FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 52 Selbstverschuldete Berauschung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 52 | |||
A. | Täter (§ 52 Abs 1 FinStrG) | |||
B. | Subjektive Tatseite (§ 52 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Berauschung | |||
D. | Finanzvergehen | |||
E. | Strafe (§ 52 Abs 2 FinStrG) | |||
1. | Geldstrafe | |||
2. | Freiheitsstrafe | |||
3. | Verfall | |||
4. | Wertersatz | |||
II. | Rechtsprechung zu § 52 (und 287 StGB) | |||
I. Kommentar zu § 52
1
Der Tatbestand des § 52 Abs 1 FinStrG entspricht – mit Ausnahme der Strafbestimmung – dem § 287 Abs 1 StGB, sodass die zu diesem Straftatbestand entwickelte Lehre und Rsp auch für den Bereich des FinStrG heranzuziehen ist.
A. Täter (§ 52 Abs 1 FinStrG)
2
Der Täterkreis ist unbeschränkt („wer“). Als Täter kommt aber tatsächlich nur in Betracht, wer das zugrunde liegende Finanzvergehen außerhalb des Zustandes der vollen Berauschung auch begehen könnte.
B. Subjektive Tatseite (§ 52 Abs 1 FinStrG)
3
Die selbstverschuldete Berauschung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden. Vorsatz oder Fahrlässigkeit erstrecken sich nur auf das Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, nicht auch auf das begangene Delikt ( [R 52/9]). Wäre dies der Fall, so läge eine actio libera in causa vor. Die Begehung einer strafbaren Handlung im Zustande schuldhafter voller Berauschung ist (nach überwiegender Auffassung) eine (objektive) Bedingung der Strafbarkeit (Plöchl in WK2, § 287 Rz 10; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 3b; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 287 Rz 3; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 52; Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht BT II7, § 287 Rz 15; Schwaighofer in Praxiskommentar StGB, § 287 Rz 4; [R 52/3]); aA Brandstetter, Grundlagen der Deliktsverwirklichung im Vollrausch, 237 ff), die den Bereich der Strafbarkeit gegenüber der Strafwürdigkeit einschränkt. Allerdings kann ein Rausch nicht gem § 52 FinStrG geahndet werden, wenn er zwar an sich geeignet wäre, die Zurechnungsfähigkeit auszuschließen, Zurechnungsfähigkeit beim Täter aber schon vor Eintritt der vollen Berauschung nicht bestanden hat. Der betrunkene geistig Behinderte ist weder wegen der Rauschtat noch nach § 52 FinStrG zu bestrafen (s EB StGB). Ein geisteskranker Alkoholiker handelt demgemäß ebenso wenig schuldhaft wie ein chronischer Alkoholiker, der deshalb (schon vorher) geisteskrank geworden ist (vgl [R 52/12], vgl auch sowie Plöchl in WK2, § 287 Rz 23; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 9c und Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 287 Rz 2). Als typische Kennzeichen und Indizien für einen Rauschzustand (Volltrunkenheit) wertet die Rsp die ungenügende Orientierung des Täters in Raum und Zeit, die Sinnlosigkeit seines Handelns, den Erinnerungsverlust bezüglich der Tatereignisse und den auffallenden Gegensatz des Tatverhaltens zum Charakter des Täters (ua , [R 52/13]). Im Falle dass der Täter in der Lage war, sich situationsgemäß zu verhalten und die Tat zielführend und sinnvoll auszuführen, schließt die Rsp Volltrunkenheit aus (s und [R 52/2]).
4
Nur die verschuldete Berauschung kann bestraft werden. Diese schuldhafte Berauschung kann vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sein. Vorsätzlich handelt derjenige, der sich durch den Genuss eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen will oder die Herbeiführung eines Rauschzustandes voraussieht und sich damit abfindet (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 287 Rz 2). Der Vorsatz darf aber einzig und allein auf diesen Zustand der Berauschung gerichtet sein. Ein weiter gehender, auf ein Finanzvergehen gerichteter Vorsatz darf damit nicht verbunden sein. Setzt sich der Täter von vornherein vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, um in diesem Zustand ein bestimmtes Finanzvergehen zu begehen (actio libera in causa), verantwortet er das von ihm begangene Finanzvergehen, weil sein Vorsatz von allem Anfang an auf die Begehung dieses Finanzvergehens gerichtet war. Der Täter hat sich dann eben zur Begehung des Finanzvergehens nur Mut angetrunken ( [R 52/15] sowie Plöchl in WK2, § 287 Rz 4 ff mwN; zur dogmatischen Begründung der actio libera in causa s Brandstetter, Grundlagen der Deliktsverwirklichung im Vollrausch, 56 ff). S dazu auch unten Rz 12.
