 1 FinStrG nicht strafbar ist. Der Ergänzung des § 9 FinStrG durch die Novelle 1985 kommt somit lediglich die Bedeutung einer Klarstellung zu (so auch Fellner, FinStrG, § 9 Rz 24; Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 9 Rz 55).

II. Rechtsprechung zu § 9

1a. Ein Irrtum über den Umfang abgabenrechtlicher Erklärungspflichten betrifft ein normatives Tatbestandsmerkmal und ist als Kehrseite des Tatbildvorsatzes von § 8 Abs 1 FinStrG (nicht etwa von § 9 FinStrG) erfasst.

( = RIS-Justiz RS 0132727)

1b. Ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum (vgl zur Gleichstellung von Rechtsirrtum und Tatirrtum im Bereich des Finanzstrafrechts: ) schließt nach § 9 FinStrG Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit.

()

1c. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Argumentation aus der Prämisse, der Beschwerdeführer wäre irrtümlich davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig wären, und habe deswegen nicht vorsätzlich gehandelt, entfernt sich also vom Urteilssachverhalt (US 4) und solcherart vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS 0099810).

Indem die Beschwerde diesen Einwand unter Bezugnahme auf den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums (§ 9 FinStrG) vorträgt (Z 9 lit b), geht sie schon im Ansatz fehl, weil der Tatbildirrtum auch im Regelungsbereich des FinStrG auf der Tatbestandsebene angesiedelt ist (SSt 53/13, RIS-Justiz RS 0086208 [T1], Lässig in WK2 FinStrG, § 9 Rz 1; vgl auch RIS-Justiz RS 0086153; der Stamm-Rechtssatz RIS-Justiz RS 0086208 entfernt sich von der ihm zugrunde gelegten Entscheidung [10 Os 24/79, EvBl 1980/211, 639]).

( = RIS-Justiz RS 0086208)

2. In der auf den Schuldspruch 2 bezogenen Mängelrüge macht der Beschwerdeführer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) im Zusammenhang mit der Urteilsannahme geltend, er sei im Tatzeitraum in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und habe davon gewusst. Die Überzeugung der Tatrichter vom Vorsatz des Beschwerdeführers stützt sich auf dessen eigene irreführende Angaben gegenüber den Abgabenbehörden in Deutschland und Österreich (vgl insbesondere den Hinweis auf die deutsche Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003, in welcher Österreich als „Ansässigkeitsstaat“ angegeben wurde). Soweit in diesem Zusammenhang im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach lit b [vgl zur prozessualen Geltendmachung eines Irrtums nach § 9 FinStrG: Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 636; 15 Os 79/01]) das Fehlen einer Feststellung dahingehend moniert wird, der Beschwerdeführer habe (zusammengefasst) bis zur Klärung dieser Frage durch die Finanzbehörden von unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland „ausgehen können“, werden bloß die oben angeführten gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts bekämpft.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch 1 begehrt – abermals mit der behaupteten Konsequenz eines Irrtums (§ 9 FinStrG) – die Feststellung, der Betrag von 226.322,26 Euro sei nur infolge mangelnder Beratung über die Körperschaft- und Kapitalertragsteuerpflicht durch den Steuerberater nicht in die Steuererklärung der P F C GmbH aufgenommen worden. Weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen Dr. Bernd H (Anm: seines Steuerberaters), wonach es sich (in tatsächlicher Hinsicht) um in diesem Ausmaß vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer gegenüber der U AG erworbene (in diesem Fall der persönlichen Einkommensteuerpflicht unterliegende) Provisionsansprüche gehandelt habe, eine derartige Konstatierung indizieren sollten, bleibt unklar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601). Der Sache nach bekämpft auch dieses Vorbringen die tatrichterliche Beweiswürdigung, welche diese Darstellung als unglaubwürdig verworfen hat, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

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3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Unvollständigkeit des Verfahrens, weil weitere Ermittlungen ergeben hätten, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm durchgeführten Offenlegungen (gemeint offensichtlich in den Jahressteuererklärungen) Selbstanzeigen darstellten, und er sohin auch diesbezüglich einem Irrtum unterlegen sei.

Einen Verfahrensfehler vermag dieses Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, ist doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren niemals gehindert gewesen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Solcherart stellt die Behauptung, es hätte ein Irrtum über die Voraussetzungen der Selbstanzeige vorgelegen, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ein Rechtsirrtum über die Voraussetzung einer Selbstanzeige steht im Übrigen der Strafbarkeit ohnedies nicht entgegen.

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4. Dem Beschwerdeführer lag ua zur Last, Einkommensteuer dadurch verkürzt zu haben, dass er Unternehmensgewinne zum Schein einer (ausschließlich zu diesem Zweck gegründeten, in Liechtenstein ansässigen) Stiftung zugewiesen und diese Gewinne nicht in seine Einkommensteuererklärungen aufgenommen hat.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Argumentation, zufolge Beratung durch den steuerlichen Vertreter über die Möglichkeit steuerfreier Einmalausschüttungen ausländischer Stiftungen, sei der Angeklagte einem schuldausschließenden Irrtum (Verbotsirrtum) unterlegen (Z 9 lit b), verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt. Sie übergeht nämlich die entscheidenden Konstatierungen, wonach die – zur Reduktion von Steuer zum Schein als Kommanditistin der W GmbH & Co KG eingeschaltete – V Stiftung zu jeder Zeit im „unmittelbaren und unbeschränkten Einflussbereich“ des Angeklagten stand und dieser den Stiftungsrat tatplangemäß zu einer Einmalausschüttung von 1.480.000 CHF an sich selbst veranlasste (US 73 f; dort wird die V Stiftung als „Scheinkommanditistin“ bezeichnet, was der Rüge zuwider wirtschaftlich betrachtet nicht zu beanstanden ist).

Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob generell durch Einmalausschüttung die Besteuerung legal vermieden werden kann, sondern ob die V Stiftung (deren Verwaltungsrat) tatsächlich frei nach eigenem Ermessen über das gestiftete Vermögen verfügen konnte, weil andernfalls das formell dieser als Kommanditistin zugewiesene Einkommen nach dem – auch im Tatzeitraum geltenden – Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) tatsächlich dem Angeklagten zuzurechnen und bei diesem zu besteuern war (Hosp, Liechtensteinische Stiftungen im Lichte des österreichischen Steuerrechts, ÖStZ 2008, 195 f; Toifl, Liechtensteinische Stiftungen – Irrwege der Intransparenz, taxlex 2008, 234 f; ders, Nochmals: Die liechtensteinische Familienstiftung im österreichischen Abgabenrecht, RdW 2008, 428 [430 ff], jeweils mwN; vgl VwGH 99/15/0127, 95/14/0088). Im Zusammenhang mit den Behauptungen, das Finanzrecht sei „kompliziert und unübersichtlich geworden“ und das „Modell“ der V Stiftung „sei seinerzeit von steuerlich versierten Fachleuten immer wieder angeboten und beworben worden“, leitet die Rüge nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK StPO § 281 Rz 588), inwiefern die Häufigkeit einer (Schein-)Konstruktion gegen finanzstrafrechtliche Konsequenzen sprechen sollte.

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5. Ein zahlungsunfähiger Abgabenschuldner kann jede strafrechtliche Haftung für die Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben vermeiden, indem er wenigstens seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachkommt und der Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages mitteilt (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG). Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Im Beschwerdefall wurde die Höhe der geschuldeten Beträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Ob den Beschwerdeführer an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft, ist für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG irrelevant. Auch ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes würde einen Umstand darstellen, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hätte.

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6. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe die „Buchhaltung“ betreffend den Ordinationsbetrieb einem Steuerberater übertragen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, dass sein Steuerberater im Rahmen der ihm übertragenen Steuererklärungen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Rechnung trage.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde sorgfaltswidriges Verhaltens des Beschwerdeführers in dem Umstand erblickt, dass er nicht geprüft hat, ob bei den den Steuererklärungen zu Grunde liegenden Gewinnermittlungen die in Rede stehenden, auf den privaten Wohnraum entfallenden Zinsen abgezogen worden sind. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und sein Steuerberater nach der im Jahr 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (für die Jahre 1992 bis 1994) darüber gesprochen haben, dass der Steuerberater die bisherige Vorgangsweise des Abzuges der in Rede stehenden Zinsen fortsetzen werde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Sorgfaltsverletzung des Beschwerdeführers darin erblickt hat, dass dieser die – vom Steuerberater erstellten – Gewinnermittlungen bzw die Steuererklärungen nicht im Hinblick auf die Behandlung der privaten Zinsaufwendungen einer Prüfung unterzogen hat. Bei der gegebenen Sachlage konnte die belangte Behörde von einem Überwachungsverschulden ausgehen. Bei gewissenhafter Ausübung der zumutbaren Überprüfung hätte es dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass in dem als Betriebsausgabe angesetztem Zinsaufwand private Zinsen enthalten sind.

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7. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zwar von seinem Steuerberater auf seine abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesen gewesen. Er sei aber niemals darüber aufgeklärt worden, dass sich aus der Nichtentrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben zusätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben könnten. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten irgendwelche finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Somit habe er nicht vorsätzlich gehandelt, weshalb ein Finanzvergehen nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG nicht verwirklicht sei.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/13/0004). Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung. Für diese kommt es nur auf die Kenntnis des materiellen Unrechtsgehaltes an.

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8. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe sich vor der Verwendung des Sattelschleppers über die Rechtslage erkundigt und den Plan gefasst, die Transporte ohne die erforderliche Bewilligung durchzuführen. Seine Aussage, er habe um eine Bewilligung „aus Zeitgründen“ nicht angesucht, sei eine bloße Schutzbehauptung gewesen. Es gehöre zum unternehmerischen und auch dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Basiswissen, dass im Fall verbotener Güterbeförderungen im Zollgebiet die Eingangsabgabenschuld für unverzollte im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge entstehe.

In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht in Abrede gestellt. Es wird zwar auch in der Beschwerde wieder behauptet, der Beschwerdeführer habe sich in einem „Rechtsirrtum“ befunden, er sei zu wenig sorgfältig gewesen und habe aus diesen Gründen keine Kenntnis von der Norm gehabt, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die gegen diese Behauptung sprechen, werden aber nicht entkräftet. Somit wurde nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde rechtswidrig das Vorliegen eines Rechtsirrtums ausschloss.

