FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 49d
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 49d | |||
A. | Die Verletzungen der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Täter | |||
3. | Die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen | |||
4. | Tathandlungen | |||
5. | Subjektive Tatseite | |||
6. | Strafe | |||
I. Kommentar zu § 49d
A. Die Verletzungen der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG
1. Allgemeines
1
Durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 vom des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl L 348 vom ) wurde Art 242a in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgenommen. Art 242a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beinhaltet Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Schnittstellen (zB einer Plattform, eines Marktplatzes, eines Portals etc), die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an bestimmte nicht steuerpflichtige Personen unterstützen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist (Abs 1). Die Aufzeichnungen sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen und vom Ende des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahr lang aufzubewahren (Abs 2).
Die aus Art 242a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie resultierenden Pflichten wurden in Österreich durch § 18 Abs 11 und Abs 12 UStG innerstaatlich umgesetzt. Im Rahmen des AbgÄG 2020 (BGBl I 2019/91 idgF) wurden der Bestimmung des § 18 UStG die Abs 11 und 12 hinzugefügt. Zur effizienten Durchsetzung einer korrekten Besteuerung (beim Steuerschuldner) wurde eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (zB Marktplätze, Plattformen etc) normiert, die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen und die nicht selber die Steuer für diese Umsätze schulden. ZB könnte dies vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der EU niedergelassene Unternehmer (s Erl IA 983A BlgNR 26. GP 45).
Hinzuweisen ist, dass viele der vormals unter § 18 Abs 11 und 12 UStG gefallenen Plattformbetreiber und anderer elektronischer Schnittstellen ab dem (in Umsetzung von Art 14a Mehrwertsteuersystemrichtlinie normierten) § 3 Abs 3a UStG unterliegen und damit (für umsatzsteuerliche Zwecke) selbst zum Steuerschuldner werden. Die elektronische Schnittstelle (Plattform) wird so behandelt, als hätte sie die Gegenstände vom Lieferanten selbst erworben und im eigenen Namen geliefert. Dies gilt für elektronische Schnittstellen für Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten, deren Einzelwert 150 € nicht übersteigen und für innergemeinschaftliche Lieferungen, die durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (s § 3 Abs 3a UStG). Die speziellen Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs 11 UStG sind für diese Umsätze nicht mehr notwendig (s Hammerl/Zechner, SWK-Spezial Plattformhaftung, 33 und Melhardt, Umsatzsteuer-Handbuch 2023, § 3 Rz 382; Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 3 Rz 270l sowie Wegner in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 49d Rz 6).
2. Täter
1a
Täter kann grundsätzlich jedermann („wer“) sein. Tatsächlich kommen nur Unternehmer, die eine Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG haben, als unmittelbare Täter in Betracht (ebenso Wegner in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 49d Rz 9).
3. Die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen
2
Unterstützt ein Unternehmer, der nicht selbst Steuerschuldner ist, die Lieferung von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an einen Abnehmer gem Art 3 Abs 4 oder sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, bspw eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, muss dieser Unternehmer Aufzeichnungen über diese Umsätze führen (§ 18 Abs 11 Satz 1 UStG). Die zu führenden Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Abgabenbehörden feststellen können, ob die Steuer korrekt berücksichtigt worden ist (§ 18 Abs 11 Satz 2 UStG).
Die Details zu den Aufzeichnungen sind in der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl II 2019/315 idgF) und in Art 54c Abs 2 der VO (EU) 282/2011 geregelt. § 4 der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung legt fest, welche Informationen die Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 UStG enthalten müssen (Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer, Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung; im Falle einer Lieferung: Beschreibung der Gegenstände, das dafür bezahlte Entgelt, der Ort, an dem die Beförderung/Versendung endet; Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird; im Fall einer sonstigen Leistung: Beschreibung, Entgelt, Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung etc). Unterstützt ein Unternehmer (Plattform) die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, so sind auch die Aufenthalts- bzw Mietdauer, die Anzahl der Personen, die übernachten – falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten und die Postadresse des Grundstücks – anzugeben (§ 5 der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung).
3
§ 18 Abs 12 UStG bestimmt, dass die oben angeführten Aufzeichnungen auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Wenn der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt 1.000.000 € pro Kalenderjahr übersteigt, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 12 UStG).
Die Finanzverwaltung kann zusätzlich jederzeit eine unterjährige Übermittlung von Aufzeichnungen verlangen. Die Finanzverwaltung kann jederzeit auch Aufzeichnungen von Plattformen mit einem Gesamtumsatz unter 1.000.000 € verlangen – zB für Maßnahmen der Betrugsbekämpfung (Erlass 2020-0.621.001 = AVR 2020, 195 = SWK 2020, 1397).
Die Details zur Übermittlung sind in der Verordnung des BMF über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gem § 18 Abs 12 des UStG 1994 (BGBl II 2019/377) geregelt.
4. Tathandlungen
4
Bei der Bestimmung des § 49d FinStrG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Die Strafbestimmung verweist auf § 18 Abs 11 und 12 UStG.
§ 49d Abs 1 FinStrG ahndet die Verletzung der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder Abs 12 UStG 1994 (s oben Rz 2 und 3).
5. Subjektive Tatseite
5
Der Tatbestand des § 49d FinStrG kann mit (zumindest bedingtem) Vorsatz verwirklicht werden.
§ 49d Abs 2 FinStrG ahndet auch die grob fahrlässige Begehung der Tat nach Abs 1 FinStrG.
6. Strafe
6
§ 49d Abs 1 FinStrG sieht für die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG eine Geldstrafe bis zu 50.000 € vor.
§ 49d Abs 2 FinStrG sieht für die grob fahrlässige Begehung eine Geldstrafe bis zu 25.000 € vor.