4a
So wie § 287 StGB verlangt auch § 52 FinStrG einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Wenn die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache ausschließlich oder überwiegend in anderen Umständen, wie zB Valium, hat, kommt eine Bestrafung nach § 52 FinStrG nicht in Betracht (s [R 52/1] in Bezug auf § 287 StGB). Andere Zustände als ein ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführender Rauschzustand können eine Strafbarkeit nach § 52 FinStrG nicht begründen (s in Bezug auf § 287 StGB).
5
Fahrlässig führt den Zustand der selbstverschuldeten Berauschung herbei, wer etwa bloß aus Unkenntnis der Wirkungen des Alkohols oder sonst infolge eines psychischen oder physischen Ausnahmezustandes zu viel trinkt, ohne die Absicht zu haben, sich in einen Rauschzustand zu versetzen ( [R 52/15]). Der Täter muss die Möglichkeit einer Berauschung zwar nicht gewollt, aber vorhergesehen (OGH 12.3.1883, 526) oder damit gerechnet haben ( [R 52/10]). Sein Verschulden liegt aber bereits in dem bewussten Genuss berauschender Getränke ( Slg 3725) oder Suchtgifte. Ist die genossene Menge des Rauschmittels so gering, dass ein gesunder Mensch dadurch nicht in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt würde, und tritt dieser Zustand nur infolge krankhafter Intoleranz des Täters ein, ist er gem § 52 FinStrG nur dann strafbar, wenn er sich dieser krankhaften Anlage bewusst war (Plöchl in WK2, § 287 Rz 16; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 287 Rz 2; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 6; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 36, 50; ÖJZ-LSK 1979/228). Es genügt somit, dass der Täter bei Einhaltung der gebotenen, ihm subjektiv möglichen und zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit der vollen Berauschung rechnen musste, sodass unbewusste Fahrlässigkeit genügt (Plöchl in WK2, § 287 Rz 18).
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Gemeinsam ist der vorsätzlichen und der fahrlässigen Herbeiführung der Berauschung, dass sie ohne Absicht auf ein Finanzvergehen erfolgen. Vorsatz und Fahrlässigkeit beziehen sich immer nur auf das Herbeiführen der Berauschung allein (Rittler I2, 179; ; , 13 Os 37/80 [R 52/15, 9]).
C. Berauschung
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Die volle Berauschung muss durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels herbeigeführt werden. Diese anderen Mittel können Suchtgifte sein, die Rauschzustände erzeugen, aber auch jede andere Substanz, die vergleichbare Wirkungen zeigt, wie etwa Medikamente (Plöchl in WK2, § 287 Rz 19; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 7; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 34; [R 52/4]). Der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit muss durch einen Rausch herbeigeführt worden sein, nicht ausschließlich oder vorwiegend durch andere Umstände, wie etwa Gehirnerschütterung oder Schlaftrunkenheit. Andere Umstände, wie zB starke Erregung, können allerdings mitwirken (Plöchl in WK2, § 287 Rz 20; ebenso Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 7; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 20). Dass der Zustand durch eine Überempfindlichkeit gegen Alkohol (so genannter pathologischer Rausch) herbeigeführt wird, schließt die Anwendung des § 52 FinStrG nicht aus (JBl 1954, 288; EB StGB).