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9. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung auch darauf gestützt, dass er seinerzeit die Auffassung vertreten, die Kammerumlage verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, und dass – wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts – im Falle der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe von vornherein keine Abfuhrverpflichtung bestanden hätte.

Mit diesem Vorbringen betreffend die irrtümliche Annahme der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (im Rahmen der Beweiswürdigung) in keiner Weise auseinandergesetzt. Es widerspricht aber rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörde mit dem Vorbringen eines Beschuldigten nicht hinlänglich auseinandersetzt und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründet. Allenfalls verbleibende Zweifel müssen hierbei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten wirken (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , 88/16/0191).

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10. (§ 9 StGB iVm § 184 StGB) Vorwerfbar – und damit nicht schuldausschließend – ist ein Rechtsirrtum, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs 1 u 2 StGB).

Bei der Prüfung der zweiten Variante des § 9 Abs 2 StGB – die hier allein in Frage kommt, weil ein leichtes Einsehen des Unrechtes der in concreto inkriminierten Tathandlungen (wie im Fall 9 Os 83/85 = RIS-Justiz RS 0089340) ausscheidet – kann nach dem gebotenen objektiv subjektiven Doppelmaßstab der Lösung des Bezirksgerichtes nicht beigetreten werden.

Die versäumte Erkundigungspflicht (Höpfel in WK2, § 9 Rz 14) ist der Beschuldigten im Gegenstand den Umständen nach schon deshalb vorwerfbar, als sie nach ihrer eigenen Einlassung Zweifel an der Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Ärztegesetz hatte (13 Os 171/86 = RZ 1987/39).

Schließlich lässt sich füglich nicht mit der Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes argumentieren, weil diese – wie die davon verständigte Marianne M selbst betont – aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass die Verdächtige den Tatbestand der Kurpfuscherei verwirklicht hatte. Für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum ist daraus bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit somit nichts zu gewinnen.

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11. Mit dem Vorbringen, zu einer Eigenschätzung der Besteuerungsgrundlage und der Abgabe habe sich der Beschwerdeführer deswegen nicht veranlasst gesehen, weil ihm damals die Verpflichtung zur Umsatzsteuerabfuhr nach Auftragserfüllung und nicht erst nach Rechnungslegung nicht bekannt gewesen sei, macht der Beschwerdeführer der Sache nach das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums im Sinn des § 9 FinStrG geltend. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Irrtum über das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht seines Unternehmens nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 und seine daraus resultierende Obliegenheit, die nach Lage des Falles ihrer Höhe nach nicht genau bezifferbare Umsatzsteuerschuld in der Abgabenerklärung schätzungsweise anzusetzen, kann aber nicht als entschuldbar angesehen werden. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches gewerbsmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss wissen, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuerpflicht seines Unternehmens für abgeschlossene Leistungen entsteht, und was er zu tun hat, wenn ihm die genaue Höhe der entstandenen Umsatzsteuerschuld noch nicht bezifferbar erscheint.

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12. Die bel Beh begründete demgegenüber die Annahme von Vorsatz letztlich damit, dass der Bf ausgebildeter Zollwachebeamter ist. Ein „Wissen-müssen“ ist aber dem „Wissen“ nicht gleichzuhalten. Die Annahme der bel Beh, der Bf – der selbst nicht im Abfertigungsdienst tätig gewesen ist – habe gewusst, dass die Frachtkosten beim Zollwert zu berücksichtigen sind, erscheint nicht schlüssig und steht im Widerspruch zum Ergebnis des Beweisverfahrens. Vielmehr ist von einem Irrtum des Bf auszugehen, der aber im Hinblick auf die Ausbildung des Bf und die Einfachheit der vorliegenden Rechtsfrage nicht entschuldbar erscheint.

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13. Die Aussage des Bf anlässlich der Niederschrift vom , er führe seinen Haushalt in Burghausen, erwies sich als objektiv unrichtig. Der ZweitBf war sich auch bewusst, dass es genau auf diese Angaben ankam und dass – worauf die vernehmende Beamtin ausdrücklich hingewiesen hat – nur aufgrund dieser Angaben die Auskunft erteilt wurde, es bestehe der gewöhnliche Wohnsitz in Burghausen. Ausgehend davon, dass der ZweitBf schon im Jahr 1990 Erkundigungen eingeholt hat und dass er nach telefonischer Kontaktaufnahme von sich aus bei der Zollbeh im März 1993 vorgesprochen und dort unrichtige Angaben gemacht hat, kann von einem – wenn auch vorwerfbaren – Irrtum über die Wohnsitzqualität des Wohnsitzes in Braunau keine Rede mehr sein. Vielmehr war sich der Bf zu allen Tatzeitpunkten im Klaren, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach wie vor in Braunau bestand; er nahm in Kauf, dass ihm zollrechtliche Begünstigungen gewährt wurden, die ihm nicht zustanden.

(, 0380)

14. Mit dem Vorbringen betreffend die Zusendung eines Entwurfes der AbgErklärungen an die Klienten will der Bf einen Tatbildirrtum dartun. Wenn aber die bel Beh einen Irrtum des Bf über die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die beh Beanstandungen in den Vorjahren und die wiederholten Handlungen des Bf unter Hinweis auf den Umstand, dass sich die Klienten wegen des Mangels an Steuerrechtskenntnis eines Steuerberaters bedient hätten, ausgeschlossen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

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15. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuer- und Vermögensteuerpflicht kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden.

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16. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum durch fachmännischen Rat, wenn dieser erst nach Tatvollendung eingeholt wurde.

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17. Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl ).

(; vgl auch E vom , 2005/16/0260 und , 2005/14/0037)

18. Entschuldbar ist der Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.

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19. Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem StPfl die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (E , 92/16/0163, ÖStZB 1994, 284). Die mangelnde Erkundigung ist dem StPfl vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten (E , 83/13/0033, ÖStZB 1987, 184). Mussten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Beh anzufragen (E , 89/16/0044, ÖStZB 1990, 369). Im ggstdl Fall ist die bel Beh hinsichtlich der objektiven Tatseite davon ausgegangen, dass der Bf eine Scheinbeteiligung an Gesellschaften eingegangen ist und dass diese Scheinbeteiligung für den Bf in keiner Weise ein Risiko auf tatsächlichen Vermögensverlust mit sich gebracht habe. Es liegt auf der Hand, dass es für jeden wirtschaftlich denkenden Menschen zweifelhaft sein musste, dass das Steuerrecht trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerlich Verluste zubilligen sollte. […] Der Erkundigungspflicht ist allerdings dann nicht entsprochen, wenn die Auskunft, wie im ggstdl Fall, bei einer Person eingeholt wird, die erkennbar im Naheverhältnis zu den Verlustgesellschaften steht. Daran ändert nichts, dass der Bf keinen Anlass hatte, an der Seriosität des Dr. G zu zweifeln, und dass er die Erkundigung bei einer außenstehenden Person als „eklatante Misstrauensdemonstration“ gegenüber Dr. G angesehen hätte.

(; vgl auch E vom , 97/16/0083, 0084)

20. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens. War der Beschuldigte in Kenntnis der Tatsache, dass er die Vergnügungssteuer hinterzog, so liegt ein nach § 34 Z 12 StGB relevanter Rechtsirrtum auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte über die Höhe der von ihm hinterzogenen Abgabe geirrt hat.

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21. Rechtsrichtig hat hiebei das Erstgericht bei Prüfung der subjektiven Tatbestandserfordernisse auch darauf verwiesen, dass eine genaue juristische Kenntnis des Täters vom Inhalt des verletzten konkreten staatlichen Rechtes nicht erforderlich ist, sondern schon eine laienhafte Vorstellung von diesem Recht genügt. Demgemäß bedurfte die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) keiner darüber hinausgehenden Begründung.

Eine weitere – vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermisste – Feststellung, wonach sich die Angeklagten gedanklich auch damit befasst haben, dass ihr „als problematisch erkanntes Verhalten auch strafgesetzwidrig sein könnte“, war nicht erforderlich, weil ein (vom Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen der Sache nach behaupteter) schuldausschließender Rechtsirrtum dann nicht vorliegt, wenn der Täter – was die Beschwerde hier ausdrücklich einräumt – wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.

(; vgl RIS-Justiz RS 0102148)

22. Die allfällige Unkenntnis eines Zigarettenschmugglers darüber, dass die Tat zusätzlich als Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols bestraft wird, betrifft nicht den Vorsatz, sondern die Tatsubsumtion, wobei diesbezügliche falsche Vorstellungen unbeachtlich sind.

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23. Dass der Bf jahrelang in Kenntnis der fortlaufenden Reduzierung seiner Darlehensschuld gegenüber dem Vater durch die mit dieser verrechneten Mietzinseinnahmen den aus diesen Einnahmen rechnerisch ihm erwachsenden Vermögensvorteil als Zufluss von Einkünften nicht erkannt und seine Pflicht zur Ablieferung der in den Mietzinseinnahmen vertraglich enthaltenen USt-Beträge nicht gesehen hatte, ist nach Alter und Ausbildungsstand des Bf im Deliktszeitraum tatsächlich nicht als entschuldbar zu beurteilen. In dieser Situation musste der Bf zumindest sachverständigen Rat von kompetenter Stelle einholen. Erst recht als unentschuldbar ist jener Irrtum anzusehen, der den Bf auch nach Zusendung der Steuererklärungsformulare für das Jahr 1987 davon abgehalten hatte, für die Vorjahre die dem gleich gelegenen Sachverhalt entsprechenden Abgabenerklärungen nachzureichen.

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24. Berufliche Belastungen entbinden den AbgPfl nicht von seiner Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen. Eine übermäßige Beanspruchung der persönlichen Arbeitskraft vermag allenfalls punktuelle Versäumnisse, nicht jedoch Organisationsmängel zu entschuldigen. Ein derartiger Missstand liegt aber vor, wenn, wie im Beschwerdefall, offensichtlich keinerlei Maßnahmen gesetzt wurden, um eine zutreffende Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Lohnzahlungen zu gewährleisten. … Die bel Beh hat das Verhalten des Bf daher zu Recht nicht als entschuldbare Fehlleistung iSd § 9 FinStrG beurteilt.

