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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 6 [§ 4 StGB] Keine Strafe ohne Schuld

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 6
A.
Schuld
16
B.
Schuld und Strafe
79
C.
Straftheorien
1013
II.
Rechtsprechung zu § 6

I. Kommentar zu § 6

A. Schuld

1

Das Unrecht ist objektiver Natur, es liegt in der äußeren Seite der Tat beschlossen (Rittler I2, 125). Es drückt den Unwert der Tat aus (Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 199). Sollen dem Täter daraus Straffolgen erwachsen, muss dazu noch ein innerer Zusammenhang hergestellt werden, der im geistigen Bereich des Täters liegt. Das heißt, es muss dem Täter sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln auch persönlich vorwerfbar sein (Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4, § 4 Rz 4; Rohregger, Das Schuldprinzip – System und Ausgestaltung im Verwaltungs- und Finanzstrafverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens [2022], 111, 113).

Die Tat ist Ergebnis einer vorangegangenen Willensbildung. Dem Täter wird als Schuld vorgeworfen, dass er das im Tatbild eines bestimmten Deliktstypus umschriebene Unrecht verwirklichen wollte oder doch nicht entsprechend darauf bedacht war, es zu vermeiden.. Die Schuld ist also ein höchstpersönliches Moment, das den inneren Anteil des Täters an der Übeltat bezeichnet und demgemäß der Natur der Sache nach für jeden Beteiligten getrennt ins Auge zu fassen ist, so dass es nur auf sein Vorliegen bei dem ankommt, dessen Verantwortlichkeit untersucht wird (Rittler I2, 284; ). Die Schuld stellt somit ein Unwerturteil über den Täter dar (Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 199).

2

Nach der herrschenden normativen Schuldtheorie ( [R 6/6]) sind drei Schuldelemente zu unterscheiden:

  • das biologische (= Zurechnungsfähigkeit),

  • das psychologische (= Zurechenbarkeit) und

  • das normative Schuldelement (= Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens).

Dazu kommt noch das Bewusstsein des Verstoßes gegen die Rechtsordnung (= Unrechtsbewusstsein) (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 4 Rz 3). Alle diese Schuldelemente müssen zum Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein, damit schuldhaftes Handeln vorliegt. Das psychologische Schuldelement wird von der „finalen Handlungslehre“ abgelehnt, da diese den Vorsatz dem Tatbestand zuordnet (vgl Fuchs/Zerbes, AT I11, 21/6; Seiler, AT I4, Rz 475). Steininger (AT3 Bd I, 14/1) bezeichnet das Unrechtsbewusstsein als selbständiges psychologisches Schuldelement mit normativem Einschlag.

3

Schuldhaft handeln kann nur eine natürliche Person, die schuldfähig (deliktsfähig) ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln in der Lage ist. Dem im Zeitpunkt der Tat Zurechnungsunfähigen kann daher ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden (Schuldausschließungsgründe gem § 7 FinStrG). Hat der Täter jedoch schuldhaft den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt, ist ihm dies als Schuld anzurechnen. Hierbei ist jedoch Folgendes zu unterscheiden: Wenn sich der Täter lediglich (vorsätzlich oder fahrlässig) durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und (deshalb) im Rausch eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Finanzvergehen zugerechnet würde, liegt eine selbst verschuldete Berauschung gem § 52 FinStrG vor. Die Schuld erstreckt sich hier nur auf das Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, nicht auch auf das begangene Delikt. Versetzt sich der Täter vorsätzlich in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, also nicht notwendig nur einer Berauschung, um in diesem Zustand ein Finanzvergehen zu begehen, liegt eine actio libera in causa vor. Die Schuldfähigkeit muss zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Tat vorhanden sein, wird aber bei der actio libera in causa, um unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden, auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in dem der Täter sich in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, zB durch Betrinken, versetzt hat (vgl Plöchl, WK2, § 287 Rz 22 f, 30; Steininger, AT3 Bd I, 13/13). Die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit müssen aber auch hier im Zeitpunkt der Tat gegeben sein (vgl Fuchs/Zerbes, AT I11, 22/24; Triffterer, AT2, 263 ff). Auch eine fahrlässige actio libera in causa ist möglich (s Kommentar zu § 52 Rz 12).