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Unter voller Berauschung ist ein Zustand zu verstehen, in dem der Täter, ohne dass gerade seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen. Er ist daher auch nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen. Das bedeutet, dass nicht jede geringfügige Bewusstseinstrübung hierzu ausreicht. Diese muss vielmehr hochgradig sein und bewirken, dass der Gedankengang des Täters zufolge der Alkohol-(Rauschgift-) einwirkung zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt (; , 12 Os 133/75 [R 52/20, 13]). Entscheidend ist demnach, dass sich die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewusstsein des Täters nur unvollkommen vollzieht. Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, vermag dagegen für sich allein den Begriff der vollen Berauschung nicht zu erfüllen, weil es eben Merkmal jeder Trunkenheit ist, den Wegfall von Hemmungen, die den Täter im nüchternen Zustand von der Begehung der Tat abgehalten hätten, zu bewirken. Nur dann kann von einem Zustand voller Berauschung gesprochen werden, wenn dem Täter die Unterscheidungs- und Dispositionsfähigkeit abhandengekommen ist (; [R 52/16, 11]). Ein typisches Kennzeichen dafür ist der Erinnerungsverlust. In der Praxis wird ein Blutalkoholgehalt ab etwa 3 ‰ als Indiz für eine volle Berauschung angesehen, wobei jedoch letztlich die tatsächliche Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt entscheidend ist ( [R 52/6]; Plöchl in WK2, § 287 Rz 14; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 11 Rz 7; nach Eder-Rieder [in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 34] und Tipold [in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 9] handelt es sich bei den 3 % lediglich um eine „grobe Faustregel“).
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Zur vollen Berauschung ist aber keineswegs Bewusstlosigkeit (gänzliche Aufhebung des Bewusstseins) erforderlich, bei der von gewollten Körperbewegungen nicht mehr die Rede sein kann und daher auch keine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt (Plöchl in WK2, § 287 Rz 15; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 287 Rz 8; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 42). Auch derjenige, der sich in einem Rauschzustand iS des § 52 FinStrG befindet, ist noch zu gewollten Handlungen fähig und weiß noch, was er tut. Es fehlt ihm aber wegen der Einwirkung des Rauschmittels die Hemmung, die sonst vorhanden ist ( RZ 1937, 157).
D. Finanzvergehen
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Die Begehung eines Finanzvergehens im Zustand der Berauschung ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (ua [R 52/14]; [R 52/9], ebenso Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 52 Rz 10). Dass der Täter, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, dabei die Möglichkeit vorhersah oder vorhersehen konnte, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, wird aber zweifellos nicht gefordert ( [R 52/18]). Die Begehung eines Finanzvergehens im Zustande der Berauschung fällt aber nicht immer unter § 52 FinStrG. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden (EB StGB):
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a) Die Zurechnungsfähigkeit ist trotz der Berauschung vorhanden, wenn auch vielleicht erheblich vermindert (Minderrausch). Hier haftet der Täter für das Grunddelikt. Für einen solchen Fall greift für die Strafzumessung die Bestimmung des § 35 StGB über die Berauschung ein. S Kommentar zu § 23 Rz 7.
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b) Es liegt ein Fall der actio libera in causa vor, wenn sich der Täter voll berauscht, obwohl er es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er in diesem Zustand ein bestimmtes Finanzvergehen begehen werde, oder dass er sich betrinkt, obwohl er damit rechnen musste, dass er im Zustand der vollen Berauschung ein bestimmtes Finanzvergehen begehen werde. Er haftet dann im ersten Fall für die vorsätzliche, im zweiten Fall für die fahrlässige Begehung des Finanzvergehens (Plöchl in WK2, Rz 6). Die Auffassung von Dorazil/Harbich (FinStrG, § 52 Anm 7), Gegenstand einer actio libera in causa könne nur ein Vorsatzdelikt sein, wird von der überwiegenden Lehre nicht geteilt (vgl Triffterer, AT2, 267; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 17.21; Fuchs/Zerbes, AT11, 22/20; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 11 Rz 12; Eder-Rieder in Triffterer ua, SbgK, § 287 Rz 13; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 Rz 2312; Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 52 Rz 10).