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25. Dass der Export von Waren mit gewissen Förmlichkeiten verbunden ist, musste dem Bf aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit bekannt sein; seine offenbare Annahme, derartige Förmlichkeiten entfielen alleine deshalb, weil diese Waren so klein wären, dass sie in Briefumschlägen Platz fänden, übersteigt die Grenze zur entschuldbaren Fehlleistung bei weitem.

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26. Immerhin unterliefen dem Bf bei der Erfassung der Bankeingänge in drei Jahren aber 34 Übertragungsfehler, wodurch Erlöse von insgesamt mehr als 100.000 S nicht versteuert wurden. Im Hinblick auf diese wiederholten Sorgfaltsverletzungen musste die bel Beh im Beschwerdefall nicht zur Annahme einer entschuldbaren Fehlleistung iSd § 9 FinStrG gelangen.

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27. Wie der VwGH in ständiger Jud ausgeführt hat (E , 84/16/0237, ÖStZB 1986, 19, und die darin zit Vorjud), kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift (vgl § 2 ABGB) trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt.

(; vgl auch E vom , 87/16/0131; , 92/16/0163; , 97/13/0156 ua)

28. Nach der Vorschrift des § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (E , 83/16/0069, 0070). Für die grundsätzliche Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. In Wahrheit kann auch die Auskunft einer auf dem Gebiet des österr Zollwesens nicht kompetenten Person einen Rechtsirrtum verursachen oder bekräftigen. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, inwieweit sich die Bf auf diese Auskunft verlassen konnte bzw die ihren Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten Person stammt.

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29. (Zu § 5 VStG 1950) Es ist (…) Sache der Verwaltungsstrafbeh, den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit des Verhaltens, dann ist die Beh verpflichtet, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist (vgl hiezu beispielsweise E , 82/17/0040, ÖStZB 1985, 318, und die dort zit Vorerkenntnisse). Hiebei ist mit der stRsp des VwGH davon auszugehen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insb muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl abermals das vorhin zit E ).

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30. (Nicht vertretbare Rechtsansicht) Dem Bf wurde zur Last gelegt, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch ungerechtfertigte Aufwandsverbuchungen (Möbellieferungen für das Appartementhaus), Geltendmachung privater Ausgaben (Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für private Wohnbedürfnisse, Darlehenszinsen für den Erwerb eines Wohnhauses, das nur mit 18 vH betrieblich genutzt war, Aktivierung des Hälfteanteiles dieses Gebäudes) und die Unterlassung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG von Honoraren ausländischer Musiker, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer verkürzt zu haben.

Zur Absetzung der Zinsen und zur Aktivierung der Anschaffungskosten des Wohnhauses vertritt der Bf zu Unrecht den Standpunkt, seinem Verhalten sei eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen. In seiner Berufung hat der Bf in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 22 Abs 1 EStR 1984 hingewiesen, diese Stelle des Erlasses jedoch nur auszugsweise zitiert und dabei die entscheidenden Worte der in Klammern beigesetzten demonstrativen Aufzählung „zB für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens“ ausgelassen. Dass ein Wohnhaus, das nach der vom Bf selbst vorgelegten Flächenberechnung nur zu 18 vH betrieblich genutzt ist – von hier nicht behaupteten Ausnahmen abgesehen – nicht zum Betriebsvermögen zählt, konnte nicht zweifelhaft sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die gegenteilige Ansicht sei durch Einkommensteuerrichtlinien und frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt gewesen, ist unrichtig. Auch die in der Berufung geäußerte Ansicht, die privaten Aufwendungen für das Wohnhaus (82 vH AfA, 50 vH Privatausgaben) hätten eine außergewöhnliche Belastung begründet, findet im Gesetz keine Stütze. Von einer vertretbaren Rechtsansicht, die einen Irrtum hätte begründen können, kann daher nicht gesprochen werden.

Gleiches gilt für die angeblichen Zweifel des Beschwerdeführers an der Steuerabzugspflicht gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG. Dass Musiker Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen sind, konnte schon vor dem Erkenntnis des Gerichtshofes vom , 82/14/0204, allein anhand des Gesetzeswortlautes nicht zweifelhaft sein. Zu Unrecht zieht die Beschwerde aus der Tatsache, dass der VwGH zu § 99 Abs 1 Z 1 EStG in den Jahren 1982 und schon wieder im Jahre 1986 judizieren musste, den Schluss, die Rechtslage sei auf Grund des Gesetzes in der Frage unklar, ob Musiker als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen anzusehen sind. Die Pflicht des VwGH zur Entscheidung über Beschwerden besteht nämlich völlig unabhängig davon, ob die Rechtslage bereits auf Grund des Gesetzes völlig klar ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer hatte daher keinen vertretbaren Grund, die während der früheren abgabenbehördlichen Prüfung vom Prüfer geäußerte, die Rechtslage wiedergebende Rechtsansicht über die Steuerabzugspflicht in Zweifel zu ziehen.

Eine mit der Rechtslage in Widerspruch stehende Rechtsbelehrung durch den Steuerberater oder den Buchhalter, die zum inkriminierten Verhalten des Bf geführt habe, hat dieser im Finanzstrafverfahren nie konkretisiert unter Beweis gestellt.

Hinsichtlich des Buchhalters wurde vom Bf lediglich vorgetragen, dieser habe sich bei der Buchung der Aufwendungen geirrt, nicht jedoch, der Buchhalter habe dem Bf Belehrungen in Rechtsfragen erteilt.

Weder die Frage der Zugehörigkeit des Wohnhauses zum Privatvermögen noch die Verneinung der Betriebsausgabenqualität der Zinsen betraf im vorliegenden Fall eine schwierige Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Bf nicht zugetraut hätte werden können.

Schließlich hat der Bf in der Berufung vorgebracht, der von ihm beauftragte Buchhalter sei schwer körperbehindert gewesen und habe auch die Zusammenhänge nicht wie ein Betriebsbuchhalter gekannt. Im Hinblick auf die Größe des Betriebes habe auch der Steuerberater keine eingehende Prüfung wie bei einem großen Unternehmen durchführen können, weil dies zu viel gekostet hätte. Bei dieser Situation spricht für die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Lösung der hier entscheidenden Fragen weder dem Buchhalter noch dem Steuerberater überlassen, der Umstand, dass weder vom Buchhalter noch vom Steuerberater eine ausreichende Beurteilung zu erwarten war.

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31. (Rechtsirrtum) Der der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannte Bf hatte ua die anlässlich des Abschlusses von Mietverträgen von den Mietern erhaltenen „Mietvorauszahlungen“ – in der Beschwerde als Baukostenzuschüsse bezeichnet – nicht in voller Höhe im Jahr der Bezahlung, sondern nur im Ausmaß von einem 50stel pro Jahr erklärt.

Der Bf verantwortete sich dahingehend, dass er zur Rückzahlung des noch nicht konsumierten Baukostenzuschusses bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf von 50 Jahren verpflichtet sei, wenn kein geeigneter Nachmieter namhaft gemacht werden konnte. Andernfalls sei der Nachmieter verpflichtet, an den Vormieter den noch nicht konsumierten Teil zu bezahlen.

Weiters hat der Bf bereits im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit seiner Vorgangsweise seinerzeit bei einer Anfrage von einem Organ des Finanzamtes bestätigt worden sei.

Nun trifft es zwar zu, dass die Mietvorauszahlung bzw der Baukostenzuschuss ungeachtet einer allfälligen Rückzahlungspflicht im Jahre der Bezahlung gemäß § 19 Abs 1 EStG vom Bf in voller Höhe als Mieteinnahme zu versteuern gewesen wäre. Jedoch geht auch die belangte Behörde diesbezüglich von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, da sie lediglich wegen der – aktenwidrigen – Feststellung, es habe keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden, die Vorleistungen als im Jahr des Zuflusses zu versteuern betrachtete. Wäre die belangte Behörde vom Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen, so wäre sie offensichtlich hinsichtlich des Zeitpunktes des Zufließens der Vorleistungen dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen, wie der Bf.

Weiters betont die belangte Behörde wiederholt, dass der Bf früher „bilanzierender Baumeister“ gewesen sei, und vermutet offensichtlich aus diesem Grund beim Bf ein Mindestmaß an abgabenrechtlichem Wissen. Gerade bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen wäre jedoch die Vorauszahlung periodengerecht abzugrenzen gewesen.

Dem Hinweis des Bf auf die – wenn auch unrichtige – Rechtsauskunft hält die belangte Behörde lediglich entgegen, dass dies „unerheblich“ sei. Dem kann sich der Gerichtshof nicht anschließen. Sollte dem Bf seinerzeit tatsächlich diese Rechtsauskunft erteilt worden sein, so wäre dies für die Verschuldensfrage durchaus nicht unerheblich gewesen. Der Umstand, dass der Bf „Valorisierungsbeträge“ und andere Mieteinnahmen vorsätzlich nicht erklärt hat, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass bezüglich aller nicht erklärten Mieteinnahmen ein vorsätzliches, von Rechtsirrtum freies Verhalten anzunehmen ist. Es kann nämlich durchaus sein, dass ein Steuerpflichtiger einen Teil seiner Einkünfte ordnungsgemäß erklärt, einen Teil irrtümlich nicht erklärt und wiederum einen Teil irrtumsfrei vorsätzlich nicht erklärt. Mit Rücksicht auf das Ausmaß des strafbestimmenden Wertbetrages und dem davon abgeleiteten Ausmaß der Strafe ist es daher nicht unerheblich, welches Ausmaß jene Einnahmen haben, hinsichtlich derer tatsächlich eine vorsätzliche Abgabenverkürzung und nicht bloß ein möglicher Rechtsirrtum als erwiesen anzunehmen ist.

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32. Der Bf übersieht bei seinem Vorbringen, er sei erwiesenermaßen unverschuldet in Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften gewesen, dass derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl zB VwGH v , Zl 507/68, Slg 7603/A, und dort zitierte Vorjudikatur).

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33. Ein nach § 9 FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum kommt dem Täter nur dann zustatten, wenn er nicht weiß, dass sein Verhalten überhaupt verboten, also Unrecht ist. Mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird daher kein in diesem Sinn relevanter Verbotsirrtum, sondern nur ein nach dem Gesagten unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.