3a

Die durch das VbVG (BGBl I 2005/151) normierte und durch § 28a, 56 Abs 5 FinStrG in das Finanzstrafrecht integrierte besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden bedeutet nicht, dass damit auch juristische Gebilde schuldfähig sind. Deren strafrechtliche Verantwortlichkeit beruht vielmehr auf den besonderen Zurechnungsvoraussetzungen des § 3 VbVG. Das Schuldprinzip des § 6 FinStrG ist auf Verbände somit nicht anwendbar (vgl Steininger, AT3 Bd I, 1/5; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Vorb Rz 5 f, § 5 Rz 10; Tipold, WK2, § 4 Rz 6).

4

Rechtmäßiges Verhalten muss weiters zumutbar sein. Ist ein rechtmäßiges Verhalten im konkreten Falle unzumutbar, ist der Täter entschuldigt, also ohne Schuld. Als Maßstab für das zumutbare Verhalten führt § 10 Abs 1 StGB den maßgerechten Menschen an: Der Täter ist nur dann entschuldigt, wenn in seiner Lage auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. In der Praxis ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nur im Zusammenhang mit gesetzlichen Entschuldigungsgründen zu prüfen, wenn also der konkrete Sachverhalt einen Anhaltspunkt dafür bietet. Wichtigster Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand nach § 10 erster Fall (s dazu Kommentar zu § 10 FinStrG). Auf das Delikt der Begünstigung (§ 248 FinStrG, § 299 StGB) beschränkt sind die Entschuldigungsgründe des § 299 Abs 3 u 4 StGB (Begünstigung naher Angehöriger), die gem § 248 Abs 2 FinStrG auch im Bereich des Finanzstrafrechtes zu beachten sind. Besondere Bedeutung hat die Zumutbarkeit zufolge der Definition des § 8 Abs 2 FinStrG im Bereich der Fahrlässigkeit.

5

Schuldhaftes Handeln liegt schließlich nur dann vor, wenn es in dem Bewusstsein geschieht, dass es gegen die Rechtsordnung verstößt. Das bedeutet noch nicht, dass sich der Täter auch der Strafbarkeit bewusst sein muss. Es genügt vielmehr eine pauschale Gesamtbewertung, ein „laienhaftes Unrechtsbewusstsein“ (Seiler, AT I4, Rz 523; Triffterer, AT2, 270 f). Ein Täter, der eine Abgabenhinterziehung begangen hat, muss zB nur eine allgemeine Vorstellung von der Steuerpflicht haben. Er muss jedoch nicht über die einzelnen Tatbestandselemente des § 33 FinStrG und die in den Abgabengesetzen enthaltenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten genau Bescheid wissen. Das Unrechtsbewusstsein muss sich jedoch immer auf einen konkreten Tatbestand beziehen.

Man unterscheidet zwischen dem aktuellen Unrechtsbewusstsein, das ist jenes, dessen sich der Täter tatsächlich bewusst ist, und dem potentiellen Unrechtsbewusstsein, wenn der Täter das Unrecht der Tat zwar nicht erkannt hat, aber verpflichtet gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Für schuldhaftes Handeln reicht potentielles Unrechtsbewusstsein aus (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 18.6 ff; [R 6/7]).

6

Dass das Unrechtsbewusstsein ein eigenes Schuldelement darstellt (Schuldtheorie) und nicht Teil des Vorsatzes ist (Vorsatztheorie), war lange Zeit umstritten. Da das StGB der Schuldtheorie gefolgt ist, was sich vor allem aus § 9 und 11 StGB (für das Finanzstrafrecht aus § 7 und 9 FinStrG) ergibt, ist nunmehr zwischen Vorsatz und Unrechtsbewusstsein zu trennen. Der Unterschied liegt im Bezugsobjekt. Der Vorsatz bezieht sich auf den Sachverhalt, das Tatbild. Das Unrechtsbewusstsein bezieht sich hingegen auf die rechtliche Seite der Tat, nämlich auf deren Bewertung als Unrecht (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16, Rz 18.15). Die Regelung über den Verbotsirrtum in § 9 FinStrG ist allerdings offenbar noch von der Vorsatztheorie getragen (Fuchs/Zerbes, AT11, 23/28).