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c) Infolge der Berauschung ist Zurechnungsunfähigkeit eingetreten, ohne dass ein Fall einer actio libera in causa gegeben wäre. Nur für diesen Fall bedarf es einer Sondervorschrift, weil der vollberauschte Täter zufolge der Bestimmung des § 7 FinStrG sonst straflos bleiben würde. Es kann dem Vollberauschten, der seine Zurechnungsunfähigkeit verschuldet hat, zwar nicht das Finanzvergehen als solches zum Vorwurf gemacht werden, weil er im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig war. Es muss aber aus kriminalpolitischen Erwägungen, aber auch um der materiellen Gerechtigkeit willen möglich sein, dem Täter, der seine Zurechnungsfähigkeit schuldhaft ausschließt, die Möglichkeit einer Berufung auf die strafbefreiende Wirkung der Zurechnungsunfähigkeit zu nehmen. Bestraft wird aber nicht jeder, der sich mithilfe eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand voller Berauschung versetzt hat, sondern nur derjenige, der sich schuldhaft berauscht und in dem dadurch bewirkten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ein Finanzvergehen begeht.
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Begeht der Täter in diesem Zustand eine Handlung oder Unterlassung, die ihm außer diesem Zustand als Finanzvergehen angerechnet würde, hat er den Tatbestand des § 52 Abs 1 FinStrG verwirklicht. Die Tat muss die objektive und die subjektive Seite des Tatbestandes des Finanzvergehens voll erfüllen ( [R 52/7]). Doch kann ein Finanzvergehen, das nur vorsätzlich begangen werden kann, nicht im Zustande fahrlässig herbeigeführter selbstverschuldeter Berauschung begangen werden. Hat sich zB der Täter wegen eines persönlichen Konfliktes auf einem Auslandsurlaub mit voller Absicht in einen Zustand voller Berauschung versetzt, und verletzt er wegen seines Rauschzustandes bei der Einreise die Gestellungspflicht, hat er objektiv den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG verwirklicht. Da er sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befindet, kann er aber nicht wegen des Finanzvergehens gem § 35 Abs 1 FinStrG bestraft werden. Anders wäre es dann, wenn sich der Täter nur Mut angetrunken hat, um den Schmuggel zu wagen. In diesem Falle verantwortet der Täter das Finanzvergehen des § 35 Abs 1 FinStrG (actio libera in causa).
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Begeht der Täter in einem einzigen Rausch mehrere Finanzvergehen, dann ist dies zwar für die Strafbemessung (und die Strafobergrenze) bedeutsam, kann aber die gesonderte Zurechnung jedes einzelnen zugrunde liegenden Finanzvergehens als je eine für sich bestehende selbstverschuldete Berauschung nicht rechtfertigen. Alle in demselben Zustand voller Berauschung begangenen Finanzvergehen begründen nur einmal den Tatbestand des § 52 Abs 1 FinStrG, denn Gegenstand des Schuldvorwurfes ist nur die Herbeiführung des Rauschzustandes selbst. Die in diesem Zustand verübten Finanzvergehen sind nur die objektive Bedingung der Strafbarkeit ( [R 52/14]; ; OGH RIS-Justiz RS0095936; ebenso Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 Rz 2313).
E. Strafe (§ 52 Abs 2 FinStrG)
1. Geldstrafe
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Für die Obergrenze des Strafrahmens sind zwei Regeln zu beachten: Zunächst enthält § 52 Abs 2 FinStrG eine feste Obergrenze von 2.000 €. Dieser Betrag darf bei der Strafbemessung auf keinen Fall überschritten werden. Die zweite Regel besagt, dass die Geldstrafe nicht höher sein darf als die Höchststrafe, die für das der Rauschtat zugrunde liegende Finanzvergehen angedroht ist. Wurde zB ein Schmuggel in selbstverschuldeter Berauschung mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 1.500 € begangen, beträgt die Höchststrafe zwar gem § 35 Abs 4 FinStrG 3.000 €, gem § 52 Abs 2 FinStrG darf in diesem Falle aber die Strafe höchstens 2.000 € betragen. Hat der Täter im Zustand voller Berauschung eine Verzollungsumgehung mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 500 € begangen, beträgt die Höchststrafe gem § 36 Abs 3 FinStrG ebenfalls 500 €.