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34. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt hat (vgl E v , Zl 84/16/0237), kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift (§ 2 ABGB) trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt. Bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, dass das Wissen um die staatliche Fernmeldehoheit jedem Telefonteilnehmer bekannt sein müsste. Solcherart hätten, worauf die belange Behörde zu Recht hinweist, dem Beschwerdeführer, einem Innenarchitekten mit abgeschlossener Hochschulbildung, zumindest Zweifel dahingehend aufkommen müssen, dass das streitverfangene Telefon, von dem er sich anlässlich eines Aufenthaltes in der Schweiz „begeistert“ zeigte, durch seinen Freund ohne formelle Zollbehandlung in den freien Wirtschaftsverkehr des Zollgebietes gebracht worden sein könnte und solcherart neben der Verletzung des Rechtsgutes der staatlichen Fernmeldehoheit (in Tateinheit) auch ein Verstoß gegen ein anderes (weiteres) Rechtsgut, nämlich jenes der Finanzhoheit des Staates, bewirkt wurde.

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35. Einem Gewerbetreibenden kann hinsichtlich von Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, eine entschuldigende Gesetzesunkenntnis im Sinne des § 5 Abs 2 VStG 1950 (= § 9 FinStrG) nicht zugebilligt werden (vgl E , 82/17/0040 und dort bezogene Vorerkenntnisse).

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36. Der von der Angeklagten in zweifacher Richtung behauptete Irrtum (einerseits) bloß über die Strafbarkeit (schlechthin) eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie (andererseits) über dessen strafrechtliche Subsumtion (auch) im Rahmen des Finanzstrafrechtes ist unbeachtlich (Dorazil/Harbich/Reichel/Kropfitsch, FinStrG, Anm 7 und E 28, 29 zu § 9). Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen dessen bewusst war, dass ihre Tat gegen die Rechtsordnung verstößt, also Unrecht ist (Unrechtsbewusstsein). Das Bewusstsein des Täters, ob und gegebenenfalls welche Strafsanktion das Gesetz an das Tatunrecht knüpft, ist hingegen weder für seine Schuld noch für seine Bestrafung Voraussetzung (vgl Kienapfel, AT, Z 17 Rz 16 ff). Auf den Vorsatz aber wären die behaupteten rechtsirrtümlichen Vorstellungen der Angeklagten überhaupt ohne Einfluss, denn dieser bezieht sich nur auf die tatsächliche Seite der Tat, also den Sachverhalt im Sinn des § 8 Abs 1 FinStrG (vgl Kienapfel aaO, Rz 14 f), dessen vorsätzliche Verwirklichung im Bewusstsein einer dadurch bewirkten Vorauszahlungsverkürzung die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – gar nicht bestreitet.

(; vgl RIS-Justiz RS 0086179)

37. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E v , Zl 84/16/0237 und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Müssen ihm zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so ist er verpflichtet, sich bei der Behörde entsprechend zu informieren.

(; vgl auch E vom , 84/16/0237; , 84/16/0243; , 83/13/0033 und , 89/16/0044 )

38. Nach § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus. Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mussten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht kennt. Es genügt jedoch, wenn der Täter die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens im Ergebnis richtig erkennt.

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39. § 9 FinStrG stellt nur auf einen bei der Tat (nicht aber auf einen allenfalls später, anlässlich einer Selbstanzeige) unterlaufenen Irrtum ab.

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40. Gem § 5 Abs 2 VStG 1950 (vgl § 9 FinStrG) entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Selbst guter Glaube stellte keinen Schuldausschließungsgrund dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

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41. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Vorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten.

Die Rechtsauskunft eines behördlichen Organwalters hat dabei auf die Beurteilung der Schuldfrage insoferne Einfluss, als der Auskunftsempfänger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens dadurch in einen schuldausschließenden Irrtum geführt wird.

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42. Ob Irrtum vorliegt, kann die Finanzstrafbehörde nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Meinung, dass das Wissen jedes vernünftigen Durchschnittsmenschen über die Stellungs- und Erklärungspflicht in Bezug auf eingeführte ausländische Waren schlechterdings auch Fälle umfasse, in denen aufgrund einer im Ausland notwendigen Autoreparatur Ersatzteile eingebaut worden sind.

Auch wenn die Gewinnung eines Vermögensvorteils nicht Tatbestandsmerkmal des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangsabgaben ist, so ist dennoch das Handlungsmotiv deutlich zu machen. Es blieb unklar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Unterlassung der Stellungs- und Erklärungspflicht vorsätzlich begangen haben sollte.

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43. In Fällen, in denen einem anwaltlich vertretenen Abgabepflichtigen eine Rechtsauffassung als unzutreffend zum Vorwurf gemacht wird, bedarf es einer Prüfung, ob der Abgabepflichtige sich mit der von seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der gegensätzlichen Rechtsauffassungen auseinandergesetzt hat. Die unrichtige Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen ist nur vorwerfbar, wenn bei ihm an der Richtigkeit der Anschauung seines Rechtsfreundes ernstliche Zweifel auftauchten oder bei ihm in Anbetracht der von ihm zu prästierenden Kenntnisse auftauchen mussten.

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44. Da der eine Abgabepflicht verneinende Rechtsstandpunkt durch keine vertretbare Argumentation untermauert war, kann nicht schon wegen eines vertretbaren Rechtsstandpunktes Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem Bf zum Vorwurf gemacht werden dürfte, wenn ihm die rechtliche Argumentation seines fachkundigen Ratgebers, dessen er sich zur Ermittlung des Sinnes der ihm nicht eindeutig erscheinenden Ausdrucksweise des Gesetzgebers bedient hatte, überzeugender erschien, als die der Abgabenbehörde, sofern er sich nur mit der von einer Person seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinandergesetzt hatte, demnach bei ihm an der Richtigkeit der Anschauung seines Ratgebers weder ernstliche Zweifel auftauchten noch solche bei ihm in Anbetracht der von ihm zu repräsentierenden Kenntnisse auftauchen mussten.

Anders verhielte es sich allerdings dann, wenn vom Bf der Rat des Rechtsanwaltes lediglich eingeholt worden wäre, um die für die Steuerfreiheit der Gesellschaft günstigere Interpretation zu hören.

(; vgl auch E vom , 82/17/0064 und , 83/17/0215)

45. Falsche Vorstellungen des Täters über die Beschaffenheit eines Tatobjektes sind nur dann beachtlich, wenn sie dessen durch die gesetzliche Tatbildumschreibung bestimmte rechtliche Qualität betreffen; bei einer danach gegebenen rechtlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten mit dem wirklichen Tatobjekt hingegen sind sie bedeutungslos.

Auf die für das Finanzvergehen des Schmuggels maßgebende rechtliche Qualität des Tatobjektes „eingangsabgabepflichtige Waren“ erstreckt sich demnach der in Rede stehende Irrtum (vermeintliche Antiquitäten anstatt des tatsächlichen Suchtgiftes) tatsächlich nicht.

Mit dem Einwand, nie an den Schmuggelfahrt teilgenommen zu haben, wenn bewusst gewesen wäre, dass Rauschgift geschmuggelt werden sollte, wird in Ansehung des angelasteten Finanzvergehens kein vorsatzausschließender Tatbildirrtum (§ 8 Abs 1 FinStrG e contrario), sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum geltend gemacht.

(; vgl RIS-Justiz RS 0086774)

46. (Zu § 5, 9 StGB) Mit der Behauptung eines außerstrafrechtlichen Rechtsirrtums über den Umfang der Offenbarungspflicht nach § 47 Abs 2 EO wird ein vorsatzausschließender Tatbildirrtum (arg e contrario aus § 5 StGB) hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals „falsch“ in § 288 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) – und nicht etwa ein Verbotsirrtum (§ 9 StGB, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) – geltend gemacht (so schon 10 Os 108/79, 10 Os 5/82 ua).

(; vgl RIS-Justiz RS 0088923, RS 0088950 und RS 0125734)

47. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit des Verhaltens, dann ist die Behörde gehalten, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist.

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48. Tat- und Rechts-(=Verbots-)Irrtum führen nach Finanzstrafrecht – anders als nach allgemeinem Strafrecht, wonach der vorsätzlich handelnde Täter bei einem ihm vorzuwerfenden Verbotsirrtum für das Vorsatzdelikt haftet (§ 9 Abs 3 StGB) – zum gleichen Ergebnis: der Täter hat höchstens – und zwar (nur) bei unentschuldbarem (Tat- oder Verbots-)Irrtum – Fahrlässigkeit zu verantworten. Dabei unterliegen allerdings, wie zur Klarstellung bemerkt sei, die Fälle eines Tatbildirrtums nicht dem Regelungsinhalt des (bloß die Zurechnung des Vorsatzes ausschließenden, vorsätzliche Begehung aber – dementsprechend – voraussetzenden) § 9 FinStrG, weil es bei ihnen (ebenso wie im Bereich des allgemeinen Strafrechts nach § 5 StGB) gem § 8 Abs 1 FinStrG schon am Vorsatz des Täters mangelt; die Konsequenzen eines derartigen Tatbildirrtums entsprechen aber nichtsdestoweniger vollauf denen eines durch § 9 FinStrG erfassten Verbots- oder (etwa die Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, vgl § 8 StGB, betreffenden) Tatirrtums: Bei Entschuldbarkeit tritt keine Haftung, bei Unentschuldbarkeit dagegen eine (jedoch nicht aus § 9 FinStrG resultierende, sondern originäre) Haftung des Täters wegen Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 2 FinStrG) ein.

Dem Schöffengericht ist beizupflichten, dass dem Angeklagten die Unkenntnis des Verbotenseins einer Abgabenhehlerei, der er nach den Urteilsfeststellungen bei seinen Tathandlungen unterlag, nach den Umständen des Falls nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist: kann doch einem 15- bis 16-jährigen Jugendlichen, möge er auch mit überdurchschnittlicher Begabung eine Handelsschule besuchen, eine leichte Erkennbarkeit des in dem (durch § 37 Abs 1 FinStrG) pönalisierten Umgang mit geschmuggelten Sachen gelegenen Unrechts für ihn (vgl JBl 1981, 661) im Allgemeinen nicht zugemutet werden (vgl EvBl 1978/46, 11 Os 9/82 ua). Von einem bloßen Subsumtionsirrtum hinwieder, infolge dessen ihm bloß die Strafbarkeit, nicht aber schon das grundsätzliche Verbotensein eines derartigen Zuwiderhandelns gegen die staatliche Abgabenhoheit unbekannt gewesen wäre, kann nach dem Urteilssachverhalt keine Rede sein: denn ein vorhandenes Unrechtsbewusstsein in Ansehung der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (wie hier der Volksgesundheit durch Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz) schließt, der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider, keineswegs bereits zwangsläufig einen Verbotsirrtum in Bezug auf eine damit (in Tateinheit) verbundene Beeinträchtigung (zudem) eines anderen (weiteren) Rechtsguts (wie hier der Finanzhoheit des Staates) aus.

