FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 42
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 42 TabMG | ||
A. | Finanzvergehen | ||
B. | Täter | ||
C. | Subjektive Tatseite | ||
D. | Strafe | ||
II. | Rechtsprechung zum § 42 TabMG |
I. Kommentar zu § 42 TabMG
A. Finanzvergehen
1
Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 42 TabMG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die im § 42 TabMG aufgezählten Zuwiderhandlungen Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG und nach § 51 Abs 2 des FinStrG zu bestrafen.
1a
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/110) wurde § 5 TabMG (Handel mit Tabakerzeugnissen) übersichtlicher gegliedert. Das Verbot (mit Tabakerzeugnissen zu handeln) findet sich nun in § 5 Abs 1 TabMG. In § 42 TabMG wurde daher auch der Verweis auf § 5 Abs 1 leg cit aktualisiert. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht (vgl ErlRV 2086 BlgNR 27. GP 38).
1b
Als Finanzordnungswidrigkeiten normiert § 42 TabMG vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 1 TabMG), gegen die Belegerteilungspflicht des Großhändlers (§ 8 Abs 7 TabMG), gegen die Meldepflichten des Großhändlers (§ 11 TabMG), gegen die Pflichten des Tabaktrafikanten (§ 36 Abs 11 und 14 TabMG) und gegen die Vorgaben des Verkaufs von Taba...