B. Schuld und Strafe

7

Nach § 6 FinStrG ist die Schuld die Voraussetzung für die Strafe (nulla poena sine culpa; Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 6 Rz 1). Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art 6 Abs 2 EMRK). Dieser Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde mit der Novelle 1985 ausdrücklich in § 6 Abs 2 FinStrG aufgenommen. Seit der Novelle 2007 wird dieser dem Grunde nach verfahrensrechtliche Grundsatz systematisch richtig in § 57 Abs 7 FinStrG für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geregelt. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren gilt § 8 StPO. Dem entspricht die in § 98 Abs 3 FinStrG enthaltene verfahrensrechtliche Regel, wonach im Zweifel Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden dürfen (in dubio pro reo).

8

Schuld ist einerseits die Voraussetzung für die Strafbarkeit (Strafbarkeitsschuld, § 6 FinStrG) und andererseits der Maßstab für die Strafzumessung (Strafzumessungsschuld, § 23 Abs 2 FinStrG iVm § 32 Abs 1 StGB; Rohregger, Das Schuldprinzip – System und Ausgestaltung im Verwaltungs- und Finanzstrafverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens [2022], 111, 115; Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 6 Rz 5). Die Strafe muss also nach der konkreten Schuld zugemessen werden. Damit ist die Erfolgshaftung im FinStrG ausgeschlossen. Strafrechtlich ist nur persönliches Verschulden bedeutsam. Die Strafe hat sich daher nach der Schuld des Täters zu richten und darf nicht schwerer sein, als es der Schuld entspricht. Den Schuldunfähigen darf keine Strafe treffen.

9

Das FinStrG ist ein Tatstrafrecht. Dh dem Täter wird seine konkrete Schuld vorgeworfen. Im Gegensatz dazu wirft das Täterstrafrecht dem Täter über sein konkretes Verhalten hinaus seine ganze Lebensanschauung, seine innere Einstellung zur staatlichen Gemeinschaft vor. Das Tatstrafrecht sieht zB im konkreten Schmuggel, in der konkreten Abgabenhinterziehung das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten. Das Täterstrafrecht straft zwar ebenfalls den konkreten Schmuggel oder die konkrete Abgabenhinterziehung, ahndet darüber hinaus aber auch die Haltung des Täters als Schmuggler, als Abgabenhinterzieher. Nach dem FinStrG ist die Strafbarkeit an die Schuld, und zwar an die Einzeltatschuld, gebunden. In diesem Sinne normiert § 12 FinStrG, dass im Falle der Begehung durch mehrere Beteiligte jeder Täter nur für sein Verschulden zu bestrafen ist (Rohregger, Das Schuldprinzip – System und Ausgestaltung im Verwaltungs- und Finanzstrafverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens [2022], 111, 116).

C. Straftheorien

10

Letzten Endes ist die Frage nach der Schuld, und zwar auch nach der strafrechtlichen Schuld, eine philosophische. Im Laufe der Geschichte haben sich dazu zwei Gruppen von Anschauungen entwickelt, die als absolute und als relative Straftheorien bezeichnet werden. Die Vereinigungstheorie versucht schließlich, deren Schwächen durch Rückgriffe auf Elemente beider Theorien zu überwinden. Die absoluten Straftheorien sehen den Sinn der Strafe in der Sühne der Tat, weil gefehlt worden ist (punitur, quia peccatum est). Das durch die Straftat angerichtete Übel muss durch die Strafe ausgeglichen, es muss Vergeltung geübt werden. Ihre bekanntesten Vertreter sind Thomas von Aquin, Kant und Hegel. Thomas von Aquin sieht in der Strafe ein Heilmittel (medicina) für den Täter, durch das seine Seele von der Schuld gereinigt wird. Kant erblickt den Sinn der Strafe allein im Gebot der Gerechtigkeit und völlig losgelöst von einem Zweck. Nach ihm ist das Strafgesetz ein kategorischer Imperativ. Wenn die Gerechtigkeit untergeht, hat es keinen Wert mehr, dass Menschen auf Erden leben. Es muss Gerechtigkeit geschehen, und wenn darüber die Welt untergeht (fiat iustitia, pereat mundus). Dementsprechend sieht Kant die Gerechtigkeit der konkreten Strafe im Wiedervergeltungsrecht (ius talionis), wie wir es schon im Codex Hamurabi und im Alten Testament finden. Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme (Ex 21, 23–25 ; Dtn 19, 21; aber: Mt 5, 38–41). Die Art und die Höhe der Strafe bestimmen sich nach der Wiedervergeltung des vom Täter zugefügten Übels.