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49. Der Standpunkt des Bf (eines Ausländers mit internationaler Geschäftstätigkeit), ihm könne nicht zugemutet werden, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu orientieren, in denen er seine Geschäfte abwickelt, ist nicht vertretbar. Es muss dem Bf im Gegenteil zugemutet werden, sich eben jene steuerlichen Kenntnisse, die er zur Ausübung seines Gewerbebetriebes in Österreich benötigt, entweder selbst anzueignen oder durch geeignete Erkundigungen zu verschaffen bzw sich bei seiner Tätigkeit eines geeigneten Vertreters zu bedienen.

( 2240, 2977/80; vgl auch E vom , 92/16/0150)

50. Der Bf brachte vor, er sei kein Autohändler, sondern repräsentiere eine „Firma“, die hochwissenschaftliche Apparaturen in ganz Europa vertreibe. Die Verwendung eines PKW für seine Geschäftsreisen sei hiezu notwendig, ja geradezu selbstverständlich. Er habe zunächst beim Autohändler in der Schweiz, später aber beim Verkehrsamt in Wien, Informationen eingeholt. Er sei Ausländer (britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien), der niemals in der Schule Deutsch gelernt habe. Von einem Ausländer, der sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte, sei umso weniger eine besonders strenge Sorgfalt zu verlangen, als bei fahrlässigen Abgabenverkürzungen zufolge § 34 Abs 3 FinStrG bei den berufsmäßigen Parteienvertretern Strafbarkeit erst bei schwerem Verschulden vorliege.

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mussten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihm diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen. Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt. Bei der Beurteilung der dem Bf sohin nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, dass ihm als angehendem Geschäftsführer eines internationalen Unternehmens wohl Zweifel darüber hätten aufkommen müssen, dass die Überführung eines ausländischen unverzollten Kraftfahrzeuges in den freien Wirtschaftsverkehr des Zollgebietes ohne formelle Zollbehandlung schlechterdings in keinem Staate möglich ist. Wenn er sich über die ihn dabei treffenden Verpflichtungen lediglich bei dem Schweizer Autohändler informierte, so erfüllte er damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend. Denn es liegt auf der Hand, dass man sich über die Geltung von Zollvorschriften nicht bei einem (im Zollausland wohnhaften) Autoverkäufer, sondern bei den hiefür zuständigen Zollämtern zu erkundigen hat.

Das weitere Vorbringen, der Bf habe sich nach erfolgter Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Zollgebiet im formlosen Vormerkverkehr auch bei der Bundespolizeidirektion Wien erkundigt, wie lange er das Kraftfahrzeug in Österreich benützen dürfe, ist schon deshalb für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 FinstrG ohne rechtliche Relevanz, da diese Erkundigung erst nach vollbrachter Tat erfolgte. Es kann daher der belangten Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie den Bf wegen der behaupteten Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldigt ansah.

( 758/80)

51. (Angestellter – Zolldeklarant) Dass der Bf das Unrecht seiner Tat erkannte, welches darin lag, dass er durch die Abgabe von Zollerklärungen, deren sachliche Unrichtigkeit ihm bekannt war, bei der zollrechtlichen Behandlung der von seinem Dienstgeber importierten Waren die Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte, hat das Erstgericht eindeutig festgestellt und ist auch nicht zu bezweifeln, indiziert doch ein solches Tun in Kenntnis der dadurch bewirkten abgabenrechtlichen Folgen jedenfalls bei einem über die zollrechtlichen Bestimmungen informierten Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, welches schon gegeben ist, wenn der Täter weiß, dass seine Tat gegen die Rechtsordnung im Allgemeinen verstößt, oder wenn er dies wenigstens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Der angebliche Irrtum des Bf bezog sich lediglich darauf, dass er als bloßer Angestellter durch die Verübung der Tat im Auftrag seines Vorgesetzten nicht zur Verantwortung gezogen würde, sohin nicht strafbar sei. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist aber das so genannte Bewusstsein der Strafbarkeit keine Voraussetzung der Bestrafung (Leukauf/Steininger, StGB2, 149, Rz 24; Sommergruber, Bd 4, 65; Kienapfel, ÖJZ 1976, 115; Schild, ÖJZ 1979, 173). Weder der Vorsatz des Täters noch seine Verbotskenntnis brauchen sich auf die – außerhalb von Unrecht und Schuld stehenden – persönlichen Strafausschließungsgründe zu beziehen. Nur ein solcher persönlicher Strafausschließungsgrund läge nach der angeblichen irrigen Vorstellung des Täters für ihn als im Auftrag seines Vorgesetzten handelnden Angestellten vor. Der Schuldspruch ist daher auch dann, wenn die Verantwortung des Angeklagten insoweit nicht als unrichtig abgelehnt und ihm die Möglichkeit des behaupteten Irrtums sohin der Sache nach zugebilligt würde, auf Grund ausreichender, insbesondere mit keiner Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behafteter Feststellung ergangen. Da der Angeklagte iSd § 83 BAO als Bevollmächtigter seines Arbeitgebers auftrat, ist er Täter des in Rede stehenden Finanzvergehens und somit strafrechtlich für dieses haftbar.

(; RIS-Justiz RS 0089684)

52. Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, die unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fachleute für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich gleich.

(; RIS-Justiz RS 0049912)

53. Nicht schuldhaft iSd § 9 Abs 1 StGB handelt ein Täter nur dann, wenn ihm das Unrecht der Tat durch einen, nicht vorwerfbaren, Rechtsirrtum verhüllt ist. Weiß er hingegen auch nur ganz allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens oder hat er sogar lediglich unsichere Vorstellungen vom Unrecht seiner Tat (ohne genau zu wissen, ob sie noch Recht oder bereits Unrecht ist), und handelt er mit solch laienhaftem oder, die bloße Möglichkeit, Unrecht zu tun, bedenkend und sich damit abfindend, bedingtem Unrechtsbewusstsein dennoch, dann liegt kein Rechtsirrtum vor. In diesem Fall ist daher auch eine Prüfung der Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums, also der Frage, ob das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, oder ob er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt machte, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht erforderlich.

(; RIS-Justiz RS 0089519)

54. (Ausländer) Selbst wenn man den Behauptungen des Bf folgt, dass er die damals von dem Beamten ihm erteilten Rechtsbelehrungen infolge seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht verstanden hat bzw den Inhalt des Formulars nicht lesen und verstehen konnte, ist dem Bf zweifellos ein Verschulden an der Entstehung des Irrtums allein aus dem Umstand anzulasten, dass er trotz völligen Nichtverstehens der Rechtsbelehrung und des von ihm auszufüllenden Formulars es unterließ, sich in irgendeiner Weise über die ihn aus dem ihm unbekannten Gesetz treffenden Verpflichtungen aufklären zu lassen. Schon allein aus der Verantwortung des Bf ist zu entnehmen, dass der Bf der Meinung ist, als Ausländer nicht verpflichtet zu sein, sich über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Von dieser Verpflichtung ist aber kein in Österreich lebender Ausländer befreit, auch wenn er der deutschen Sprache tatsächlich nicht mächtig wäre. Es geht nicht an, wie der Bf vermeint, das Verschulden an der Unkenntnis des Gesetzes der Behörde zuschieben zu wollen und sie allgemein und ausnahmslos zu verpflichten, beim Parteienverkehr mit Ausländern immer einen Dolmetsch zuzuziehen. Der Bf gibt doch selbst zu, sich allgemein in der deutschen Sprache ausdrücken und verständlich machen zu können, weshalb nicht erklärlich ist, wie der Beamte des Arbeitsamtes erkennen hätte können, dass der Bf seinen Ausführungen nicht zu folgen in der Lage ist, zumal der Bf mit keinem Wort erwähnt hat, dass seine Sprachkenntnisse nicht ausreichten. Überhaupt übersieht der Bf, dass er ein Gewerbe in Österreich betreibt und schon auf Grund dieser Tatsache verpflichtet ist, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu informieren. Wenn aber schließlich der Bf noch darauf verweist, er habe alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von seinem Steuerberater erledigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn dies keinesfalls davon befreit, sich mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen selbst auseinanderzusetzen. Dass der Bf etwa infolge seines geringen Bildungsgrades, wie er behauptet, nicht imstande sei, die ihn als Inhaber eines Gewerbebetriebes berührenden Gesetzesvorschriften zu erfassen, muss schon deshalb bezweifelt werden, weil doch die Gewerbebehörde ihm unter diesen Umständen kaum die Gewerbeausübung gestattet hätte. Wie immer man auch die Sachlage betrachtet, muss der belangten Behörde insoweit beigepflichtet werden, dass dem Bf an dem ihm von der belangten Behörde zugebilligten Irrtum jedenfalls ein Verschulden deshalb anzulasten ist, weil er die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unbeachtet gelassen hat und auch nichts unternommen hat, trotz behaupteten Nichtverstehens der Belehrung des Beamten sich Gewissheit über seine gesetzlichen Verpflichtungen zu verschaffen.

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55. Ein Irrtum ist dann als unentschuldbar zu bezeichnen, wenn er in Vernachlässigung oder Verletzung der unter den gegebenen Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zustande kam.

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56. § 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum, sodass jeder entschuldbare Irrtum die Zurechnung zur Schuld auszuschließen vermag. Entschuldbar ist der Irrtum dann, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, somit auch ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte.

(; vgl RIS-Justiz RS 0086206)

57. In der Rechtsprechung findet sich keine Einteilung in abgabenrechtliche Haupt- und Nebengesetze. Die Unkenntnis von „Nebengesetzen“ kann daher nicht generell als entschuldbar angesehen werden.