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Für die Feststellung des Strafrahmens ist es somit wichtig festzustellen, welches Finanzvergehen in dem Zustand der Berauschung begangen wurde. Die Feststellung hat sich dabei nicht nur auf die objektive, sondern auch auf die subjektive Tatseite des Rauschdeliktes zu beziehen. Da die volle Berauschung zwar die Diskretions- und/oder die Dispositionsfähigkeit ausschaltet, nicht aber die Fähigkeit zu vorsätzlichem Handeln, ist die Begehung der Rauschtat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig möglich (; , 13 Os 129/82; , 11 Os 22/87 [R 52 (9, 8, 7]; s auch ).
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Zur Ahndung der selbstverschuldeten Berauschung gem § 52 FinStrG ist ausschließlich die Finanzstrafbehörde zuständig (§ 53 Abs 5 FinStrG). Dies trifft auch dann zu, wenn sonst zur Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig wäre.
2. Freiheitsstrafe
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Auf eine (primäre) Freiheitsstrafe darf in keinem Fall erkannt werden, und zwar auch dann nicht, wenn das der Rauschtat zugrunde liegende Finanzvergehen eine derartige Strafdrohung kennt.
3. Verfall
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Auf Verfall muss in allen jenen Fällen erkannt werden, in denen die Strafdrohung des zugrunde liegenden Finanzvergehens Verfall vorsieht. Welche Gegenstände dem Verfall im Einzelfall unterliegen, richtet sich nach § 17 FinStrG in Verbindung mit demjenigen Finanzvergehen, das dem Berauschten nicht zugerechnet werden kann. So unterliegen zB bei einem im Zustand voller Berauschung begangenen Schmuggel nur die im § 17 Abs 2 FinStrG genannten Gegenstände (§ 35 Abs 4 FinStrG) dem Verfall. Da für (grob) fahrlässig begangene Finanzvergehen in keinem Falle Verfall vorgesehen ist, darf darauf auch bei einer (grob) fahrlässig herbeigeführten selbstverschuldeten Berauschung niemals erkannt werden.
4. Wertersatz
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S Kommentar zu § 19 FinStrG.
II. Rechtsprechung zu § 52 (und 287 StGB)
1. § 287 StGB erfordert einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Hat die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in anderen Umständen (hier Valium?), scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus.
(, vgl RIS-Justiz RS0095809)
2. Typische Kennzeichen und Indizien für Volltrunkenheit sind die ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zu seinem Charakter. War jedoch der Täter in der Lage, sich situationsgemäß zu verhalten sowie die (motivierbare) Tat zielführend und sinnvoll auszuführen und den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen, ist Volltrunkenheit regelmäßig auszuschließen.
(, vgl RIS-Justiz RS0089931)
3. Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird § 287 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist – soweit nicht § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB anzuwenden ist -– auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.
(, vgl RIS-Justiz RS 0127816)
4. Als Ursache einer tatbildmäßigen vollen Berauschung kann neben Alkohol auch der Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels (wie etwa von Drogen) in Betracht kommen. Derartigen anderen Mitteln sind auch Medikamente mit berauschender Wirkung zuzuzählen (Leukauf/Steininger, StGB3 RN 7 zu § 287).
(, vgl RIS-Justiz RS 0095806)
5. In Bezug auf das Grunddelikt fehlt dem Rauschtäter begrifflich die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (Mayerhofer/Rieder, StGB3 ENr 10a zu § 287); er handelt demnach Bezug nehmend auf die verdeckte Tat zwar auf Grund einer Willensreaktion, aber ohne Schuld. Daher sind schuldmildernde Umstände hinsichtlich des im Rausch begangenen Deliktes, wie etwa Begehung der Rauschtat aus Unbesonnenheit oder durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet, keine für die Strafzumessung entscheidenden Kriterien.
(, vgl RIS-Justiz RS 0091121)
6. Bei einem Blutalkoholwert von 2,35 bis 2,41 ‰ liegt nach herrschender Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl hiezu 15 Os 15/90) in aller Regel keine volle Berauschung vor. Davon abgesehen hat sich das Schöffengericht bei der Negierung eines Vollrausches nicht allein auf den Blutalkoholwert gestützt, sondern – vor allem – darauf, dass der Angeklagte vor der Polizei eine Fülle von Details über den Ablauf des Tatgeschehens angeben konnte, somit keineswegs an Erinnerungsverlust (als einem typischen Kennzeichen eines Vollrausches) gelitten hat.
