OGH 23.11.1971, 10Os210/71
OGH 23.11.1971, 10Os210/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0089882 | Volle Berauschung bedeutet eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die bewirkt, daß der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, daß die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewußtsein des Täters sich nur unvollkommen vollzieht. |
Normen | |
RS0089891 | Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, begründet für sich allein nicht volle Berauschung. |
Norm | StGB §11 D1 |
RS0089986 | Der Zustand voller Berauschung kann auch auf Suchtgiftgenuß (Haschisch) zurückzuführen sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089882 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-70138