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58. Jedermann ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten. Hat sich der Abgabepflichtige über die Steuerpflicht bei der Behörde nicht informiert oder hat er auch keine sonstigen Schritte unternommen, liegt kein Rechtsirrtum vor.

( 68/74)

59. Der Angeklagte (ein Rechtsanwalt) war der Meinung, die Einnahmen aus den einzelnen Causen seien erst nach deren Abschluss und der Verrechnung mit dem Klienten der Besteuerung zu unterziehen.

Was den angenommenen Irrtum des Angeklagten über den Zeitpunkt anlangt, zu dem er seine Einnahmen aus den einzelnen Causen dem Finanzamt gegenüber einzubekennen hatte, so unterscheidet § 9 FinStrG nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung eines Verhaltens zur Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Entschuldbar ist der Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte. Das ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz des § 9 FinStrG, nach welchem bei nicht entschuldbarem Irrtum Fahrlässigkeit zugerechnet wird. Sohin wurde im Finanzstrafrecht eine der modernen Rechtsentwicklung (vgl § 9 StGB) Rechnung tragende Irrtumsregelung getroffen, welche auch darauf Bedacht nimmt, dass die Gesellschaft heute weitgehend von Normen geleitet wird, die im allgemeinen Wertebewusstsein nicht vorgebildet sind und auch nicht von jedem Normadressaten – mag er auch höhere Bildung haben – zur Gänze überschaut werden können, was insbesondere für die Vielzahl der steuerlichen Vorschriften gilt. Auch ein dem Täter über die Anwendbarkeit einer steuerlichen Rechtsvorschrift unterlaufener Irrtum ist daher entschuldbar, wenn er völlig frei von Fahrlässigkeit bei ihm entstanden ist. Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift hinwiederum ist dann entschuldbar, wenn jemandem die betreffende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Diese Regelung hat zur Folge, dass eine abgabenpflichtige Person, die nicht steuerkundig ist, sich jedoch bei Erfüllung ihrer Abgabenpflicht eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters bedient, meist leichter einen entschuldbaren Irrtum darzutun vermag als rechts- und steuerkundige Personen, die berufsmäßig an Vorgängen mitwirken, die eine Steuerpflicht auslösen. Der Steuerpflichtige, der einen sowohl mit der Materie als auch mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Vertreter und Berater hat, darf sich in der Regel auf dessen fachkundige Meinung und Handlungsweise verlassen.

Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze, dass es angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte berufsmäßig mit Steuersachen nie befasst war, und sich für seine eigenen Steuerangelegenheiten stets eines sachkundigen Vertreters bediente, nicht verfehlt war, wenn das Erstgericht davon ausging, dass sein Verhalten an keinen besonders strengen Maßstäben zu messen sei. Die abstrakte Berechtigung des Angeklagten, auch in Finanzangelegenheiten zu vertreten, indizierte für sich allein noch nicht die jederzeit präsente Kenntnis der für seine persönlichen Steuerangelegenheiten maßgeblichen abgabenrechtlichen Vorschriften.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Buchhaltung durch eine damit vertraute Angestellte besorgen lassen, welche ihre Aufgabe im Allgemeinen durchaus gewissenhaft erfüllte, was auch die durchgeführte Betriebsprüfung bestätigte. Seine Steuererklärungen ließ er von einem ihm als verlässlich bekannten Steuerberater erstellen; ihm selbst waren steuerliche Vorschriften mangels entsprechender Tätigkeit in dieser Richtung weitgehend unbekannt. Dieses Verhalten des Angeklagten, welcher überdies noch Weisung erteilt hatte, dem Steuerberater jede gewünschte Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, war ersichtlich von dem Bestreben getragen, eine Verkürzung von Steuern zu vermeiden. Hiezu kommt, dass die Einnahmen nach seiner – von einer irrigen Auffassung über den Anwendungsbereich der Grundsätze des § 13 Abs 13 UStG 1959 geleiteten – Vorstellung schließlich doch, wenngleich erst nach Abschluss der Causen und damit (zumindest bezüglich der Einkommensteuer) verspätet, einer Besteuerung unterzogen werden sollten.

Wenn sohin das Erstgericht auf Grund der von ihm mängelfrei festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Angeklagten nach der Lage des Falles ein entschuldbarer Irrtum iSd § 9 FinStrG unterlaufen ist, der seine Strafbarkeit ausschließt, so erweist sich diese Rechtsmeinung als richtig.

(; vgl RIS-Justiz RS 0086202)

60. Wenn der Bf geltend macht, er habe nicht gewusst, dass eine rechtzeitige Mitteilung seiner Zahlungsunfähigkeit die Strafbarkeit ausschließe, so übersieht er, dass der Rechtsirrtum über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes einen Umstand darstellt, dessen nachteilige Folgen er selbst zu vertreten hat.

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61. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich beim Gasöl-StBG um ein für das Gewerbe des Bf (Maschinenhändler) einschlägiges Gesetz. Bei Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt hätte dem Bf somit dieses Gesetz zumindest auf Grund der anzustellenden zumutbaren Erkundigungen nicht unbekannt bleiben dürfen. Es handelt sich in der gegenständlichen Angelegenheit keineswegs um einen Sonderfall. Wenn nach dem Vorbringen des Bf die Auslegung des § 2 Abs 1 Gasöl-StBG in den Kommentaren noch nicht erörtert worden sein sollte, dann vielleicht gerade deswegen, weil dieses Problem keinen „Zweifelsfall“ darstellt.

( vS; ebenso 390/73)

62. Der Bf wirft der belangten Behörde vor, dass sie sich hinsichtlich der Feststellung des subjektiven Tatbestandes einer Rechtswidrigkeit schuldig gemacht habe. Auch ein Steuerberater sei ein Mensch und könne irren. Es sei nicht zu bezweifeln, dass der Bf auch einige Tage früher die gegenständlichen Schuldigkeiten ohne weiteres hätte bezahlen können. Zumindest im Zweifel hätte zugunsten des Bf die Fahrlässigkeit verneint und der entschuldbare Irrtum bejaht werden müssen, was zu einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens geführt hätte.

Mit diesen Ausführungen will der Bf offensichtlich die Bestimmung des § 9 FinStrG für sich in Anspruch nehmen. Die Ausführungen des Bf gehen offenbar am Thema vorbei. Die Bestimmung des § 9 FinStrG betrifft nur die Zurechnung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei einer strafbaren Handlung, nicht aber die Beurteilung, ob der Tatbestand der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG gegeben ist. Dass ihm die Strafbarkeit der nicht rechtzeitigen Zahlung der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe bekannt gewesen ist, hat der Bf, der ja selbst Wirtschaftstreuhänder ist, nicht bestritten. Sein Rechtsirrtum betraf lediglich die Frage der Voraussetzungen für die Straffreiheit der Selbstanzeige.

( 129/72)

63. Wenn ein Ausländer in Österreich ein Unternehmen betreibt, dann obliegt es ihm, ebenso wie jedem Inländer, sich mit der auf seine Unternehmertätigkeit bezughabenden Gesetzgebung, insbesondere auch der Steuergesetzgebung vertraut zu machen oder im Falle eines Zweifels sich fachkundig beraten zu lassen. Ein allfälliger Rechtsirrtum kann daher nicht als unverschuldet angesehen werden.

( 355/72)

64. Bei der Beurteilung der dem Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, dass ihm als Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und als Prokuristen eines industriellen Unternehmens nicht unbekannt geblieben sein konnte, dass der Übergang von Waren über die Grenze ebenso wie eine Übersiedlung zollrechtliche Folgewirkungen auslöst. Wenn er sich über die ihn dabei gesetzlich treffenden Verpflichtungen lediglich unter Zuhilfenahme eines ihm vom Speditionsunternehmen ausgehändigten Merkblattes informiert hat, so hat er schon damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt. Der Behörde ist aber auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der in dem Merkblatt enthaltene Hinweis für Umzugsgut „Höchstfrist zur zollfreien Einfuhr: zwei Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes in das österreichische Zollgebiet“ den Bf bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht zur zweifelsfreien Überzeugung führen konnte, dass hinsichtlich eines im Vormerkverfahren bereits nach Österreich gebrachten Personenkraftwagens die gleiche Vorschrift gelte wie für das anlässlich oder im Anschluss an die Übersiedlung eingebrachte oder noch einzubringende Übersiedlungsgut und ihm daher Zweifel über die Richtigkeit seiner Auslegung hätten aufkommen müssen, die ihn zu entsprechenden Erkundigungen hätten veranlassen müssen. Es kann daher darin, dass die Behörde den dem Bf unterlaufenen Irrtum nicht als entschuldbar angesehen hat, eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

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65. Von demjenigen, dem es, so wie dem Angeklagten als Zolldeklaranten eines mit Importen beträchtlichen Umfanges befassten Unternehmens, in Ausübung seines Berufes obliegt, die eingeführten Waren der Verzollung zuzuführen, muss jedenfalls verlangt werden, dass er über die Kenntnisse der einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung in einem Ausmaß verfügt, dass es ihm gestattet, die abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen, also auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abfertigung von Waren zum freien Verkehr zwecks Bemessung der Eingangsabgaben vom Gesetz geforderten Erklärungen so abzugeben, dass dadurch Steuervorschriften nicht verletzt werden und weder seinem Dienstgeber noch dem Staat ein Schaden entsteht sowie dass er in Zweifelsfällen bei maßgebender Stelle Erkundigungen einholt. Die Unkenntnis der hiernach bedeutsamen tatsächlichen Umstände beruhte im gegebenen Fall sohin auf einer Außerachtlassung der vom Angeklagten im Hinblick auf seine Eigenschaft als Zolldeklarant zu fordernden und ihm auch zumutbaren pflichtgemäßen Sorgfalt. Seine Unwissenheit war daher eine verschuldete.