(, ebenso , vgl RIS-Justiz RS 0089898, RS 0089931)
7. Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Die Urteilsannahme eines beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen – durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung in Form voller Alkoholberauschung bewirkten – Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedeutet nur, dass er für jenes Delikt, dessen Tatbestand die Rauschtat als solche verkörpert, bloß deshalb nicht bestraft werden kann, weil es trotz eines auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Vorsatzes an dem für eine entsprechende Bestrafung (darüber hinaus) notwendigen biologischen Schuldelement gebricht. Die Rauschtat muss somit alle objektiven und subjektiven Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung aufweisen (vgl EvBl 1980/ 183, RZ 1983/29, ÖJZ-LSK 1984/151 ua).
Aus der Urteilsannahme, der Angeklagte hätte in nüchternem Zustand erkennen können, dass es sich um ein amtliches Vergehen handelt, lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte im Rausch eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 StGB) zugerechnet würde. Bedeutet doch „er hätte erkennen können“ nur fahrlässiges Nichterkennen, was zur Herstellung des vorsätzliches Handeln erfordernden – Tatbestandes nach § 269 Abs 1 StGB nicht ausreicht. Rauschbedingter Tatbildirrtum ist somit als den Vorsatz ausschließend generell zu beachten.
(, vgl RIS-Justiz RS 0088932, RS 0095873, RS 0095929, RS 0095882, RS 0095841)
8. Auch die so genannte Rauschtat muss alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des betreffenden Deliktes verkörpern. Sie wird vorsätzlich begangen, womit nichts anderes als das natürliche Wissen und Wollen der Tat gemeint ist (EvBl 1980/183). Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluss (Willensreaktion), sondern es mangelt ihm bloß die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit oder es gehen ihm beide Fähigkeiten ab. Mit anderen Worten: Trotz eines auf einen bestimmten deliktstypischen Erfolg gerichteten Vorsatzes gebricht es ihm an dem für die volle Schuldfähigkeit und demnach für die Strafbarkeit gemäß dem Grundtatbestand notwendigen biologischen Schuldelement.
(, vgl RIS-Justiz RS 0095882, RS 0095910)
9. Die Schuld, die § 287 Abs 1 StGB (§ 52 Abs 1 FinStrG) voraussetzt, bezieht sich nur auf die Herbeiführung des Rausches, nicht aber – infolge der Zurechnungsunfähigkeit – auf die nachfolgende Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens. Die so genannte Rauschtat selbst kann schon begrifflich nicht vom Verschulden des Täters erfasst sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter damit rechnen musste, er könnte im Rausch diese oder irgendeine strafbare Handlung begehen.
Die Rauschtat wird vorsätzlich begangen, denn damit ist nichts anderes als das natürliche Wissen und Wollen der Tat gemeint. In der Rauschtat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit zu erblicken, ist darum abzulehnen. Dabei ist der Volltrunkene entweder nicht imstande, die Bedeutung und die Tragweite seines Handelns zu überblicken, oder er ist nicht in der Lage, sich gemäß einer solchen Einsicht zu verhalten, weshalb die von ihm verlangte Willensbildung keineswegs jener Bewusstheit und Einsichtigkeit bedarf, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet. Was dem Volltrunkenen fehlt, ist nicht der Willensentschluss (die Willensreaktion), sondern die Diskretionsfähigkeit oder die Dispositionsfähigkeit oder beide Fähigkeiten. Nur bei gänzlicher Aufhebung des Bewusstseins (Ohnmacht, Hypnose, Schlaf), wenn also der Täter einer willkürlichen Handlung überhaupt nicht mehr fähig ist, wäre eine Bestrafung nach § 287 Abs 1 StGB ausgeschlossen.
(, vgl RIS-Justiz RS 0095983, RS 0089858, RS 0089901, RS 0095910)
10. Es versetzt sich fahrlässig in einen Rauschzustand, wer (ohne Absicht auf eine Straftat und) ohne sich geradezu berauschen zu wollen, zu viel trinkt, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen (ihm auch zumutbaren) Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes eines solchen Zustandes rechnen musste (SSt 43/31 ua).
