FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 [§ 10 StGB]
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 10 | ||||
A. | Entschuldigender Notstand | ||||
1. | Notstandssituation | ||||
a) | Gefahr eines bedeutenden Nachteiles | ||||
b) | Unmittelbares Drohen eines bedeutenden Nachteiles | ||||
2. | Notstandshandlung | ||||
a) | Kein unverhältnismäßig schwerer Schaden | ||||
b) | Zumutbarkeit | ||||
c) | Verschuldete Gefahr | ||||
3. | Rettungswille | ||||
4. | Irrtum | ||||
B. | Rechtfertigender Notstand | ||||
C. | Gesetzliche Rechtfertigung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 10 |
I. Kommentar zu § 10
A. Entschuldigender Notstand
1
§ 10 FinStrG verweist auf § 10 StGB, der wie folgt lautet:
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum a...