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66. Die für den Bereich des Finanzstrafrechtes an die Stelle der allgemeinen Normen des § 2 lit e StG (§ 9 Abs 1 StGB), aber auch des § 3 StG (§ 9 Abs 2 StGB) tretende Vorschrift des § 9 FinStrG über Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe bestimmt, dass dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet wird, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Ist der Irrtum unentschuldbar, verantwortet der Täter Fahrlässigkeit. Da folglich die herkömmliche Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsirrtum jeder Art entfällt, handelt nicht schuldhaft, wer einem Irrtum erliegt, der nicht in Vernachlässigung oder Verletzung der unter den gegebenen Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zustande kam. War der Irrtum vorwerf- und unentschuldbar, dann kommt der Schuldausschließungsgrund des § 9 FinStrG nicht mehr in Betracht.

Wird von der hier entwickelten Rechtsauffassung ausgegangen, dann zeigt sich, dass dem angefochtenen Urteil auf verfehlter Gesetzesauslegung beruhende materiellrechtliche Feststellungsmängel iSd Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9 lit b StPO anhaften, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache entgegenstehen.

Dem erstgerichtlichen Urteil liegt die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zugrunde, welche im Ergebnis darauf hinausläuft, der Bf sei der Meinung gewesen, dass die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise den bestehenden Vorschriften entspreche. Ein derartiger Irrtum kann nun entgegen der im Ersturteil erkennbar zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht ohne weiteres als entschuldbar in der Bedeutung des § 9 FinStrG angesehen werden. Gem § 10 Abs 4 Wertzollgesetz hat die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes entweder der Käufer im Zollgebiet, oder, falls kein Kauf vorliegt, der Warenempfänger abzugeben. Der Käufer oder der Warenempfänger kann auch den Verfügungsberechtigten zur Abgabe der Erklärung schriftlich bevollmächtigen, doch befreit die Bevollmächtigung weder den Käufer noch den Warenempfänger von den allfälligen strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Zollwerterklärung, sofern sie darin enthaltene und zur Abgabenverkürzung führende falsche Angaben verschuldet haben.

Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zwar die Zollwerterklärung blanko unterschrieben und einem Spediteur übergeben. Dem Urteil kann aber nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden, ob er vorliegend den Spediteur als Verfügungsberechtigten zur Abgabe der Zollwerterklärung bevollmächtigte. Die tatsächlichen Urteilsfeststellungen lassen überdies nicht zweifelsfrei erkennen, ob den Angeklagten, sofern es überhaupt zu einer solchen Bevollmächtigung gekommen sein sollte, an der falschen Formularausfüllung ein Verschulden trifft. Ein derartiges Verschulden könnte beispielsweise in einer bewusst unrichtigen Informationserteilung, aber auch darin erblickt werden, dass der Angeklagte die Ausfüllung der Zollwerterklärung anhand inhaltlich falscher Rechnungen pflichtwidrig gestattete. Das Erstgericht begnügte sich in diesem Zusammenhang mit dem unzureichenden und unklaren Hinweis, dass die Sammelfakturen auf den Angeklagten, Beiblätter jedoch auf andere Personen als Käufer lauteten, ohne selbst zu prüfen, ob es sich dabei bloß um ein Verzeichnis jener Kunden handelte, die die Waren nicht vom Erzeuger, sondern vom Angeklagten erwarben. Kam der Angeklagte den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber den Interessen des abgabeberechtigten Bundes nicht oder nur mangelhaft nach, dann könnte ein daraus entstandener Irrtum über die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise keineswegs als entschuldbar iSd § 9 FinStrG gelten.

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67. Die Beschwerde macht geltend, der Bf habe keinerlei Auslandserfahrung und daher auch keine Zollerfahrung gehabt. Er sei jung an Jahren, sodass bei ihm nicht von vornherein angenommen werden könne, er müsse sich bei den verschiedenen Zollbestimmungen auskennen. Insbesondere könne man einem Laien, dem eine besondere Zollerfahrung fehle, nicht zumuten, dass er die genauen Begriffsmerkmale zwischen Durchführen, Einführen und Zurückführen unterscheiden könne. Beim Grenzübertritt sei er lediglich nach einem Einführen und Durchführen gefragt worden und habe daher guten Gewissens der Ansicht sein können, dass ein Zurückführen der Ware nicht gemeldet werden müsse.

Diese Ausführungen vermögen nicht darzutun, dass die behördliche Annahme eines Verschuldens des Bf rechtswidrig ist. Der Bf bestreitet nicht, die Frage des Abfertigungsbeamten „Führen Sie irgendwelche Waren mit, außer ihrem persönlichen Reisegepäck, die Sie in Österreich belassen oder durchführen“, mit „Nein“ beantwortet zu haben. Er hat sich begnügt, im Verfahren die verneinende Antwort damit zu erklären, dass er unter Zeitdruck gestanden sei und Angst gehabt habe, durch irgendwelche Formalitäten aufgehalten zu werden. In der Beschwerde wird dazu nur ausgeführt, er habe eben eine längere Diskussion und Befragung, die nach seiner damaligen Ansicht zu nichts hätte führen können, vermieden. Mit gutem Grund konnte die belangte Behörde dem Bf demnach, wenn schon nicht die Verneinung der Frage, so doch die Unterlassung einer Erkundigung über die Stellungspflicht der gegenständlichen Ware als Verschulden anrechnen. Die Verfahrensergebnisse zeigen auch deutlich, dass es nicht mangelnde Auslandserfahrung und Jugend des Bf war, die ihn bewogen hat, die Frage des Abfertigungsbeamten mit „Nein“ zu beantworten und entsprechende Erkundigungen zu unterlassen, sondern die Absicht, sich dem Zeitaufwand einer eingehenden Befragung durch den Abfertigungsbeamten und allfälligen sonstigen Maßnahmen zu entziehen. Bei dieser Sachlage liegt zumindest in der Unterlassung der Erkundigung über eine Stellungspflicht der gegenständlichen Ware ein Verschulden, das das Vorliegen der Bestimmungen des § 9 FinStrG ausschloss.

( 597/68)

68. Nach Meinung der Beschwerde liegt gegenständlich ein entschuldbarer Irrtum vor. Die Entschuldbarkeit dieses Irrtums werde von der Behörde zu Unrecht verneint. Die von der Behörde für diese Beurteilung bezogenen Gründe seien Gründe für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, wenn der Bf sich etwa nur im Zweifel über die Verzollungspflicht befunden hätte, nicht aber dann, wenn er sich im Irrtum darüber befand, dass eine solche Verpflichtung unter keinen Umständen gegeben sei. Für den Bf bestanden keine Zweifel über die Richtigkeit seines Verhaltens. Er habe bei der Ausreise den richtigen Sachverhalt angegeben, ohne dass es zu einer Vormerkung gekommen wäre, woraus er erkannt habe, dass irgendwelche Formalitäten nicht erforderlich seien. Wenngleich er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er einen Ersatzanhänger erhalten würde, habe er bei der Rückreise nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass er für den im Austauschweg erhaltenen Ersatzanhänger nicht der Meldungs- und Verzollungspflicht unterliege. Der vorliegende Irrtum müsse als entschuldbar gelten, weil es bei der Ausreise zu keiner Vormerkung gekommen sei und der Bf wirtschaftlich gesehen denselben Anhänger in das Inland eingebracht habe. Mit gutem Grund aber konnte die belangte Behörde, wie sie auch im angefochtenen Bescheid ausführte, annehmen, dass dem Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zumindest Zweifel über die Stellungspflicht des ausgetauschten Anhängers hätten aufkommen müssen, zumal er selbst angegeben habe, dass ihm die Stellungspflicht eingeführter Waren und dazu überdies bekannt sei, dass Gegenstände bzw Ersatzteile, die im Ausland in das Fahrzeug eingebaut werden mussten, bei der Wiedereinreise dem Zollamt zu melden seien. Diese Zweifel hätten ihn veranlassen müssen, beim Zollamt bzw dem Abfertigungsbeamten anzufragen. In der Unterlassung einer solchen Erkundigung liegt aber ein Verschulden, welches die belangte Behörde berechtigte, das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit eine Anwendung der Bestimmungen des § 9 FinStrG auszuschließen.

( 275/67)

69. Nach § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, der unentschuldbare Irrtum aber nur den Vorsatz. Worüber nun der Bf geirrt haben will, hat er im Verwaltungsstrafverfahren nicht angegeben. Aus seinem Vorbringen lässt sich nur mittelbar erschließen, dass er den Irrtum in der Annahme erblickte, der erfahrene Angestellte werde die ihm übertragenen Aufgaben ohnehin richtig erledigen und er (der Bf) brauche sich daher um die richtige Gebarung mit der Lohnsteuer und den Beiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht zu kümmern. Angesichts der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass auch der beste Angestellte Fehler begehen kann, und angesichts der im Gesetz begründeten Verantwortlichkeit und Haftung des Arbeitgebers für die Abfuhr der Lohnsteuer und seiner Zahlungspflicht für die Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ist aber ein solcher Irrtum nicht entschuldbar. Der Arbeitgeber ist eben verpflichtet, den Angestellten, der mit der Gebarung dieser Abgaben betraut ist, entsprechend zu überwachen.

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70. Verfehlt ist die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass im Bereich des Finanzstrafrechts jeder Rechtsirrtum unbeachtlich sei, denn die insoweit an die Stelle der allgemeinen Bestimmungen des § 2 lit e StG tretende Vorschrift des § 9 FinStrG unterscheidet zwischen einem Tat- und einem Rechtsirrtum nicht, sondern misst jedem dem Täter bei der Tat unterlaufenen entschuldbaren Irrtum, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ, schuldausschließende Wirkung bei, während dem Täter im Falle eines unentschuldbaren Irrtums Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Gewiss bleibt auch hiernach der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion im Rahmen des FinStrG unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen vermag, iSd § 9 FinStrG zu beachten.

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71. Wenn der Bf meint, ihm komme ein entschuldbarer Irrtum zugute, so kann ihm deshalb nicht gefolgt werden, weil es seine Pflicht als Prokurist, also als umfassendster Bevollmächtigter der Unternehmerin war, rechtzeitig Erkundigungen über alle das Unternehmen treffende steuerliche Verpflichtungen einzuholen. Anlässlich der Übergabe der Buchführung vom Steuerberater an das Unternehmen selbst wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Steuerberater ausführlich darüber unterrichten zu lassen, welche Handlungen diese bisher für das Unternehmen auf abgabenrechtlichem Gebiete gesetzt hatte. Erforderlichenfalls hätte er auch beim Finanzamt die entsprechenden Erkundigungen einziehen müssen. Wenn ihm infolge seines Zuzuges aus dem Auslande die inländischen abgabenrechtlichen Vorschriften vielleicht noch weniger bekannt waren als einem Inländer, hätte er umso mehr die erforderlichen Erkundigungen einziehen müssen. Sein Irrtum war also nicht entschuldbar.