(; , 11 Os 37/09i, vgl RIS-Justiz RS 0095959)
11. Zu einer den Voraussetzungen des § 287 StGB entsprechenden Berauschung genügen eine bloße Trübung und Herabsetzung des Bewusstseins und eine damit verbundene Unvorsichtigkeit bei der Tatbegehung keineswegs. Die volle Berauschung setzt voraus, dass der Täter infolge des Alkoholgenusses, ohne dass seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen, mit anderen Worten, es muss ihm infolge des Genusses des berauschenden Mittels die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen.
(, vgl RIS-Justiz RS 0091073)
12. (Psycho-physische Schädigung durch chronische Alkoholintoxikation) Nur wenn der Persönlichkeitsabbau beim Angeklagten ein solches Stadium erreicht hätte, dass dessen Persönlichkeitsgefüge zur Tatzeit, unabhängig vom inkriminierten Alkoholkonsum, als völlig zerstört angesehen werden müsste, und wenn sich daraus ein Mangel der Dispositionsfähigkeit hinsichtlich des zur Volltrunkenheit führenden Alkoholkonsums ergäbe, müsste ein schuldhaftes Herbeiführen der vollen Berauschung verneint werden, weil es sowohl am biologischen wie am psychologischen Schuldelement fehlen würde.
(, vgl RIS-Justiz RS 0089781)
13. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kennzeichnet sich eine volle Berauschung dadurch, dass der Täter infolge seines Zustandes, ohne dass seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und von seinem Verstand Gebrauch zu machen. Er ist daher in diesem Zustand auch nicht mehr fähig, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen. Hiezu reicht aber keineswegs jede Bewusstseinstrübung aus. Diese muss vielmehr hochgradig sein und bewirken, dass der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zu einer falschen Beurteilung der Umwelt führt. Typische Kennzeichen und Indizien für eine solche Volltrunkenheit sind ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zum Charakter des Täters.
(, vgl RIS-Justiz RS 0089931, RS 0089869)
14. Begeht jemand in einem einzigen Rausch mehrere Straftaten, dann ist dies zwar für die Strafbemessung bedeutsam, kann jedoch die gesonderte Zurechnung jeder einzelnen Tat als je ein für sich bestehendes Rauschdelikt nicht rechtfertigen. Vielmehr begründen alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen nur einmal den Tatbestand. Gegenstand des Schuldvorwurfes im Fall der Begehung strafbarer Handlungen in einem bestimmten Zustand voller Berauschung ist nämlich nur die, zumindest fahrlässige, Herbeiführung eben dieses einen Rauschzustandes selbst, während die im Rausch verübten Straftaten lediglich die objektive Bedingung der Strafbarkeit der schuldhaften Rauschherbeiführung, bei mehreren Grunddelikten eben „verstärkt“, bilden.
(, vgl RIS-Justiz RS 0095936)
15. Den Trunkenheitszustand im Sinne des § 523 StG führt derjenige vorsätzlich herbei, der sich absichtlich und in Kenntnis aller Umstände durch den Genuss berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt; die Absicht, in diesem Zustand ein bestimmtes Verbrechen zu begehen, darf er jedoch hiebei – noch – nicht haben. Hat er diese Absicht und berauscht er sich nur deshalb, um das Verbrechen zu begehen (sog „actio libera in causa“ – Höchstform des „Sich-Mut-Antrinkens“), dann kommt ihm die (privilegierende) Bestimmung des § 523 StG nicht zugute; er verantwortet dann eben das von ihm begangene Verbrechen, ohne sich auf seine Volltrunkenheit berufen zu können. Hingegen führt der Zustand der Trunkenheit fahrlässig herbei, wer etwa bloß aus Unkenntnis der Wirkungen des Alkohols oder sonst infolge eines psychischen oder physischen Ausnahmezustandes zu viel trinkt, ohne die Absicht zu haben, sich in einen Rauschzustand zu versetzen. Gemeinsam ist der vorsätzlichen und der fahrlässigen Herbeiführung des Rauschzustandes im Sinne des § 523 StG, dass sie ohne Absicht auf ein Verbrechen erfolgen; die Schuldform „vorsätzlich“ und „fahrlässig“ bezieht sich immer nur auf das Herbeiführen der Berauschung allein (Rittler I2 179 ff ; Nowakowski 230).
