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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 42

Ana Djakovic

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 42 TabMG
A.
Finanzvergehen
12
B.
Täter
37
C.
Subjektive Tatseite
8
D.
Strafe
9
II.
Rechtsprechung zum § 42 TabMG

I. Kommentar zu § 42 TabMG

A. Finanzvergehen

1

Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 42 TabMG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die im § 42 TabMG aufgezählten Zuwiderhandlungen Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG und nach § 51 Abs 2 des FinStrG zu bestrafen.

1a

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/110) wurde § 5 TabMG (Handel mit Tabakerzeugnissen) übersichtlicher gegliedert. Das Verbot (mit Tabakerzeugnissen zu handeln) findet sich nun in § 5 Abs 1 TabMG. In § 42 TabMG wurde daher auch der Verweis auf § 5 Abs 1 leg cit aktualisiert. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht (vgl ErlRV 2086 BlgNR 27. GP 38).

1b

Als Finanzordnungswidrigkeiten normiert § 42 TabMG vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 1 TabMG), gegen die Belegerteilungspflicht des Großhändlers (§ 8 Abs 7 TabMG), gegen die Meldepflichten des Großhändlers (§ 11 TabMG), gegen die Pflichten des Tabaktrafikanten (§ 36 Abs 11 und 14 TabMG) und gegen die Vorgaben des Verkaufs von Taba...

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