( 132/65)

72. Die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Irrtümer und Fehler im Rechnungswesen seien in den Büchern des Bf offen aufscheinend, so dass der Betriebsprüfer sie sofort erkennen und feststellen konnte. Die Bücher seien ordnungsgemäß und vollständig geführt, lediglich bei den beanstandeten Buchungen sei der Bf einem Irrtum bzw einem Trugschluss und Denkfehler erlegen. Wenn aber die Geschäftsbücher die Buchungen vollständig, wenn auch zT irrtümlich, enthalten, dann könne darin nie ein Verschulden des Steuerpflichtigen erblickt werden. Auch jenen Personen, die sich hauptberuflich mit dem Rechnungs- und Steuerwesen befassen, könnten Irrtümer und Denkfehler unterlaufen und es gebe kaum einen Jahresabschluss, der nicht größere oder kleinere Irrtümer aufweise. Umso mehr sei es entschuldbar, wenn derartige Fehler bei Personen vorkämen, deren hauptberufliche Tätigkeit auf einem ganz anderen Gebiete gelegen sei. Der Bf habe, da seine Studienzeit vor 1938 lag, an der Entwicklung des neuen viel komplizierteren Steuerrechtes nicht teilgenommen. Es könnten ihm daher besondere Kenntnisse auf dem Gebiete der Buchhaltung und des Steuerwesens nicht zugemutet werden. Trotz aufgewendeter Sorgfalt seien für ihn die beanstandeten Fehler nicht voraussehbar oder erkennbar gewesen, sonst hätte er sich von einem Fachmann beraten lassen.

Der VwGH konnte sich dieser Meinung des Bf nicht anschließen. Ein schuldloses Verhalten könnte im gegebenen Zusammenhang dann angenommen werden, wenn der Bf bei der Erledigung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten, der Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und Steuererklärungen zu legen, das Maß an gebotener Sorgfalt, das ihm nach den Umständen des Falles und nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden konnte, nicht außer Acht gelassen hätte. Nun handelte es sich im gegebenen Falle nicht um schwierige Fragen des Buchführungs- und Rechnungswesens, bei denen es wohl geschehen kann, dass auch damit ständig beschäftigten Personen Irrtümer und Denkfehler unterlaufen, sondern ganz einfach um die Beachtung des Umstandes, dass bei Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben eine Ausgabe nicht noch einmal abgezogen werden kann, wenn die Einnahme bereits um diesen Betrag gekürzt worden ist. Die Wahrnehmung und Beachtung dieser Gegebenheit war dem Bf gerade deshalb zuzumuten, weil er selbst die Eintragungen durchgeführt hat, ihm daher die Art und Weise der Einnahmenverbuchung, nämlich die gekürzte Verbuchung, bekannt sein musste. Wenn er dann bei der Ermittlung des Gewinnes (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) trotzdem die Ausgaben wieder mit dem vollen Betrag absetzte, das Resultat dieser Rechenoperation in die Steuererklärung aufnahm und eine derartige Gebarung zwei Jahre hindurch fortsetzte, so konnte dies nur unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm angesichts der Vorbildung (Jurist) zumutbaren Sorgfalt geschehen. Der Behörde konnte daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nicht angenommen hat.

( 459/64)

73. Wenn der Dienstgeber die mit der Lohnverrechnung betraute Angestellte nicht wenigstens stichprobenweise überprüft, handelt er fahrlässig. Von einem lediglich trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch Irrtum der Angestellten entstandenen entschuldbaren Tatirrtum kann keine Rede mehr sein, wenn die gleichen Beanstandungen bereits bei einer vorausgegangenen Lohnsteuerprüfung erfolgt waren.

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74. Der VfGH ist der Meinung, dass die Rechtsauffassung der Bf, dass Anschaffung und Kauf dasselbe gewesen sei, mit Rücksicht auf die sprachliche Bedeutung des Wortes „Anschaffung“ und den Umstand, dass der Gewinn des Unternehmens des Ehegatten der Bf nach dem Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar ist. Wenn aber die Bf auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, ist es denkunmöglich, ihr Fahrlässigkeit ihres Handelns zur Last zu legen. Auch wenn die Auslegung unrichtig gewesen wäre, läge ein Irrtum über den Begriff „Anschaffen“ vor, also ein Tatsachenirrtum.

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75. Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht unbekannt geblieben ist. Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung aufkommen, so ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung der Erkundigung liegt ein Verschulden.

( 316/64)

76. § 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung zur Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Entschuldbar ist der Irrtum dann, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte. Damit wird im FinStrG die Beachtung des Irrtums von der subjektiven Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit abhängig gemacht. Der entschuldbare Irrtum muss also nach seinem Inhalt so beschaffen sein, dass der Täter infolge seines Obwaltens in seiner Handlungsweise entweder kein Vergehen, also kein Finanzvergehen, oder mindestens das in seiner Handlungsweise gelegene Unrecht nicht erkennen konnte. Das Erkennen der Rechtswidrigkeit ist also entscheidend. Wenn aber dem Täter in diesem Zustand der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zu einem solchen Erkennen der Gedanke gekommen wäre, dass er sich doch erkundigen sollte, dann ist sein Irrtum nicht mehr frei von jeder Schuld, sondern dann liegt schon Fahrlässigkeit vor, weil ihm damit mindestens die Verletzung einer Sorgfaltspflicht bewusst wurde. Der Irrtum ist damit im FinStrG nur bei vollem Nichterkennen der in der Tat gelegenen Rechtswidrigkeit entschuldbar. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes sowie insbesondere aus dem zweiten Halbsatz des § 9, nach welchem bei nicht entschuldbarem Irrtum Fahrlässigkeit, also Mangel an Sorgfalt, zugerechnet wird. Diese Regelung zieht nach sich, dass Rechts- oder Steuerkundige anlässlich ihrer berufsmäßigen Mitwirkung bei Vorgängen, die eine Steuerpflicht auslösen und bezüglich derselben sie zur steuerlichen Anzeige durch das Gesetz verpflichtet sind, strafrechtlich schlechter als der Steuerpflichtige gestellt werden. Denn der Steuerpflichtige wird in solchen Fällen unter Hinweis auf seine Vertretung durch einen Sachkundigen leichter einen entschuldbaren Irrtum dartun können, während der sachkundige Vertreter im Hinblick auf seine besondere Tätigkeit ein Freisein von jeder Schuld nicht erfolgreich geltend machen kann.

Der Bf ist seit vielen Jahren Rechtsanwalt und als solcher auch Rechtskonsulent einer Bank. Wie er selbst zugab, sind ihm die Bestimmungen der § 1 und 18 GrEStG bekannt. Er hatte somit bei Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung zu prüfen, ob hiedurch ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Es kann nach dem Gesagten keinem Zweifel unterliegen, dass er auf Grund seiner besonderen Sorgfaltspflicht als Rechtsberater die Vereinbarung im Hinblick auf ihren Wortlaut der Abgabenbehörde auf jeden Fall, unter Darlegung seiner Rechtsansicht anzuzeigen gehabt hätte. Dadurch aber, dass er dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkam, ist sein Irrtum unentschuldbar geworden.

(; vgl RIS-Justiz RS 0086209)

77. Die Bf, eine Steuerberaterin, wendet sich gegen die Annahme eines Verschuldens an der zu niedrigen Einkommensteuervorschreibung mit der Behauptung, es habe sich ihrerseits um einen Irrtum bei der Ausfüllung der Steuererklärung gehandelt. Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen ist. Die Bf hat nun bei der Ausfüllung der Steuererklärung der Abgabepflichtigen offenbar insoweit geirrt, als auf Grund der seit Jahren obwaltenden Umstände angenommen wurde, dass Elfriede R zum Haushalt der Abgabepflichtigen gehörte und Letztere auch die Aufwendungen für den Aufenthalt im Lehrlingsheim trage (welche Aufwendungen aber tatsächlich vom außerehelichen Kindesvater getragen wurden). Doch dieser Irrtum war im vorliegenden Falle nicht entschuldbar. Die Bf hat anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte eingeräumt, dass die Abgabepflichtige von der Inanspruchnahme der Kinderermäßigung und vom Antrag auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nichts gewusst habe. Die Bf hat aber mit der Unterfertigung der Steuererklärung die volle Verantwortung für die dort gemachten Angaben, die nicht auf einer Auskunft der Abgabepflichtigen beruht haben, übernommen. Wenn sich nun nachträglich herausgestellt hat, dass diese Angaben unrichtig waren, kann sich die Bf nicht auf einen entschuldbaren Irrtum berufen, weil es ihr durch bloße Anfrage bei der Abgabepflichtigen leicht möglich gewesen wäre, die Steuererklärung in beiden beanstandeten Punkten richtig auszufüllen, bzw einen Antrag auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung zu unterlassen. Der Bf musste auf Grund ihrer Erfahrungen bekannt sein, dass hinsichtlich des Anspruches auf Kinderermäßigung oder Steuererklärung wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Ausbildung von Kindern oft Veränderungen eintreten, die nicht ohne weiteres von dritten Personen erkennbar sind. Sie war, wenn sie nicht nur bei der Ausfertigung der Steuererklärung mitgewirkt, sondern die Ausfertigung selbst übernommen und die Erklärung als Bevollmächtigte der Abgabepflichtigen mit der eigenhändigen Unterschrift versehen hat, zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Diese Sorgfaltspflicht hat sie verletzt, indem sie, ohne sich zu erkundigen, ob Elfriede R in den gegenständlichen Zeiträumen zum Haushalt der Abgabepflichtigen gehört hat und ob die Abgabepflichtige die Kosten des Aufenthaltes im Lehrlingsheim getragen hat, aus eigener Initiative Angaben in der Steuererklärung ihrer Klientin gemacht hat, die nicht den Tatsachen entsprochen haben. Mithin konnte der VwGH dem Einwand der Beschwerde, dass der Schuldausschließungsgrund des entschuldbaren Irrtums nach § 9 FinStrG gegeben sei, nicht folgen.

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