Für Hegel handelt es sich um einen dialektischen Prozess. Das Verbrechen ist die Negation der Rechtsordnung und die Strafe die Negation der Negation. Strafe ist die ideelle Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung. Nach Hegel gehört ein Strafgesetz wesentlich seiner Zeit und dem konkreten gesellschaftlichen Kontext an.

11

Die relativen Straftheorien sehen den Sinn der Strafe in dem Erfolg, der mit ihr bezweckt wird. Strafe muss sein, damit nicht gefehlt wird (ne peccatur). Ihre bekanntesten Vertreter sind Aristoteles, Hobbes und vor allem Anselm von Feuerbach, die den Sinn der Strafe in der Prävention, und zwar der General- und der Spezialprävention, sahen. Zweck der Generalprävention ist die Abschreckung aller von Rechtsverletzungen. Nach Feuerbach haben alle Übertretungen ihren psychologischen Entstehungsgrund in der Sinnlichkeit. Dieser sinnliche Antrieb kann dadurch wirksam bekämpft werden, dass jeder weiß, seiner Tat werde unausbleiblich ein Übel folgen, welches größer ist als die Unlust, die aus der Nichtbefriedigung des sinnlichen Antriebes entspringt. Die Generalprävention wird heute vielfach abgelehnt, und zwar vor allem deshalb, weil sie nicht verhindern könne, dass Delikte auch weiterhin begangen werden. Sicher ist die Generalprävention keineswegs geeignet, Finanzvergehen überhaupt zu verhindern, sie ist aber sehr wohl in der Lage, durch die Strafdrohung die Anzahl der Finanzvergehen auf einen für die Rechtsordnung erträglichen Umfang zu beschränken. In der Praxis zeigt sich die generalpräventive Wirkung des Strafens auch im Finanzstrafrecht. Die generalpräventive Wirkung liegt also bereits in der Strafdrohung selbst und der Vollziehung dieser Drohung. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Höhe der verhängten Strafe, sondern auf die konsequente Deliktsverfolgung an. Hat die Strafe bereits an sich schon eine generalpräventive Funktion, so darf die einzelne konkrete Strafe nicht mehr generalpräventiv erschwert werden. Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist alleine nach der persönlichen Schuld des Täters zu bemessen. Lediglich bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, muss gemäß § 15 Abs 2 FinStrG auch auf die Generalprävention geachtet werden. Ebenso sind auch für eine bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 bzw § 46 Abs 3 StGB generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daraus ist ersichtlich, dass die Generalprävention zwar nicht für die Bemessung der Strafhöhe herangezogen werden darf, jedoch in die Entscheidung, ob überhaupt eine bestimmte Strafe verhängt oder vollzogen werden soll, einzufließen hat (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14, § 32 Rz 1).

12

Die Spezialprävention sieht den Sinn der Strafe in der Abschreckung des einzelnen Täters, damit er in Zukunft keine Verbrechen begehe. Ihr Hauptvertreter ist Franz von Liszt. Für ihn ist Verbrechen das Ergebnis der Anlage des Verbrechers und der Umwelteinflüsse. Sinn der Strafe ist die Besserung oder Abschreckung des Verbrechers. Auf ihn muss ein psychologischer Zwang ausgeübt werden, der dem Verbrecher die ihm fehlenden Motive zur Überwindung des sinnlichen Antriebes liefert oder die bei ihm vorhandenen Gegenmotive verstärkt. Je nachdem hat dann die Strafe zu bessern oder abzuschrecken. Die Besserung erfolgt durch Stärkung der sozialen, die Abschreckung durch Bekräftigung der egoistischen Motive. Sind diese Motivationen beim Täter nicht erreichbar, dann muss gegen ihn direkter Zwang angewendet werden. Die Strafe hat in diesem Falle dauernder oder vorübergehender Ausschluss aus der Gesellschaft zu sein. Dementsprechend teilt Liszt die Verbrecher in drei Gruppen: Den Gelegenheitstäter, auf den die Strafe abschreckend wirkt, den besserungsfähigen Gewohnheitsverbrecher, den die Strafe bessern soll, und den unverbesserlichen Zustandsverbrecher, der durch die Strafe aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden muss.