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16. Unter voller Berauschung im Sinne der § 2 lit c und 523 StG (s § 11, 287 StGB) ist ein Zustand zu verstehen, in dem der Täter, ohne dass seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen; er ist daher auch nicht imstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen. Hiezu reicht aber keineswegs jede Bewusstseinstrübung aus; diese muss vielmehr hochgradig sein und bewirken, dass der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, dass sich die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewusstsein des Täters nur unvollkommen vollzieht. Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, vermag dagegen für sich allein den Begriff der vollen Berauschung nicht zu erfüllen. Nur dann kann von einem Zustand voller Berauschung gesprochen werden, wenn dem Täter die Unterscheidungs- und Dispositionsfähigkeit abhanden gekommen ist.
(, vgl RIS-Justiz RS 0089986, RS 0089882, RS 0089891)
17. Eine in voller Berauschung verübte Straftat bleibt nur dann gänzlich straflos, wenn sich der Übeltäter nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) durch den Genuss eines berauschenden Mittels in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Ist eine solche Schuld zu bejahen, dann ist ihm zwar – mit Ausnahme der so genannten „actio libera in causa“ – das von ihm in der Berauschung begangene Delikt, weil es an dem biologischen Schuldelement der Zurechnungsfähigkeit fehlt, als solches nicht zuzurechnen, doch fällt ihm das Vergehen der selbstverschuldeten vollen Berauschung nach dem § 523 StG (jetzt § 287 StGB) zur Last. Das Verschulden des Täters hinsichtlich seiner Trunkenheit ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn er größere Alkoholmengen konsumiert, die, wie allgemein bekannt – und mithin auch für den, der nie oder selten Alkohol trinkt, allein schon kraft der natürlichen Folge seiner Handlung erkennbar –, zu einem Rauschzustand führen können. Die Voraussicht des Eintritts der vollen Berauschung oder gar deren schädlicher Folgen ist hingegen nicht Tatbestandserfordernis.
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18. Dass der Täter, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, dabei die Möglichkeit vorhersah oder vorhersehen konnte, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, wird vom Gesetzgeber zur Verwirklichung des Tatbildes des § 523 StG (jetzt § 287 StGB) zweifellos nicht gefordert.
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19. Unter einer im Sinne des § 523 StG (jetzt § 287 StGB) die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ein Zustand zu verstehen, in dem, ohne dass gerade die Geistestätigkeit vollkommen aufgehoben wäre, eine Beeinträchtigung des Bewusstseins insoweit vorliegt, als der Täter nicht in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen und die Bedeutung seiner Handlungen einzusehen. Die solcherart durch das Fehlen der Unterscheidungs- und Dispositionsfähigkeit gekennzeichnete Volltrunkenheit tritt in der Regel nach außen hin in einer falschen Beurteilung der Umwelt in Erscheinung. Das Handeln des Täters ist demnach nicht situationsgemäß. Verhält sich der Täter im Zeitpunkt der Tat situationsgemäß, ist für diesen Zeitpunkt eine volle Berauschung zu negieren.
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20. Unter voller Berauschung im Sinne der § 2 lit c und 523 StG (jetzt § 287 StGB) ist ein Zustand zu verstehen, in welchem der Täter, ohne dass gerade seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen; er ist daher auch nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlung einzusehen. Das bedeutet, dass nicht jede geringfügige Bewusstseinstrübung hiezu ausreicht, diese muss vielmehr hochgradig sein und bewirken, dass der Gedankengang des Täters zufolge der Alkoholeinwirkung zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, dass die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Ich- und Selbstbewusstsein sich nur unvollkommen vollzieht. Das Fehlen der Hemmungen infolge der Alkoholisierung gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, vermag dagegen für sich allein den Begriff der vollen Berauschung nicht zu erfüllen, weil es eben Merkmal jeder Trunkenheit ist, den Wegfall der Hemmungen, die den Täter im nüchternen Zustand von der Begehung der Tat abgehalten hätten, zu bewirken. Nur dann kann von einem Zustand voller Berauschung gesprochen werden, wenn dem Täter die Unterscheidungs- und Dispositionsfähigkeit abhanden gekommen ist.
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