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OGH 23.11.1971, 10Os210/71

OGH 23.11.1971, 10Os210/71

Rechtssätze


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Normen
RS0089882
Volle Berauschung bedeutet eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die bewirkt, daß der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, daß die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewußtsein des Täters sich nur unvollkommen vollzieht.
Normen
RS0089891
Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, begründet für sich allein nicht volle Berauschung.
Norm
RS0089986
Der Zustand voller Berauschung kann auch auf Suchtgiftgenuß (Haschisch) zurückzuführen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089882
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-70138