13

Die Vereinigungstheorien verbinden beide Theorien. Nach ihnen hat die Strafe sowohl den Sinn der Vergeltung als auch den der General- und Spezialprävention (punitur, quia peccatum est, nec peccatur). Das FinStrG folgt den Vereinigungstheorien. Es will einerseits durch die Strafdrohung präventiv wirken und bezieht sich im § 25 FinStrG ausdrücklich auf die Spezialprävention („(…) um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten“); s auch § 15 Abs 2 FinStrG. Es stellt in den Strafen aber auf eine der Schuld des Täters entsprechenden Strafhöhe ab.

II. Rechtsprechung zu § 6

1. Den Sachverhalt des nach Ansicht der Revisionswerberin ein schuldhaftes Handeln (§ 6 FinStrG) ausschließenden Gesundheitszustandes will die Revisionswerberin mit dem von ihr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom (mit dem Eingangsstempel des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom ) belegen, welches nach den Ausführungen der Revisionswerberin (wohl beim Sachwalter) am „eingelangt“ sei. Dass die Revisionswerberin in dem erst mit dem angefochtenen Bescheid vom beendeten Finanzstrafverfahren diesen Sachverhalt vorgebracht hätte, behauptet die Revisionswerberin nicht.

()

2. Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung bekämpft, bewegt er sich außerhalb des im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) geltend gemachten subjektiven Rechtes. Im Übrigen ist er dabei darauf hinzuweisen, dass die von ihm gerügte Doppelverwertung nicht vorliegt, betrifft der für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG erforderliche qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) doch den subjektiven Tatbestand, sohin die in einer erhöhten Wissenskomponente gelegene Form des Handlungsunwertes, während die belangte Behörde als Erschwerungsgrund ein erhöhtes Verschulden und damit eine persönliche Vorwerfbarkeit des tatbestandsmäßigen Unrechtes betrifft.

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3. Das Bewusstsein der Strafbarkeit bildet keine Voraussetzung der Schuld.

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4. (Zu § 5 Abs 1 VStG) Einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, fällt nur dann kein Verschulden zur Last, wenn er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und bei deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen. Dabei reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

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5. Das StGB geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und lässt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme nur aus den im § 11 StGB (vgl § 7 Abs 1 FinStrG) aufgezählten Gründen gelten.

(, vgl RIS-Justiz RS 0088755)

6. Unter Schuld im Sinne des Strafrechts ist die Vorwerfbarkeit der Realisierung sozialschädlichen tatbildlichen Unrechts zu verstehen. Die moderne Schuldauffassung basiert auf dem normativen Schuldbegriff, der sich aus drei Elementen zusammensetzt, nämlich

a)

dem biologischen Schuldelement (der Zurechnungsfähigkeit),

b)

dem psychologischen Schuldelement (der Zurechenbarkeit, das ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit),

c)

dem normativen Schuldelement (der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens)

()

7. Unberechtigt ist die Mängelrüge, soweit sie sich gegen den Ausspruch wendet, der Bf habe in Ansehung der Monopolhehlerei mit Unrechtsbewusstsein gehandelt. Denn die erstrichterliche Argumentation, wonach das in Österreich bestehende Tabakmonopol, welches dem Staat die Herstellung und den Vertrieb von Tabakwaren vorbehält, notorisch und daher auch im Lebenskreis des Angeklagten einsichtig und Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins ist, steht mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung durchaus im Einklang; dass aus der Aktenlage für den Bf allenfalls auch günstigere Schlüsse tatsächlicher Natur gezogen werden könnten, stellt nur eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Im Übrigen ist in rechtlicher Beziehung aktuelles Unrechtsbewusstsein gar nicht erforderlich; für die Zurechnung zur Schuld genügt vielmehr virtuelles (potentielles) Bewusstsein des Unrechts (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar2, § 9 RN 3).

(, vgl RIS-Justiz RS 0086825)

8. (Erfüllungsgehilfe) Der Gewerbeinhaber als solcher hat nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zu verantworten. Es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen eigenverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken.

()

9. Die Schuldform wird nicht von der zur Ahndung berufenen Behörde „bestimmt“, in Wahrheit wird über die Schuldform von der Behörde nur „erkannt“.

( 1390, 1694/80)

10. Die Schuld eines Angestellten ist im Vergleich zu seinem Auftraggeber (= Arbeitgeber) jedenfalls wesentlich geringer zu veranschlagen, da gegenüber dem Arbeitgeber ein Abhängigkeitsverhältnis bestand.

()

11. Eine Tat ist einem Menschen nur in dem Maße vorwerfbar, in dem von ihm eine Selbststeuerung seines Verhaltens erwartet werden kann.

()

12. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Bf offensichtlich in der Meinung, er beschäftige doch einen Steuerberater, es einfach abgelehnt hat, sich mit der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift vertraut zu machen. Damit erübrigte es sich aber, zu untersuchen, ob der Bf das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

()

13. Für die Entscheidung, ob der Täter bewusst fahrlässig oder bedingt vorsätzlich gehandelt hat, kommt es neben der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der damit verbundenen Frage, ob dem Täter nach den Umständen eine vorsätzliche Handlung zuzumuten ist, auch auf das objektive Moment, dh das Gewicht des eingegangenen Risikos und die Größe und Nähe der Gefahr sowie die Kenntnis und Einschätzung dieser Umstände durch den Täter, an.

()

14. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann ohne gesetzliche Grundlage nicht auf andere Personen abgewälzt werden.

( 951/70)

15. In der Unterlassung der Erkundigung über eine Stellungspflicht liegt ein Verschulden.

( 597/68)

16. Der Unternehmer und sein Prokurist konnten die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten Angestellten überlassen. Sie mussten dann aber die Tätigkeit dieser Angestellten überwachen. Das Unterlassen dieser Überwachung ist als Verschulden anzurechnen. Dem Unternehmer ist es als Verschulden anzurechnen, dass er sich nicht gehörig über seine steuerlichen Pflichten unterrichtet hat.

( 132/65)

17. Beweise über eine Rechtsmeinung des Vertreters des Abgabepflichtigen sind für das Besteuerungsverfahren ohne Bedeutung. Sie könnten es nur in einem Finanzstrafverfahren für die Schuldfrage sein.

( 335/66)

18. Der VwGH konnte nicht feststellen, dass die Behörde gegen den Grundsatz des Strafrechts, dass nur persönliches Verschulden bedeutsam sei, verstoßen habe. Denn sie hat dem Bf mit gutem Grunde zum Vorwurf gemacht, dass er die mit der Lohnverrechnung betreute Angestellte nicht wenigstens stichprobenweise überprüft hat.

()

19. Kein Verschulden trifft denjenigen, der auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht handelt.

()

20. Die Schuld ist ein höchstpersönliches Moment, das den inneren Anteil jedes Täters an der Übeltat bezeichnet und demgemäß der Natur der Sache nach für jeden Beteiligten getrennt ins Auge zu fassen ist, sodass es nur auf sein Vorliegen bei dem ankommt, dessen Verantwortlichkeit untersucht wird (Rittler, I2, 284; Liebscher, JBl 1959, 622). Diese Auffassung muss auch für den Bereich des Finanzstrafrechts gelten.

()

21. Strafrechtlich gesehen ist nur persönliches Verschulden bedeutsam. Die Haftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden trifft den, der zivilrechtlich zu einer Ladung an einen anderen verpflichtet ist. Strafrechtlich hat dieser Grundsatz keine Geltung. Dies zeigt § 8 (jetzt § 6) FinStrG. Die belangte Behörde hat allerdings in dem Satz „hat er … ungeeignete Personen ausgewählt, so liegt hierin sein Verschulden, das er zu vertreten hat“ von einem Auswahlverschulden gesprochen. Das Vorliegen dieses Verschuldens wurde nicht näher begründet. Aus Fehlern von Arbeitnehmern darf nicht ohne weiteres auf ein Auswahlverschulden geschlossen werden.

( 95/61)

22. Der Bf kann sich im Hinblick auf § 105 iV mit § 103 AbgO (jetzt § 81 iVm § 80 BAO) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen verlässlichen Angestellten mit der Aufnahme der Inventur betraut hat, handelt es sich doch im gegenständlichen Fall um die Bilanzierung eines Warenvorrats von bedeutendem Wert, dessen Fehlen in der Bilanz dem Bf auch deshalb nicht verborgen bleiben konnte, weil er auf Grund der ganzen Abwicklung des Geschäftsverkehrs … von dem Bestand dieser Ware Kenntnis haben musste.

( 280/62)

23. Für charakterliche Mängel hat jeder Täter im Rahmen eines Schuldstrafrechts einzustehen. Mit der Frage der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens haben diese Mängel nichts zu tun. Auf seine persönlichen charakterlichen Veranlagungen kann sich ein Täter nur insoweit berufen, als sie die Zurechnungsunfähigkeit berühren.

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